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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.01.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-01-29
- Erscheinungsdatum
- 29.01.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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)/ 23, 29. Januar 1913. Redaktioneller Teil. (Fortsetzung zu Seite 1050.) *Keller, Phil., Würzburg, Domerschulstr. 1/2. Musikalien- und Jnstrumentenh. Komm.: Hofmeister. >B. 18.) Krimphoff, Aloys, Beckum. Komm, jetzt Schneider. jB. 18.) *K r o u g l i a k o f f, H., Jaffa. Buch-, Lehrmittel- und Schreib- warenh. Komm.: Koehler. fB. 15.) *Krüll'sche U n i v. - B u ch h., PH., Landshut. Komm.: Maier. fB. 15.) Kunstanstalt Wilhelm Hoffmann Akt.-Ges., Dres- d e n. Die Gesellschaft wurde aufgelöst. Liquidator: vr. )ur. Karl Theodor Paul Vogel. sH. 20./I. 1913.) Neue Photographische Gesellschaft, Aktiengesell schaft, Berlin-Steglitz. Kommerzienrat A. Schwarz ist nicht mehr Vorstandsmitglied. j.H. 20./I. 1913.) O c st e r r e i ch i s ch e Lehrmittel-Anstalt Gesellschaft m. b. H., Wien, siedelte nach IX, Währingerstr. 8 über. sDir.) Rausch kolb, C., Inhaber Julius Rausch kolb, Grün st a d t. Komm, jetzt Schneider. sB. 18.) Ne iß er's Söhne, Christoph, Verlag, Wien, hält in Leipzig Auslieferungslager. sB. 16.) Rosen bäum, Brüder, Verlagsanstalt, Wien, erloschen. jDir.) R osenberg, Franz Felix, Wien, ging an Frau Betty verw. Rosenberg über. sDir.) Roth, Carl, Blankenese. Komm, jetzt Schneider. sB. 18.) *Rudloff, Kurt, W. Etz mann Nachfolger, Würzburg, Plattnersgasse 15. Musikalienh. und Leihanstalt. Komm.: Schu- berth jr. sDir. und H. 23./I. 1913.) *S ch m i d t, P. I., W o y e n s. Buchh. Komm.: Streller. sB. 20.) *S her m an, Clay L Co., Oakland (Cal.), 14td and Clay. Musikalienh. Komm.: Hofmeister. sB. 18.) Spamer, Hugo, Berlin. Die Gesamtprokura des Albert Paul und des Erich Kern ist erloschen. sH. 22./I. 1913.) Spiro, Jos., Berlin, erloschen. sH. 23./I. 1913.) *Traub, B., L Comp., Szeged in. Buchh. Komm.: Staack- mann. sDir.) Vestische S o r t i m e n t s b u ch h a n d l u n g (Fritz Ober- hettinger), Buer, veränderte sich in Vestische Buch- und Kunsthandlung Franz Arenhold. sH. 23./I. 1913 u. B. 20.) *V o l k s t ii m l i ch e Bücherei Willy Minarski, Berlin 11, Bernburgerstr. 15/16. Verlag und Sortiment. Komm.: Zieger. sDir.) Kleine Mitteilungen. Kaisers Geburtstag in der Buchhändler-Lehranstalt zu Leipzig. Die Buchhändler-Lehranstalt feierte den Geburtstag Kaiser Wilhelms durch einen Festaktus, der durch den Gesang »Lobe den Herren« einge leitet wurde. Nach der Deklamation eines patriotischen Gedichtes durch den Schüler Curt Richter folgte die Festrede des Herrn Handels lehrers Haake, in der die »Scemachtsbestrebungen des Großen Kur fürsten von Brandenburg« eingehend dargelegt wurden. Mit dem Ge sänge »Deutschland, Deutschland über alles« schloß die erhebende Feier. Schriftstellerische Tätigkeit aktiver Offiziere und Beamten und zur Disposition stehender Offiziere in Sachsen. - Im Kgl. Sächs. Mili tär-Verordnungsblatte wird folgendes veröffentlicht: Die mit Nr. 988 I v. 9. 3. 97 (M.-V.-Bl. 1897 Nr. 36) bekannt- gegebenen Bestimmungen über »Literarische Veröffentlichungen sei tens der im aktiven Dienste befindlichen Offiziere und Beamten der Königlich sächsischen Armee, sowie der zur Disposition stehenden Offi ziere« werden aufgehoben und nach allerhöchst genehmigter Er gänzung in folgender Weise neu z u s a m m e n g e st e l l t: 1. Bei Mitteilungen über Vorgänge auf militärischem Gebiete, bei kriegsgeschichtlichen Abhandlungen oder sonstigen schriftstellerischen Arbeiten über militärische Fragen und Angelegenheiten ist das Dienst geheimnis streng zu wahren. Es gilt dies für Veröffentlichungen über die deutsche wie über eine fremde Armee oder Marine. Ge heime und nur für den Dienstgebrauch bestimmte Dienstvorschriften dürfen nur mit Erlaubnis des Kriegsministeriums verwertet werden. 2. Wird für eine Veröffentlichung die Benutzung amtlicher Quel len gewünscht, so ist die Entscheidung des Regiments- (selbständigen Bataillons-) Kommandeurs, von Offizieren und Beamten außerhalb eines Truppenverbandes die des nächsten direkten Vorgesetzten, von zur Disposition stehenden Offizieren die des Vorgesetzten Generalkom mandos einzuholen. Diese Dienststellen vermitteln die Benutzung ihnen nicht zugänglicher amtlicher Quellen. Sie entscheiden, ob die Veröffentlichung den Zusatz »nach amtlichen Quellen usw.« erhalten darf. In zweifelhaften Fällen entscheidet die nächsthöhere Stelle oder das Kriegsministerium. 3. Arbeiten über bereits vom Generalstab bearbeitete Kriegsereig nisse sind dem Chef des Generalstabs der Armee in der Handschrift vorzulegen. Dieser kann Richtigstellungen veranlassen oder die Ver öffentlichung untersagen. Früheren Schutztruppenangehörigen, die in die Armee zurückge- trctcn oder zur Disposition gestellt sind, darf die Veröffentlichung von Wahrnehmungen n. a., die sie in dienstlicher Stellung gemacht haben und die nicht lediglich privater Natur sind, nur mit Einverständnis des Reichskanzlers erlaubt werden. 4. Alle Veröffentlichungen, in denen die politische oder militärische Geschichte Sachsens berührt wird, sind vor der Veröffentlichung dem Vorgesetzten Generalkommando (Kriegsministerium) zur Durchsicht vorzulegen. Ebenso ist bei Schriften zu verfahren, die als Unterrichtsbücher in der Armee dienen sollen. 5. Gesuche um Widmung oder Überreichung von schriftstellerischen Erzeugnissen, Kompositionen u. a. an Seine Majestät den König, an ein Mitglied des Königlichen Hauses oder an nichtsächsische Fürstlich keiten unterliegen der Entscheidung des Kriegsministeriums. Ein sol ches Gesuch muß ausreichend begründet sein. 6. Die nach Nr. 1, 3, 4 und 5 erforderlich werdenden Gesuche sind auf dem Dienstwege, von den zur Disposition stehenden Offizieren durch das Vorgesetzte Generalkommando, vorzulegen. 7. Bei Veröffentlichungen im Militär-Wochenblatt und in Zeit schriften, deren Schriftleitungen sich verpflichtet haben, die Namen der ihnen Aufsätze u. a. einsendenden Angehörigen der Armee und Offiziere zur Disposition zu nennen, sind die Verfasser von der Mitveröffentlichung ihrer Namen und Dienststellungen entbunden. Die betreffenden Zeitschriften werden im A.-V.-Bl. bekannt- gegeben. 8. In allen anderen Fällen ist entweder der volle Name des Ver fassers nebst Dienstgrad nnd Truppenteil mit zu veröffentlichen oder gleichzeitig mit der Veröffentlichung dem Kriegsministerium unmit telbar zu melden. Eine gleiche Meldung ist dem Regiments- (selb ständigen Bataillons-) Kommandeur, von Offizieren und Beamten außerhalb eines Truppenverbandes dem nächsten direkten Vorgesetz ten, von Offizieren zur Disposition dem Vorgesetzten Generalkom mando einzureichen. 9. An Stelle des vollen Namens usw. darf unter den Veröffent lichungen ein Namenszeichen stehen. Bei Gebrauch desselben Zeichens genügt einmalige Meldung an die unter Nr. 8 genannten Stellen. 10. Mit der Abfassung von Mitteilungen an Zeitungen, z. B. über Reisen oder Manöver, sind nur Offiziere oder Beamte zu beauftragen. Den Mannschaften der Geschäftszimmer ist vor dem Dienstantritt der Befehl zu erteilen, daß sie außerdienstlich sich jeder Mitteilung über militärische Schriftstücke oder dienstliche Vorkommnisse zu ent halten haben. Der Befehl ist während ihrer Verwendung in den Ge schäftszimmern öfters zu wiederholen. 11. Die Befolgung vorstehender Bestimmungen entbindet den Ver fasser nicht von der vollen persönlichen Verantwortlichkeit. 12. Diese Bestimmungen gelten auch für Offiziere des Beurlaub tenstandes während einer Dienstleistung. (gez.) Frhr. v. Hausen. Die Lehranstalt für die Wissenschaft des Judentums erläßt folgen des Preisausschreiben: Von der an unserer Anstalt begründeten Moses Mendelssohn-Toleranz-Stiftung werden alle zwei Jahre zwei Preise von 2000 bzw. 1000 für Schriften über ein Thema ausgesetzt, dessen Bearbeitung Menschenliebe, Gerechtigkeit und Duldsamkeit zu fördern geeignet ist. Der Wettbewerb steht Angehörigen aller Bekennt nisse offen. Für 1913 wird folgende Preisaufgabe gestellt: Der To leranzgedanke in der deutschen Literatur zur Zeit Moses Mendelssohns. Die Einlieferung hat bis zum 30. September 1913 bei unserem Sekre tariat — Berlin, Artilleriestr. 14 — zu erfolgen. Die Arbeiten sollen den Umfang von drei Druckbogen tunlichst nicht überschreiten; sie sind mit einem Kennwort zu versehen, das auch auf einem den Namen des Verfassers enthaltenden geschlossenen Briefumschläge stehen muß. Das Urheberrrecht an den preisgekrönten Arbeiten steht der Lehranstalt zu. Winke für Gläubiger bei Konkursen in den Vereinigten Staaten von Amerika. — Das Konkursrecht ist für die Vereinigten Staaten von Amerika einheitlich durch Bundesgesetz vom 1. Juli 1898 geregelt. Daher gibt es keine konkursgesetzlichen Bestimmungen der Einzel staaten; nur bezüglich der exemptionZ, d. i. der dem Gemeinschuldner verbleibenden Vermögensstücke, greifen die einzelstaatlichen Bestim mungen Platz, die auch bei Pfändungen usw. zur Anwendung kommen. Das Konkursgericht ist also immer ein Bundesgericht, und zwar
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