Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.01.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-01-23
- Erscheinungsdatum
- 23.01.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19130123
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191301235
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19130123
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1913
- Monat1913-01
- Tag1913-01-23
- Monat1913-01
- Jahr1913
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Redaktioneller Teil. 18. 23. Januar 1913. Ausstellungsmaterial, als Plakaten, Briefverschlußmarken usw., zu unterstützen. Auf Wunsch werden die Einsendungen nach der zirka 2 Monate dauernden Ausstellung wieder portofrei zurückgesandt. Irgendwelche Gebühren werden nicht erhoben, ebenso findet eine Prämiierung nicht statt; die einzige Bedingung ist: künstlerischer Wert. Sendungen sind sobald als möglich an die Adresse des Vorstands mitgliedes der Graphischen Gesellschaft Herrn F. Getumsky, Riga, Matthäistr. 48, zu richten. Eine Jubiläumsausstellung in Karlsruhe. — Die Stadt Karlsruhe wird im Jahre 1915 zur Feier ihres 200jährigen Bestehens eine Jubiläums-Kunstausstellung veranstalten, deren Eröffnung auf Anfang Mai 1915 festgesetzt ist. Mit dieser Ausstellung, die ein umfassendes Bild der zeitgenössischen Kunst geben soll, wird zugleich das ständige Ausstellungsgebäude, das die Stadt errichten läßt, eingeweiht werden. Mit der künstlerischen Leitung der Ausstellungsarbeiten wurde Pro fessor Rudolf Hellwag in Karlsruhe betraut. Fingierte Büchcrbestcllungcn. — Der schon wegen Urkundenfäl schung, Betrugs und Unterschlagung bestrafte Provisivnsreisende Ernst Richard Günther aus Mutzschen stand dieser Tage vor dem Kgl. Land gericht in Leipzig unter der Anklage, sich wiederum in fünfzehn Fällen der schweren Urkundenfälschung und des Betrugs schuldig gemacht zu haben. Als Reisender einer auswärtigen Firma hatte Günther zwölf Bücher - Bestellscheine, die er mit fingierten Namen versehen hatte, seinem Prinzipal eingesandt und dafür 40 Provision erhalten. Außerdem wurde noch infolge seiner fingierten Bestellungen einer Frau ein Provisionsbetrag von 4 ^ ausgezahlt. Der Angeklagte war weiter noch beschuldigt, drei Versicherungsanträge gefälscht zu haben, um in den Besitz von Provisionen zu gelangen, die ihm auch in Höhe von 7 ^ ausgezahlt wurden. Der Angeklagte, der im wesentlichen geständig war, wurde unter Zubilligung mildernder Umstände zu 7 Monaten Ge fängnis verurteilt. Außerdem wurden ihm die bürgerlichen Ehren rechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. sk. Haftung der Eisenbahn für fehlgelcitcte Eilfrachtgüter. (Sind Films im Werte von 12000 ^ Kostbarkeiten oder KunstgegenständeimSinnederEisenbahnverkehrs- ordnung?) Urteil des Reichsgerichts. Nachdruck verboten. — Nach ß 95 der Eisenbahnverkehrsordnung, der in 8 454 des neuen Handelsgesetzes die Bedeutung einer eigentlichen Nechtsverordnung bei gelegt ist, haftet die Eisenbahn für den vollen Schaden, der von ihr bei der Beförderung von Frachtgütern grobfahrlässig verschuldet ist. Da bei muß natürlich die Eisenbahn für das Verschulden ihres ganzen Hilfspersonals und aller anderen Personen aufkommen, deren sie sich überhaupt bei der Ausführung der Beförderung bedient. Zur Beförde rung durch die Eisenbahn sind im allgemeinen alle Güter zugelassen, manche aber nur bedingungsweise, d. h. nur nach Maßgabe besonderer Kautelen, die von Eisenbahn und Absender gemeinsam zu beachten sind. Solche nur bedingungsweise zugelassenen Frachten sind nach 8 54 der Verkehrsordnung z. B. Gold und Silber, Platin und andere Edel metalle, aber auch Kostbarkeiten und Kunstgegenstände, sowie Kunst altertümer aller Art. Werden derartige Gegenstände mit der Eisenbahn befördert, ohne daß sie richtig bezeichnet oder sonstwie als Gegenstände von besonderem Wert kenntlich gemacht sind, so braucht die Eisenbahn nicht zu haften. Nach diesen Vorschriften war ein Prozeß zu entscheiden, den die Filmvermittelungsfirma H. L Co. in Eydtkuhuen gegen den Preußischen Eisenbahnfiskus wegen Fehlleitung und Verspätung einer am 5. Februar 1910 von Ludwigshafen aufgegebenen Eilkiste erhoben hatte, die nach Behauptung der Klägerin wertvolle sensationelle Kino films enthalten hatte, deren Wert sich durch die verspätete Ankunft in Moskau, wohin sie bestimmt waren, bedeutend gemindert gehabt habe. Die Klägerin hatte der Moskauer Firma selbst über 6000 ./i Schaden ersatz deshalb zahlen müssen, den sie vom Eisenbahnfiskus ersetzt ver langte. Die etwa 164 Kilo schwere Kinokiste hatte ein eigenartiges Miß geschick auf ihrer Reise. Sie war von einer früheren Sendung her noch mit einem Zettel Nom—Chiasso beklebt und mit den Buchstaben 8. 0.581 gezeichnet. In Frankfurt a. M. wollte es nun der Zufall, daß an dem selben Tage dort eine andere Eilgutkiste mit dem Zeichen 8.6. 581 ein gegangen war, und beide Kisten wurden miteinander verwechselt. So gelangte die Ludwigshafener Kiste am 8. Februar 1910 als überzählig nach Thorn. Dort wußte man natürlich mit der Kiste nichts anzufangen, da der begleitende Frachtbrief fehlte, der inzwischen richtig in Eydt- kuhnen angelangt war. Bis Thorn war der Kiste noch ein zweites Miß geschick passiert: sie hatte den richtigen Klebezettel verloren, wodurch der alte, in Ludwigshafen überklebte Zettel Rom—Chiasso zum Vorschein gekommen war. Der Packmeister in Thorn kam deshalb zu dem seiner Meinung einzig richtigen Resultate, cs werde sich um eine in Basel fehl- geleitetc Kiste handeln, und schickte deshalb die Kiste nach Basel zurück. Schließlich wurde der Irrtum erst von der bahnamtlichen Ausgleichstelle festgestellt, und die Kiste gelangte mit einer Verspätung von 10 Tagen in Eydtkuhnen an. Die Eiscnbahnverwaltung bestritt, daß bei dieser Sach lage von einem grobfahrlässigen Verschulden ihrerseits die Rede sein könne. Die Verwechslung der Bezeichnungen 8.0. 581 und 8.0. 581 sei menschlich erklärlich. Überdies müsse die Kiste, die über 12 Kilometer Kinofilms im Werte von 13 000 ^ enthalten habe, entweder als Kost barkeit oder als Kunstgegenstand im Sinne von 8 54 der Eisenbahnver kehrsordnung gelten, und dann hätte die Kiste von dem Absender beson ders deklariert werden müssen. Die Klägerin machte geltend, der Werl einer 134 Kilo schweren Filmkiste ergäbe sich doch von selbst; grobfahr lässig sei es jedenfalls von dem Packmeister in Thorn gewesen, die Kiste ohne vorherige Anfrage in Basel einfach nach dort zu schicken. Land gericht und Oberlandesgericht Königsberg erklärten die Ansprüche der Klägerin für berechtigt. An sich sei es, so führte das Berufungsgericht aus, Sache der Klägerin, nachzuweisen, daß ein grobfahrlässiges Ver schulden des Bahnpersonals Vorgelegen habe. Weil aber die als Eilgut aufgegebene Kiste volle 10 Tage zu spät angelangt sei, spräche schon dar aus eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß ein grobes Versehen bei der Be förderung vorgekommen sein müsse. Bei dieser Sachlage kehre sich die Beweislast zu ungunsten der Eisenbahn um. Selbst wenn auch die Kiste Baseler Zollbleie und die alte Bezettelung Nom—Chiasso getragen habe, so habe der Thorner Packmeister doch wissen müssen, daß es in Deutsch land keine Ausfuhrzölle gebe und daß es schon deshalb unrichtig sei, eine Fehlleitung von Basel nach dem Auslande zu vermuten. Die Annahme, daß es sich um einen alten Klebezettel handeln müsse, habe deshalb sehr nahegelegen. Ein ständig mit der Beförderung von Eisenbahngütern betrautes Personal müsse unbedingt soviel Allgemeinbildung haben. Zum mindesten hätte der Thorner Beamte, um dem Vorwurfe grober Fahrlässigkeit zu entgehen, erst in Basel telegraphisch anfragen sollen. Außerdem sei die Bahn bei der Nachforschung nach den Ursachen der Fehlleitung zu saumselig gewesen. Als Kostbarkeit im Sinne von 8 54 der Verkehrsordnung könne die Kiste auch nicht gelten, ebensowenig aber auch als Kunstgegeustand, weil die Films bloße Abbildungen ohne schöpferischen Gedanken seien. Als gewöhnliche Photographien könnten darum die Films trotz ihres hohen Wertes nur als Gebilde der Technik gelten, nicht als Werke der Kunst, und deshalb sei keine besondere Dekla ration erforderlich gewesen. Das Reichsgericht schien sich aber gerade von dieser letzten Annahme des Berufungsgerichts nicht überzeugen zu können. Es hob das Urteil auf und verwies die Sache zur nochmaligen Verhandlung an das Berufungsgericht zurück. (Aktenzeichen II. 531/12.) Neue Bücher, Kataloge etc. Goethe- und Schiller-Reliquien aus dem Nachlasse von Goethes Sekretär, Rat Theodor Kräuter, Besitz seines Großneffen Or. Robert Keil-Weimar. Autogramme.— Literatur, insbesondere des 18. und der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, Taschen bücher, Kalender, Noten und Karten, vornehmlich aus der Biblio thek des Edlen von Babo-Vivenot-Wien. — Katalog Nr. 19 des Berliner Kunst - Auktion - Hauses Gebrüder Hei lboru in Berlin 8^V. 68, Zimmerstr. 13. Gr.-8°. 30 S. 251 Nrn. - Versteigerung: Dienstag, den 28. Januar 1913. C. G. H. Geißler, der Zeichner der Leipziger Völkerschlacht. Aus dem Nachlaß von Gust. Wustmann. Lex.-8°. 120 S. mit 40 Textabbildungen und 4 Farbendrucktafeln. Leipzig 1912, Verlag von E. A. Seemann. Brosch. 5 geb. 6 SprechsM. Zur Postüberweisung des Börsenblatts. Seit diesem Jahr wird das Börsenblatt bekanntlich an alle Mit glieder direkt durch die Post versandt. In diesen drei Wochen ist es uns schon mehrere Male passiert, daß wir das Börsenblatt nicht recht zeitig oder überhaupt nicht erhalten haben. Da das Börsenblatt von der Geschäftsstelle aus prompt expediert wird, muß die Schuld an dieser Verzögerung bei der Post liegen. Wir bitten die Herren Kollegen in Berlin, sich gefl. äußern zu wollen, wenn auch sie über diese unpünktliche Bestellung des Postzeitungsamts zu klagen haben, so daß wir dann vielleicht gemeinsam deshalb Beschwerde einlegcn können. Wir selbst haben uns schon einmal an das Postzeitungsamt hier gewandt, sind jedoch sonderbarerweise ohne Antwort geblieben. Berlin. Schuster L Loeffler. der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches BuchhändlerhauS. Hospitalstraste. «üresse der Redaktion: Letp-tg-R., GertchtSwe« UI.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder