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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.01.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-01-31
- Erscheinungsdatum
- 31.01.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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1168 Börsenblatt v. Dtschn. Buchbandel. Redaktioneller Teil. ^ 25, 31. Januar 1913. das Verbot falscher Hcrkuuftsbczetchnungen auf Waren; 3. die im Jahre 1900 in Brüssel revidierte Madrider Übereinkunft vom 14. April 1891, betreffend die internationale Eintragung der Fabrik- und Han delsmarken. Die Ergebnisse der Nevisionsberatungcn wurden für jede dieser Vereinbarungen in einem einheitlichen Texte niedergelegt, und diese Texte wurden am 2. Juni 1911 unterzeichnet. Überdies wurde die Vollzichungsverordnung für die internationale Markeneintragung revidiert. Endlich einigte sich die Konferenz auf die Äußerung von Wünschen, nämlich: 1. daß das internationale Bureau die Frage eines Abkommens prüfe, das die Vereinfachung der für die Patentanmeldung geltenden Förmlichkeiten zu erreichen bezweckt; 2. daß in jedem Verbandslande der Schutz der gewerblichen Muster und Modelle leicht zugänglich ge macht ivcrde; 3. daß sich das internationale Bureau mit den Behörden der Verbandsländcr wegen Ausarbeitung eines Entwurfs, betreffend die internationale Eintragung der gewerblichen Muster und Modelle, in Verbindung setze und daß es die nötigen Vorkehrungen treffe, um den Abschluß eines internationalen Abkommens herbeizuführen; 4. daß das internationale Bureau die Frage prüfe, ob es nicht möglich wäre, ein einheitliches Klassifikatioussystem für die Markeneintragung zu finden, das von allen Verbandsländern mit Rücksicht auf die inter nationale Eintragung nach Klassen angenommen werden könnte; 5. daß das internationale Bureau den Plan prüfe, in den Gebieten, wo eine Konsulargerichtsbarkeit besteht, insbesondere in China, ein Register einzuführen, das die Sicherung des gesetzlichen Schutzes von Marken vor den Konsulargerichten ermöglicht, ohne Verpflichtung zu ihrer Hinterlegung in dem Lande, dem das angerufene Gericht an- gchört. (Schweizerisches Handelsamtsblatt.) der Hälfte der Gläubiger, die öreiviertel der Forberungeu vertreten, zustande kommen; es bedarf der gerichtlichen Bestätigung und ist als dann für alle Gläubiger bindeuö. Schuldner, die ohne eigenes Verschulden in Zahlungsschwierig keiten geraten sind und ihren guten Glauben beweisen, können bei Gericht innerhalb 14 Tagen nach der Zahlungseinstellung ein eoneordat prevantik nachsuchen und dadurch die Konkurserklärung abwendcn. Die Benachrichtigung der ausländischen Gläubiger erfolgt durch die Ge richtsschreiberei. Es wird empfohlen, die Forderungen unverzüglich anzumelden und sich in den Gläubigerversammlungen vertreten zu lassen. Im übrigen ist das Verfahren ähnlich wie beim coneordat judiciair«; das concordat prSventik bedarf der gerichtlichen Bestätigung und ist dann für alle Gläubiger bindend. Für die Erfüllung der Kon- kordatsbcdingungen muß der Schuldner genügende Sicherheiten stellen. Außergerichtliche Vergleiche sind für solche Gläubiger, die ihnen nicht zugestimmt haben, nicht bindend. (Bericht des Kaiser!. Konsulats in Alexandrien in den Nach richten f. Handel, Industrie usw.) Das Goethe-Schiller-Archiv zu Weimar veranstaltet in seinen Aus stellungsräumen, wo in diesen Tagen die Briefe Wielands ausge legt waren, in den nächsten Tagen eine Ausstellung von Manuskripten und Briefen Otto Ludwigs. Im Monat März wird daselbst eine Hebbel-Nachlaß-Ausstellung stattfinden. In Österreich verbotene Druckschriften: Olschowy, Ladislaus Adam ?koah, »Warum wissen die Menschen nicht . . . .« Brünn, Selbstverlag. — Olschowy, Ladislaus Adam Noah, »Das Straf gericht Gott Vaters«. Brünn, Selbstverlag. Post. Schiffsliste für billige Briefe nach den Ver einigten Staaten von Amerika (10 H für je 20 x). — Die Porto ermäßigung erstreckt sich nur auf Briefe, nicht auch auf Postkarten, Drucksachen usw., und gilt nur für Briefe nach den Vereinigten Staaten von Amerika, nicht auch nach anderen Gebieten Amerikas, z. B. Kanada. »Kaiser Wilhelm II.« »Kaiserin Auguste Victoria« »George Washington« »President Grant« »Prinz Friedrich Wilhelm« »Kronprinzessin Cecilie« »Pennsylvania« »Amerika« »President Lincoln« »Kaiser Wilhelni II.« ab Bremen 4. Februar „ Hamburg 6. „ „ Bremen 8. „ „ Hamburg 9. „ „ Bremen 15. „ „ „ 18- „ Hamburg 20. „ „ „ 25. „ „ „ 27. Bremen 4. März Postschluß nach Ankunft der Frühzüge. Winke für Gläubiger bei Konkursen in Ägypten. — Von Konkurs erklärungen in Ägypten müssen nach gesetzlicher Bestimmung die Gläu biger, soweit sie bekannt sind, außer deu Veröffentlichungen in den Zeitungen auch durch schriftliche Mitteilungen der Gerichtsschreiberei des Gemischten Gerichts in Kenntnis gesetzt und zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden. Etwa im Laufe des Verfahrens noch ermittelte Gläubiger werden dann in der Regel von dem Konkurs verwalter (g^ndie) benachrichtigt. Die Anmeldung der Forderungen hat seitens der am Orte des Gerichts ansässigen Gläubiger innerhalb 20 Tagen nach der vorhin er wähnten Veröffentlichung zu erfolgen; für die u. a. in Deutschland wohnhaften Gläubiger ist diese Frist um 180 Tage verlängert. Prak tisch kann die Anmeldung noch immer erfolgen, solange das Verfahren nicht abgeschlossen ist. Es ist aber zweckmäßig, daß die Anmeldung stets unverzüglich bewirkt wird. Die Anmeldung der Forderungen hat zu erfolgen entweder bei dem Verwalter der Konkursmasse (g^ndic) oder bei der Gerichts- schrciberei (zu richten an: Monsieur lc Greffier en Chef du Tribunal Mixte). Eine besondere Form oder Beglaubigung ist für die Anmeldung der Forderung nicht vorgeschrieben. Es genügt ein einfacher Brief in französischer oder italienischer Sprache, dem alle Belege und Beweis stücke beizufügen sind. Es empfiehlt sich, für die Gläubigerversamm lungen einen Vertreter zu stellen; dieser braucht nicht Nechtsverstän- diger zu sein. Das Konkursverfahren endigt, wenn es nicht aufgehoben oder mangels einer Aktivmasse geschlossen wird, entweder mit einem Tei lungsverfahren oder mit einem coneordat judiciair«. Bei dem Tei lungsverfahren werden nur diejenigen Gläubiger berücksichtigt, die ihre Forderungen rechtzeitig angemcldet oder im Falle verspäteter An meldung ihre nachträgliche Zulassung im Klagewege erwirkt haben. Das concordat judiciair« kann nur durch Zustimmung von wenigstens Personalnachrichten. Auszeichnung. — Herrn ErnstHey, Inhaber der Hey'schen Buch Handlung in Mühlhausen (Thür.), wurde von Sr. Hoheit dem Her zog Georg v. Sachsen-Meiningen das Prädikat Herzog!. Hofbuchhändler verliehen. Gestorben: am Abend des 28. Januar der langjährige Mitarbeiter am Brock- hausschen Konversations-Lexikon Herr Traugott P e ch in Leipzig. Der Verstorbene, der am 23. Juli 1838 geboren ist, also fast ein Alter von 75 Jahren erreicht hat, trat am 7. Juli 1870 in das Geschäft von F. A. Brockhaus ein, in dem er sehr bald in die Redaktion des Konversations-Lexikons übernommen wurde, um die Korrespondenz mit den zahlreichen Mitarbeitern zu besorgen. Seine im Jahre 1863 in Bautzen gegründete Buchhandlung unter der Firma Schmaler L Pech, deren Alleininhaber er 1870 geworden war, behielt er neben seiner redaktionellen Tätigkeit bei, nachdem er einen Teil an die Wellcrschc Buchhandlung in Bautzen abgestoßen hatte. Der Hauptnachdruck seiner Tätigkeit lag in der Übersetzung aus den slawischen Sprachen. Die Leser des Börsenblattes kennen den Namen des Entschlafenen aus den vielen meist bibliographischen Beiträgen in unserem Blatte. Aber mit seiner Ubersetzungstätigkeit für das Börsenblatt ist seine lite rarische Produktion nicht erschöpft; zum 8. Bande des von Naumerschen historischen Taschenbuchs (1878) steuerte er einen Aufsatz »Die Molokanen. Ein Beitrag zur Sektenkunde und Kirchengeschichte Rußlands« bei und gab u. a. zwei wichtige Werke in Übersetzung heraus: »Geschichte der slawischen Literaturen« von A. N. Pypin und V. D. Spasovic (nach der 2. Ausl, aus dem Russi schen übertragen von T. P. (1883/84)) und »Das serbisch-wendische Schrifttum iu der Ober- und Nicderlausitz«, von A. N. Pypin (aus dem Russischen übertragen, sowie mit Berichtigungen und Ergänzungen ver sehen von T. P. (1884)), beide bei F. A. Brockhaus in Leipzig erschienen. Mit Pech ist ein Mann von unermüdlicher Arbeitskraft aus dem Leben geschieden, und neben der Familie und den Kollegen im Geschäft stellt sich auch die Redaktion des Börsenblatts als Leidtragende ein, die in ihm einen wertvollen Mitarbeiter verliert. ferner: nach langem, schwerem Leiden im Alter von 71 Jahren Herr Her mann Marx, langjähriger Prokurist der Firma W. Lang- guth in Eßlingen. Ein Mann von großem Fleiß und steter Pflichttreue ist mit ihm aus dem Leben geschieden, der es verstanden hat, sich durch sein be scheidenes Wesen und seine stets gleichbleibende Freundlichkeit gegen jedermann bei allen, die ihn gekannt haben, ein ehrendes Gedächtnis zu sichern.
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