Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.02.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-02-01
- Erscheinungsdatum
- 01.02.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19130201
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191302011
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19130201
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1913
- Monat1913-02
- Tag1913-02-01
- Monat1913-02
- Jahr1913
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
.F 26, l. Februar 1913. Redaktioneller Teil. «Srscnbl»,, d. Lüchn. S!uchh»nd-l. 1207 sFortscßung zu Seite 1170.) Auffallend ist die niedrige Gesamtzahl der 1012 eröffneten Konkurse gegenüber den Vorjahren; der Rückgang beträgt 25°/». Der reine Verlag ist 1012 bedeutend stärker an den Konkursen be teiligt, als im Vorjahre. Von den 48 Konkurs-Eröffnungen betrafen 3 (8) kleinere Be triebe (Verlag: 1; Kleinhandel 2), die der buchhändlerischen Or ganisation nicht angeschlossen und nicht im Adreßbuch des Börscn- vercins verzeichnet waren. Der organisierte Buchhandel hatte demnach 1912 45 (56) Konkurseröffnungen zu verzeichnen, an denen der Verlag mit 8 (6), der Kleinhandel mit 37 (41), gemischte Betriebe dagegen gar nicht (1911:9) beteiligt waren. Prüft mau die 37 angeschlossenen Firmen des Kleinhandels noch näher, in dem man die in den Vierteljahrstatistikcn gegebene Charakteristik der einzelnen Firmen zugrunde legt, und scheidet man alle reinen Musikalienhandlungen, Antiquariatsgeschäfte, Reisebuchhandlun- gen, Versandgeschäfte u. dergl. aus, so bleiben 30 (33) regelrechte Sortimentsgeschäfte übrig, die allgemeines Buch- und Musikalien- sortimcnt betrieben haben. Die 48 Konkurseröffnungen betrafen 1 Gesellschaft mit be schränkter Haftung, 1 offene Handelsgesellschaft und 46 natürliche Personen, darunter 1 Nachlaß. Beendete Konkurse. Vierteljahr I II m IV Insgesamt 57 7 4 23 (54) Davon wurden beendet: eingestellt auf Antrag — — — — — (2) wegen mangelnder Masse 1 — — — 1 (9) durch Zwangsvergleich — 2 12 5 (18) durch Schlußverteilung 4 5 6 2 17 (25) 23 (54) Auffallend ist wieder die niedrige Gesamtzahl der 1912 be endigten Konkursverfahren gegenüber dem Vorjahre. 74,0 (46,3) Prozent der 1912 beendeten Konkursverfahren fanden ihren Ab schluß durch Schlußverteilung, 21,7 (33,3) Prozent wurden nach Zwangsvergleich ausgehoben und 4,3 (16,7) Prozent mutz ten mangels einer entsprechenden Masse eingestellt werden, wäh rend es gar nicht vorkam, daß ein eröffnetes Konkursverfahren auf Antrag wieder eingestellt wurde (im Vorjahre 2 Fälle). An den 23 (54) beendeten Konkursverfahren war der Verlag mit 6 (16) und der Kleinhandel (in weitestem Umfang gefaßt) mit 17 (38) beteiligt, also 26 (29,6) zu 74 (70,4) Prozent, und zwar endeten: Verlag Kleinhandel Insgesamt auf Antrag eingestellt — — — mangels Masse — I 1 durch Zwangsvergleich 1 4 5 durch Schlußverteilung 5 12 17 6 17 23 Leider ist infolge mangelnden Entgegenkommens der Kon kursverwalter und Gerichtsbehörden eine Lückenlosigkeit der End zahlen der Konkursverfahren keineswegs zu erreichen gewesen, so daß aus den Ausrechnungen der Summen aller angemeldeten Konkursforderungen, der Teilungsmassen, der ausgefallenen For derungen usw., Schlußfolgerungen sowie daran anknüpfende Ver gleichungen nicht gemacht werden können. Bei den 5 durch Zwangsbergleich beendeten Konkurs verfahren sind von 3 die Endzahlen zu ermitteln gewesen; cs wurden in diesen 3 Fällen folgende Dividenden gezahlt: 10, 13 und 20 Prozent, also sehr wenig, durchschnittlich 14,33 Prozent <1911: 24,72; 1910: 32,60; 1909: 22,40), und es fielen aus in diesen 3 Zwangsvergleichen rund 33 000 «kt. Zu den 17 durch Schlutzverteilung beendeten Kon kursverfahren können von 14 die auf die nicht bevorrechtigten Forderungen gezahlten Dividenden (in Prozenten) mitgeteilt werden: 0,00 - 1,59 - 5,04 - 7,04 - 7,14 - 7,95 — 9,81 - 10,00 - 10,13 - 17,04 - 20,70 - 22,02 - 22,45 - 29,40. Die Durchschnittsdividende betrug demnach 1912: 12,17 (1911: 13,29; 1910: 9,50 und 1909: 14,50). In 13 (von den 17) Konkursen, die durch Schlutzverteilung beendigt worden sind, fielen rund 791500 -kt aus. Von den im Jahre 1912 beendeten 23 Konkursverfahren betrafen: 3 Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 20 natürliche Personen (darunter 1 Nachlaß). Kleine Mitteilungen. Slljährigcs Jubiläum. — Die Firma Ludwig Julius Hey - mann, Geographischer Verlag in Leipzig, feiert am 1. Februar ihr fünfzigjähriges Gcschäsisjubilämn. Sie führt »och heute in dankbarer Anerkennung den vollen Namen ihres Gründers. Dieser, ein Mann von rastlosem Fleiß und großer Energie, begann am 1. Fe bruar 1883 in Berlin, später Zehlendorf, zunächst mit der Herstellung und dem Vertrieb von Erdgloben. I» unermüdlicher dreißigjähriger Arbeit gelang es ihm, aus bescheidenen Ansängen den Geschäftsbereich weit über Deutschlands Grenzen hinaus zu erweitern. Leider hinterließ er leine männlichen Erben, doch wurde die Firma seit 1893 von seinem Schwiegersohn Franz Müller mit Erfolg fortgeführt. Dieser verkaufte das Geschäft 1909 an Herrn Göhre, der, den veränderten Verhältnissen Rechnung tragend, mit dem Verlag nach Leipzig übersiebelte. Seit 1912 befindet er sich im Besitze des Herr» Or. xftil. Blobel. Unter ihm hat die Firma einen bedeutenden Aufschwung genommen, der namentlich dem Export nach Amerika und den englischen Kolonien zugute gekommen ist. Neben Globen aller Art und jeder Größe werden auch Tcllurien, Planetarien, Rcliess und andere geographisch-wissenschaftliche Apparate von der einfachsten Ausführung sür die Volksschule bis zur modernsten und kompliziertesten für Universitäten und andere Hochschulen herge stellt. Vom Verviclsältigungsrecht der Verleger. — In der »Buchdrucker- Woche« Nr. 4 finde ich folgende Antwort auf eine auch für Verleger sehr wichtige Krage: Wie lange dauert und wann endigt der Rechtsschutz über Werke der bildenden Künste? Bitte um Mitteilung, wie lange ein Werk der bildenden Kunst — die Originalzcichnung eines vornehmen illu strierten Blattes, welche ich erworben habe — dem Blatte gesetzlich geschützt ist. G. W. in O. Antwort. Der Schutz des Urheberrechts an einem Werke der bildenden Künste endigt, wenn seit dein Tode des Urhebers 3V Jahre abgelaufen sind. Steht einer juristischen Person nach KZ S, 9 das Urheberrecht zu, so endigt der Schutz mit dem Ablauf von 39 Jahren seit dem Erscheinen des Werkes <K 2S des Kunstjchntzgcseyes). Bei Werken, die aus mehreren, in Zwischenräumen veröffentlichten Bän den bestehen, wird jeder Band oder jedes Heft für die Berechnung der Schutzfristen als ein bestimmtes Werk angesehen <K 33 des Ur- hcbergesctzes). Die Schutzfristen beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Urheber gestorben oder bas Werk erschienen ist <K 29 des Kunstschutzgcsetzes). Der oben gekennzeichnete Schutz steht dem Verleger von Berken der bildenden Künste und der Photographie nur so lange zu, als bas Bertragsverhältnis mit dem Autor besteht (K 9 des Verlagsgesetzes), und auch nur für eine Auflage, wenn nicht etwas anderes vereinbart worden ist <K 5 des Verlagsgesetzes). Selbstverständlich kann auch der Autor während dieser Zeit die Rechte über Schutzverfolgung seiner künstlerischen Schöpfung ausüben. I)r. H. Es will mir scheinen, daß der Beantworter den Kragenden miß verstanden hat. Nicht nach der Dauer des Schutzes, den der Urheber genießt, scheint mir hier gefragt zu sein, sondern nach der Dauer der Übertragung des Vervielfältigungsrechtes an den Zeitungsverleger durch den Urheber. EL hätte also die Antwort auf K 11 des Kunst schutzgesetzes Hinweisen müssen, der ja deutlich und zweifelsfrei die Frage beantwortet. Herr A. hat die Originalzeichnung des Herrn B. erworben. Diese Originalzeichnnng hat aber Herr B. der illustrierten C.-Zeitung vor her zur Reproduktion überlassen. Nun wird m. E. gefragt, wie lange die illustrierte C.-Zeitung noch das Recht hat, anderweite Vervielfäl tigungen zu verbieten. Die Antwort muß dann nach K 11 des Gesetzes vom 9. Januar 1997 lauten: Hat die illustrierte C.-Zeitung das ausschließliche Recht der Vervielfältigung erworben, so kann der Urheber, Herr B., das Recht der Vervielfältigung der betreffenden Originalzeichnnng nach Ablauf eines Jahres beliebig anderweit vergeben, es sei denn, daß ausdrück lich Abrede darüber getroffen ist, daß der Zeitung die ausschließliche Vervielsältigungsbefugnis auch über die Dauer eines Jahres hinaus verbleiben solle.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder