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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.01.1913
- Strukturtyp
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- 1913-01-31
- Erscheinungsdatum
- 31.01.1913
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- Deutsch
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28, 31. Januar 1913. Redaktioneller Teil. IForljetzung zu Leite 112«.> Banken als Verleger. In Nr. 17 des Börsenblattes wird eine die Verleger stark interessierende Frage angeregt, ob sich nicht eine Stellung' nähme zu der Tatsache empfehlen möchte, daß einzelne Groß banken heute es vielfach selbst übernehmen, das Publikum durch Broschüren und Bücher unentgeltlich über die Angelegen heiten der Börse oder die Verhältnisse der Industrie auf- zuklären und so dem einschlägigen Verlagsbuchhandel empfind liche Konkurrenz zu machen. Nun ist es gewiß nicht unmöglich, daß infolge solcher Versorgung des Publikums mit Material mancher Interessent dem Verleger eines ähnlichen wissenschaftlichen Werkes als Käufer verloren geht. Betrachten wir aber die Angelegenheit zunächst vom Standpunkt der betreffenden Bankinstitute, so werden wir wenig Momente finden, die ein Vorgehen in der gedachten Richtung rechtfertigen würden. Die ungeheure Konkurrenz der Groß banken untereinander führt auch diese immer mehr dazu, sich der Mittel der Reklame zu bedienen, um die Geld mittel des Publikums zu sich heranzuziehen. Ganz naturgemäß müssen deshalb die Bankgeschäfte, die sich bisher in jeglicher Reklame große Beschränkung auf erlegt und alles Marktschreierische stark verpönt haben, zu dem einzigen Mittel greifen, an das Publikum heranzukommen: zur Druckschrift. Bald genügt der einfache Werbebries oder das Zirkular nicht mehr, sondern man geht neuerdings dazu über, in das Publikum nach und nach auch diejenigen Kenntnisse der Börse und der sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse hineinzutragen, die eine stärkere Inanspruchnahme der Tätigkeit der Bank und damit erhöhten Verdienst erwarten lassen. Denn naturgemäß wird die Bank mehr verdienen, wenn ein Kunde über die Vorgänge auf dem Kapitalmärkte und an der Börse aufgeklärt ist und nun die Chancen, die ihm diese Kenntnis bietet, ausnutzt. Das Publikum soll zur Investierung seines Kapitals vornehmlich in Jndustriepapieren und zu den damit verbundenen Transaktionen angeregt werden. Man wird, wie gesagt, gegen diese publizistische Tätigkeit kaum einen Vorwurf erheben können, denn naturgemäß handelt es sich nur um Reklameveröffentlichungen, die die Banken herausgeben. Sie werden sich auch in der Mehr zahl weniger an die Käufer wissenschaftlicher Bücher wenden, sondern gerade an Kreise, die wegen des hohen Preises oder wegen des nicht allgemeinverständlichen wissenschaftlichen In halts teure, im Verlagsbuchhandel erschienene Bücher nicht kaufen würden und die auch den einschlägigen Fragen bisher fremd gegenüberstauden. Mit solchen Reklameveröffentlichungen kann der Verleger selbstverständlich nicht konkurrieren, denn für die Bank bedeutet ein Verlust nur Reklameunkosten. Solange sie aber derartige Unkosten, die doch recht beträchtlich sind, nicht scheut, wird sie auch stets ihre privaten Zwecke mit der Versendung befolgen und deshalb immer bestrebt sein, dem Inhalt eine ihren Zwecken förder liche Gestaltung zu geben. Derartigen Tendenzen gegenüber ist aber das verständige Pu blikum stets sehr feinfühlig. Ich glaube deshalb nicht allzusehr daran, datz wissenschaftliche Publikationen, die sich an wissenschaftliche Kreise wenden und eine Objektivität nach alle» Richtungen hin er streben, in ihrem Absatz nachweisbar dauernd leiden oder gar ganz zurückgedrängt werden könnten. Der Verlags buchhandel, der den Zwecken einzelner Unternehmungen objektiv gegenübersieht, wird, wie ich überzeugt bin, immer in der Lage sein, das Feld zu behaupten, wenn er sich seiner ihm zukommenden Aufgaben bewußt bleibt, wirklich objektive Darstellungen zu fördern oder anzuregen, und wenn er ferner de» einzelnen Verzweigungen der Wissenschaft und des fortschreitenden wirtschaftlichen Lebens nachgeht und dieser Entwicklung eine publizistische Fixierung zu verschaffen bestrebt ist. So scheiden sich denn in der uns interessierenden Frage die Publikationen der Jnteressentenverbände und des wirk lichen Verlagsbuchhandels ihrer Natur nach in grundlegender Weise. Vom Standpunkt des Verlegers aus wird man sich darauf beschränken können, zu verlangen, datz die von Inter essentenkreisen herrührenden Publikationen diesen Ursprung im Titel deutlich zur Schau tragen und nicht eine Objektivität Vortäuschen, die sie nach ihrer Entstehung nicht haben können und gewöhnlich auch nicht haben sollen. Dieses Prinzip hat sich auf anderen Gebieten längst durchge- setzt. Es gibt eine ganze Reihe industrieller Branchen, die sich teils eigene Zeitschriften, teils andere größerePublikationen leisten. Ich erinnere an die Reklametätigkeit großer Elektrizitätswerke, Auto mobil« und Pneumatiksabriken. Soweit diese sich mit Veröffent lichungen befassen, die sich an das breitere Publikum richten, wird es Wohl ausnahmslos von den betreffenden Unterneh mungen heute als notwendig empfunden, schon im Titel aus den Ursprung und damit auf die Tendenz der Publikation hinzuweisen. Wird dem Rechnung getragen, so hat der Ver lagsbuchhandel Schädigungen Wohl kaum zu erwarten. Ich möchte vielmehr den in derselben Nummer des Börsenblattes enthaltenen Bemerkungen der Redaktion zuslimmen, die hierin gar einen Vorteil erblicken. Ist doch auch diese Reklame tätigkeit geeignet, Kenntnisse zu verbreiten und Anregung zu weiterer wissenschaftlicher Arbeit zu geben, ein Moment, das ja schließlich doch dem Verleger wieder zugute kommt. vr. Blüthgen. Kleine Mitteilungen. Schutz des gewerblichen Eigentums. — Dem durch die Pariser Übereinkunft vom 20. März 1883 gegründeten internationalen Verbände zum Schube des gewerblichen Eigen tums*) gehören zurzeit an: Belgien, Brasilien, Kuba, Dänemark mit den Färöern, Deutschland mit Kolonien, die Dominikanische Republik, Frankreich mit Algerien und Kolonien, Großbritannien, einschließlich des Australischen Bundes sowie von Ceylon, Neuseeland, Trinidad und Tobago, Italien, Japan, Mexiko, die Niederlande mit Niederländisch Indien, Surinam und Cura«.ao, Norwegen, Österreich, Portugal mit den Azoren und Madeira, Schweden, die Schweiz, Serbien, Spanien, Tunis, Ungarn und die Vereinigten Staaten von Amerika. Dem engeren Verbände, der durch die am 14. April 1891 abge schlossene Madrider Übereinkunft, betreffend das Verbot falscher Her- kunftsbezeichnungen auf Waren, ins Leben gerufen worden ist, gehören an: Brasilien, Kuba, Frankreich mit Algerien und Kolonien, Groß britannien, Portugal mit den Azoren und Madeira, die Schweiz, Spa nien und Tunis. Dem durch die am 14. April 1891 abgeschlossene Madrider Über einkunft, betreffend die internationale Eintragung der Fabrik- oder Handelsmarken, geschaffenen engeren Verbände gehören an: Belgien, Brasilien, Kuba, Frankreich mit Algerien und Kolonien, Italien, Mexiko, die Niederlande mit Niederländisch Indien, Surinam und Cura^ao, Österreich, Portugal mit den Azoren und Madeira, die Schweiz, Spanien, Ungarn und Tunis. Artikel 14 der Pariser Übereinkunft vom 20. März 1883*) sieht Konferenzen von Delegierten der Verbandsländer vor zu dem Zwecke, durch Revisionen der Übereinkunft das System des Verbandes zu ver vollkommnen. Die erste Konferenz dieser Art wurde 1885 in Rom abgehalten, die zweite 1890 und 1891 ln Madrid, die dritte 1897 und 1900 in Brüssel und die letzte vom 15. Mai bis 2. Juni 1911 in Washington. Tie Konferenz in Madrid führte durch die Übereinkunft, betreffend das Verbot falscher Hcrkunftsbezeichnungen auf Waren, einerseits, und durch die Übereinkunft, betreffend die internationale Eintragung der Fabrik- und Handelsmarken, andrerseits zur Schaffung zweier engeren Verbände zwischen verschiedenen Ländern des allgemeinen Verbandes. In Brüssel wurden ein Zusatzabkommen, betreffend Änderung der allgemeinen Übereinkunft,**) und ein Zusatzabkommen zur Über einkunft, betreffend die internationale Eintragung der Fabrik- oder Handelsmarken, vereinbart. An der Konferenz in Washington waren, mit Ausnahme Ser biens, alle Länder des allgemeinen Verbandes durch Delegierte ihrer Negierungen vertreten. Die Konferenz unterzog der Revision: 1. die im Jahre 1900 in Brüssel revidierte Pariser Übereinkunft vom 20. März 1883, betreffend den Schutz des gewerblichen Eigentums, sowie das zugehörige Schluß- Protokoll; 2. die Madrider Übereinkunft vom 14. April 1891. betreffend *) Reichs-Gesetzblatt 1903 S. 147. **) Ebenda 1903 S. 167.
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