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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.02.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-02-12
- Erscheinungsdatum
- 12.02.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller Teil. ^ 35, 12. Februar 1913. Domizil erwählt, um zu vermeiden, daß, was an sich gesetzlich zu lässig ist, Zustellungen an die im Ausland befindlichen Konkurs- gläubigcr einfach durch Aushang im Gericht erfolgen. Konkurs- gläubiger, die ihre Forderungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht aumeldeu, können dies nur nachholen, wenn sie den Konkursverwalter auf ihre Kosten auf Annahme der Forderung in die Schuldmasse ver klagen. Nach Verteilung der Dividende ist jeder Anspruch erloschen. Konkursgläubiger können, sobald sie erfahren, daß der Schuldner wieder zu Geld gelaugt ist, denselben — aber nur nach Schluß des Konkursverfahrens — wegen des nichtbefriedigten Teils der Koukurs- fordcruug wieder verklagen. Waren, die an eine seit der Bestellung in Konkurs geratene Firma abgesandt sind, können nur solange festgehalten werden, als sie sich noch auf dem Wege befinden, also noch nicht in den tatsächlichen Besitz des Käufers oder seines Vertreters übergegangen sind. Falls die Ware verkauft, aber noch nicht abgesandt worden war, hat der Verkäufer das Recht, diese zu behalten; doch kann ihn der Konkursverwalter zur Lieferung zwingen, wenn dies dem Interesse der Masse zuträglich ist, z. B. im Falle einer seit dem Verkauf im Preise sehr gestiegenen Ware, aber selbstverständlich nur gegen volle Zahlung des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises. Das belgische Recht kennt das Ooneordst prevontil, das bezweckt, eine Konkurserklärung zu vermeiden und einen die Konkurseröffnung vorbeugenden Zwangsvergleich mit den Gläubigern herbeizusühren. Bei solchen Präventivkoukordaten werden sämtliche Gläubiger durch den delegierten Handelsrichter (juZe delsZue) zu einer Versammlung emberufen. Bevorrechtigte Gläubiger gehen jedoch, wenn sie an der Abstimmung teilnehmen, der Vorrechte verlustig. Das Konkordat gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Gläubiger, mit wenigstens °/« der nicht angefochtenen oder provisorisch anerkannten Forderungen, dem Vergleiche beigetreten ist. Ein solches Konkordat bedarf noch der Genehmigung durch Urteil des Handelsgerichts (jußowent d'tiomoIoZa- tivn). Gegen dieses Urteil können die Gläubiger, die zur Versamm lung nicht einberufen worden sind, oder die gegen die Annahme des Konkordats gestimmt haben, und solche, deren Forderungen nicht oder nur teilweise anerkannt worden sind, Berufung einlegen. Die Frist beträgt 8 Tage, vom Tage der durch Aushang im Gericht und Notiz in den Ortszeitungen erfolgenden Veröffentlichung des Urteils an ge rechnet. Die Schuldner erstreben hier häufig einen außergerichtlichen Ver gleich (eoneordat amiadle). Ein solcher Vergleich ist aber ausschließ lich für diejenigen Gläubiger bindend, die ihn angenommen haben, alle anderen behalten ihr volles Forderungs- und Klagerecht. Liquidation von Handelsgesellschaften werden in den Anlagen zum belgischen Staatsanzeiger (Annexe au Boniteur LolZe) bekannt gemacht. Eine Liste der Konkurse, Konkordate und Wechselproteste wird in dem in Briissel ausgcgebenen, wöchentlich erscheinenden Boni teur du 6ommeree kelgs veröffentlicht. (Abonnementspreis für das Ausland 20 Frcs. jährlich.) (Bericht des Kaiserlichen Konsulats in Brüssel in den Nachr. f. Handel, Industrie usw.) Eine Ausstellung für Gewerbckrankhciten. — Anläßlich des 3. in ternationalen Kongresses für Gewerbekraukheiten, der im September 1914 in Wien stattfinden wird, soll auch eine die Gewerbekrankheiten und ihre Bekämpfung betreffende Ausstellung veranstaltet werden. In erster Linie sollen die Photographien von Krankheitserscheinungen, Ver krüppelung der Gliedmaßen durch ständiges Hantieren mit Handwerks zeug oder Maschinen zur Ausstellung gelangen. Weiter sollen gewerb liche Hygieneeinrichtungen und Unfallverhütungen zur Darstellung ge bracht werden. Der internationale Kongreß für Physiotherapie in Berlin. — Der 4. internationale Kongreß für Physiotherapie findet vom 26. bis 30. März in B e r l i n statt. Neben zahlreichen Referaten ist als Thema für die allgemeine Sitzung die physikalische Behandlung der Kreislauf störungen bestimmt, über die O. Müller-Tübingen, Vaquez-Paris und Wiöe-Stockholm berichten werden. Ein Frauenseminar in Frankfurt a. M. — Kürzlich tagte im Kauf männischen Vereinshaus zu Frankfurt a. M. die konstituierende Ver sammlung des Vereins »Frauenseminar für soziale Berufsarbeit«, der die Ausbildung weiblicher Personen für die soziale Arbeit in Staat, Gemeinde und privaten Organisationen bezweckt, und der diesen Zweck durch praktische Arbeit und theoretische Unterweisung erreichen will. Die Ausbildung wird durchschnittlich bei 30 Wochenstunden zwei bis drei Jahre dauern, das Schulgeld soll 300 Mark jährlich betragen. Auf nahmefähig sind alle Mädchen über 18 Jahre, die ein Lyzeum oder eine neunklassige Mittelschule besucht haben. Die Ausbildung umfaßt die praktische Arbeit in Säuglingsheim, Kinderkrippe, Kindergarten, Haus wirtschaft, den Betrieb der öffentlichen und privaten Armen- und Wohl fahrtspflege, des Kinderschutzes und der Kinderfürsorge, der theoretische Unterricht umfaßt Hygiene, Erziehungslehre, Jugend- und Volkslite ratur, Volksbildung, Volkswirtschaftslehre, die einschlägigen Gebiete der Rechts- und Verwaltungslehre, Armenwesen, Unterricht in Handfertig keit und Bureautechnik. Winke für Gläubiger bei Konkursen in den Niederlanden. — Der Konkursverwalter hat sofort nach dem Erlaß des gerichtlichen Urteils über die Konkurseröffnung einen Auszug aus demselben im »Nieder- landsche Staatscourant« und in einer oder mehreren durch das Gericht zu bezeichnenden Zeitungen zu veröffentlichen. Nachdem das Gericht innerhalb 14 Tagen nach der Rechtskraft des Konkurseröffnungsurteils eine Frist zur Anmeldung der Forderungen und den allgemeinen Prü fungstermin bestimmt hat, setzt der Konkursverwalter hiervon alle be kannten Gläubiger brieflich in Kenntnis und rückt eine entsprechende Bekanntmachung in die oben erwähnten Zeitungen ein. Die Anmel dung der Forderungen wird bei dem Konkursverwalter schriftlich eingereicht, sie ist an keine bestimmte Form gebunden und kann in deutscher Sprache erfolgen, jedoch sind dabei lateinische Buchstaben anzuwenden. Die Anmeldung hat die Angabe des Betrags und des Grundes der Forderung sowie des beanspruchten Vorrechts zu ent halten. Die urkundlichen Beweisstücke oder eine Abschrift derselben sind beizufügen. Wenn Waren verkauft und abgeliefert sind, deren Kaufpreis noch nicht voll berichtigt ist, so ist der Verkäufer bei cingetretenem Konkurse des Käufers berechtigt, die Waren innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung gegen Rückzahlung der Abschlagszahlung und Ersatz der Aufwendungen (Fracht, Zoll, Versicherung) aus der Masse zurück zufordern, soweit dieselben in dieser noch vorhanden sind. Es ist in diesem Falle für den Gläubiger ratsam, dem Konkursverwalter zugleich mit der Anmeldung eine Aufstellung der an den Gemeinschuldner ver kauften Waren einzureichen. Die Annahme von Wechselakzepten für den vollen Kaufpreis steht der Zahlung gleich. Hat der Gläubiger versäumt, seine Forderung rechtzeitig anzu melden, so kann diese unter besonderen Umständen noch im Verteilungs termin anerkannt werden. Zwangsvergleich ist vorgesehen. In allen Fällen empfiehlt es sich, bei Zahlungseinstellungen sofort einen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen zu betrauen. Das Generalkonsulat kann die Anmeldung der Forderungen und die Vertre tung der Interessen der Gläubiger im Konkursverfahren nicht über nehmen. »Prävcntivkonkordate«, »Liquidationen« und dergleichen sind dem niederländischen Rechte nicht bekannt. (Nachr. für Handel, Industrie usw.) Neue Bücher, Kataloge etc. Huerstr. 14. 8°. 166 8. 3257 lilrn. dorülimtor korsönlieklcoiton, Uolrseknitton de8 16. ^allrtiunckorts, I^itüoßraptiion, Zammlun^ von Lx 1idri8 <163 16., 17., 18. und 19. dskrkundork, Lüeksrn ote. su8 ?rivatd68ilL und au8 den 0. UÖ8861 in Minetion, Rindormarkt 2. 8°. 118 8. 2805 I^rn. Persolmlnachrichten. Professor W. Podwyssotzki f. — Wie man der »Voss. Ztg.« aus Petersburg berichtet, ist dort der Direktor des Instituts für experi mentelle Medizin Professor vr. ined. Wladimir Podwyssotzki am 4. Februar gestorben. Er studierte in Kiew, Tübingen, München und Paris, wo er unter Pasteur arbeitete, und wirkte von 1887 bis 1900 als Professor für allgemeine Pathologie in Kiew, dann in Odessa. 1902 siedelte er nach Petersburg über und übernahm die Redaktion der angesehenen medizinischen Wochenschrift »Nusski Wratsch« (Der russische Arzt), 1905 wurde er zum Direktor des Instituts für experi mentelle Medizin ernannt. In Kiew begründete Podwyssotzki das »Russische Archiv für Pathologie, klinische Medizin und Bakteriologie« (Nusski Archiv Patologii usw.). Podwyssotzkis Handbuch der allge meinen Pathologie ist in vier Auflagen erschienen und in mehrere Sprachen übersetzt worden. der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches Buchhändlerhaus, Hospttalstratze. - Adresse der Redaktion: Letpzig-N, Gerichtsweg 11 I.
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