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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.01.1913
- Strukturtyp
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- 1913-01-29
- Erscheinungsdatum
- 29.01.1913
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- Deutsch
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^ Lrlcheint^werkläglich. Für Mitglieder des Dörjenvereins i? Die g^nze Seite umsapt 3S0 visrgespalt. Petitzeilen. die Aeile^ ist der Bezugspreis ,m M>tgUcd^bc>trag einge^^^^4»2Nitglieder^ü "?ieUe^o^ps ^^ü/S.°32^N?.".8 k,i7<rn Stellengejurhe werden mit 10pro ^ ) dem illustrierten Teil: für Mitglieder 5» ?3/-M?re" j^hrl?ch?0(Nach ^den!^ DusU-nd ^erfolgt r'ieferging Raum iz'-Pf.. '/^<S.^Z0 M.^^S. 26 M.° für Mcht"- !! ^über L^pzig oder durch Kreuzband, an Mchtmit^lieder in Mitglieder 40 Ps.. 32 M.. Sd^M.. 100 M. — Deilagcn werden Nr. 23. Leipzig, Mittwoch den 29. Januar 1913. 80. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Versicherungsverträge bei Geschäftsverkäufen. Von Otto Lindekam. Bei dem Erwerbe eines Geschäfts, ganz gleich, ob mit oder ohne Grundstück, wird erfahrungsgemäß in den meisten Fällen bollständig übersehen, bestimmte Vereinbarungen über ein etwa bestehendes Versicherungsverhältnis, das mit Bezug auf den Geschäftsbetrieb eingegangen worden ist, zu treffen. Alles wird bei einem Inhaberwechsel geregelt, alle bestehenden Verträge, wie Pachtkontrakte, Dienstabkommen usw., werden entweder über nommen oder gelöst; nur nach einem etwaigen Vertrag mit einer Feuer-, Haftpflicht- oder Einbruchs-Versicherungsgesellschaft fragt der Käufer ebensowenig, wie der Verkäufer sich seiner erinnert. Und doch ist die klare Regelung eines solchen Vertragsverhält- nisses von großem Wert für beide Teile. Der Geschäftsverkäufer kann unter Umständen schließlich für den neuen Geschäftsinhaber die Prämien bezahlen und der neue Inhaber leicht möglicherweise ln eine unerwünschte Verbindung kommen oder wohl gar Gefahr laufen, daß er bei einem eintretenden Versicherungssalle mit leeren Händen abziehen mutz. Meist tritt allerdings der Fall ein, daß eines schönen Tages der Bote der Versicherungsgesellschaft erscheint, um die fällige Prämie abzuholen, oder daß ein Mahn brief in nicht mißzuverstehcnden Worten den neuen Geschäfts mann aus den Prozeßweg warnend verweist, wenn nicht vor gezogen werden sollte, die rückständige Prämie zu entrichten. Gestützt auf eine landläufige Meinung, verweigert dann der neue Geschäftsinhaber fast ausnahmslos die Zahlung und weist die Gesellschaft mit ihren Ansprüchen an seinen Geschäftsvor gänge!, weil er den alten Versicherungsvertrag nicht anerkennen könne, da über diesen Punkt überhaupt nichts abgemacht wor den sei. Mit dieser Anschauung kommt der Geschäftserwerber gegen wärtig aber nicht mehr durch, denn das — in der Geschäftswelt leider noch sehr unbekannte — Gesetz über den Versicherungs vertrag vom 30. Mai >908 hat gerade hierin ganz andere, ent gegengesetzte Vorschriften erlassen. Vor dem Erlaß dieses Ge setzes war der Rcchtsstandpunkt allerdings der, daß ein Geschäfts nachfolger sich ausdrücklich zur Übernahme der Assekuranzpflichten des Verkäufers vertraglich bereit erklärt haben mutzte, wenn die Versicherungsgesellschaft sich an ihn halten wollte. War das nicht der Fall, so war der Geschästserwerber vollständig gedeckt, und die Versicherungsgesellschaft mußte sich die Prämien bis zum Ablaufe des Versicherungsvertrages vom Geschäftsverkäufer ent richten lassen. Heute gilt dagegen die Vorschrift des K 89, Abs. I des Versicherungsgesetzes, die lautet: »Wird die versicherte Sache (Geschäft usw.) von dem Versicherungsnehmer veräuhert, so tritt an die Stelle des Veräutzerers der Erwerber in die während der Dauer feines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnisse sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein«. Aus dieser Bestimmung ist also ganz klar und deutlich zu er sehen, daß ihr gesetzlicher Zweck der ist, ein Versicherungsverhält nis, das durch den Wegfall des versicherten Interesses in der Person des ursprünglichen Versicherungsnehmers gegenstandslos geworden ist, in der Person des Erwerbers fortleben zu lassen. Auf ein Pachtverhältnis findet diese Vorschrift nach einer Reichs- gerichtscntscheidung analoge Anwendung, allerdings mit der Einschränkung, daß nur Übertragungen zwischen Pächter und Pächter, nicht etwa zwischen Eigentümer und Pächter oder um gekehrt durchgeführt wurden; denn dann würde die notwendige versicherungsrechtliche Gleichheit der Interessen nicht vorhanden sein. Der Übergang der Pflichten des ehemaligen Besitzers auf den neuen Inhaber tritt demnach bei einem Geschäftswechsel ohne weiteres kraft Gesetzes ein. Das könnte nun von vielen Geschäfts- käusern sehr leicht als große Ungerechtigkeit angesehen werden, namentlich dann, wenn ein Geschäftserwerber gar nichts von dem Bestehen eines Versicherungsvertrages gehört hat. Deshalb be stimmt das Gesetz im H 70, Abs. 2 weiter, daß ein Geschäfts erwerber berechtigt ist, »das Versicherungsverhältnis ohne Ein haltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Das Kündigungs recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerbe ausgeübt wird. Hatte der Erwerber von der Versiche rung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ab lauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in dem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt.« Durch die Kündigung befreit der Geschäftskäuser sich von allen Verpflich tungen, die die Gesellschaft aus dem Vertrage herleitet. Will also ein Geschäftskäufer den Vertrag, den sein Vor gänger mit einer Versicherungsgesellschaft eingegangen ist, nicht fortsetzen, so erklärt er ihr innerhalb eines Monats von dem Zeit punkt an, wo er Kenntnis von dem Bestehen des Vertrages er hielt, daß er für feine Person das Verhältnis auflöse. Nun kann die Versicherungsgesellschaft sich nach der Vorschrift des 8 70, Abs. 3 nur an den Geschäftsveräutzerer, den ursprünglichen Kon trahenten, wegen ihrer Ansprüche halten. Dieser Absatz lautet nämlich: »Wird das Versicherungsverhältnis ... gekündigt, so hat der Veräußerer dem Versicherer (der Anstalt) die Prämie zu zahlen, jedoch nicht über die zur Zeit der Beendigung des Ver sicherungsverhältnisses laufende Versicherungsperiode hinaus. Eine Hafinng des Erwerbers für die Prämie findet in diesem Falle nicht statt«. Doch auch der Veräußerer eines Geschäfts ist nicht verpflichtet, über die laufende Versicherungsperiode hinaus Prämien zu entrichten; er braucht sich also auch keineswegs an etwaige längere Zeitabschnitte — aus Jahre hinaus —, wie es einst im Versicherungsverträge ausgemacht worden war, zu halten. In allen Zweifelsfällen zahlt der Gcschäftsverkäuser nach K 9 des Versicherungsgesetzes schlimmsten Falles für das ganze laufende Jahr die Prämien. Unterläßt ein Geschäftserwerber mit Absicht oder aus Nach lässigkeit die Kündigung, so hat er sich alle Nachteile allein zuzu schreiben Er muß dann die Versicherungsprämie bis zum Ab laufe des bestehenden Vertrages zahlen und kann nur diejenige Kündigungszeit und -Frist beanspruchen, die sein Vorgänger im Vertrage mit der Versicherungsanstalt bestimmt hat. Das kann schließlich große Nachteile haben, vor allem, wenn es sich um sehr langfristige Verträge handelt. Rach Recht und Billigkeit steht die einmonatliche Kündigungsfrist auch der Versicherungsgesellschaft zu, und zwar beginnt diese Frist hier mit dem Zeitpunkte, an den, die Kenntnis von der Geschäftsveräußerung erlangt worden ist (Z 70, Abs >>. Wenn der Inhaberwechsel weder von dem Er- >35
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