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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.01.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1913-01-09
- Erscheinungsdatum
- 09.01.1913
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. ^1/ 6. 9. Januar 1913. ein außerordentlich zufriedenstellendes Niveau auf. Die Sucht, Neu heiten herauszubringeu, hat im vergangenen Jahr wohl etwas nachge lassen, wofür ein gut Teil der Gießereien sich an den Ausbau wert voller Schriftfamilien gemacht hat. Uber die einzelnen Schöpfungen, die das letzte Jahr erbracht hat, unterrichtet im Archiv ein eingehender sachkundiger Aufsatz des Hamburger Friedrich Bauer. Von dem auf solche künstlerische Qualitätsarbeit abzielenden Unterricht der Fachschulen, die nach dem Buch- und Steindrncker »sich immer mehr zu dem ansbauen, was sie sein sollen: zu Pflegestätten führenden und bestandhaltenden Geschmackes«, gibt er aus der Leipziger Akademie für graphische Künste, den Kunstgewerbeschnlen in Hamburg, Barmen, Breslau, Frankfurt und Budapest bemerkenswerte Proben. Für den weiteren Ausbau des S ch n e l l p r e s s e n - T i e f- drucks wird das Jahr 1912 vielleicht eine historische Ziffer werden; konnte doch von Mitte Oktober ab das Hamburger Fremdenblatt täglich mit einer illustrierten Beilage heranskommen. Ebenso er scheint seit einigen Wochen die illustrierte Halbwochenschrift des Ber liner Tageblatts: der Weltspiegel, in Tiefdruck, wobei nicht nur das satinierte Papier beibehalten worden ist, sondern auch der Text in den Bildzylinder eingeätzt wird. Außer den das gesamte Gebiet der buchgewerblichen Produktion umfassenden I a h r e s ü b e r s i ch t e n, die den Hauptinhalt des jetzt in den 59. Jahrgang eintretenden Archivs für Buchgewerbe ausmachen, gibt der Buch- und Steindrncker Revuen über das Buchge werbe des Auslandes, iiber die Lage in England, Frankreich oder Spanien, während der Buch- und Kunstdruck mehr von Männern aus dem Gewerbe Probleme der täglichen Arbeits praxis erörtern läßt. Aus der Fülle des in Wort und Beispiel Gebotenen einzelnes herauszuheben, erscheint kaum möglich; erwähnt sei allenfalls noch eine äußerst anregende (im Archiv veröffentlichte) Studie über »Russische Volksbilder« von Jeannot Grünberg, die Einblick in ein bislang wenig bekanntes und in den Tagen der »blauen Reiter« doppelt interessantes Gebiet gewährt. Ist die Auffassung, in der Fachpresse einen Gradmesser für den kulturellen Stand eines Gewerbes zu sehen, zutreffend, so darf aus die sen innerlich wie äußerlich stattlichen Heften ein sehr vorteilhafter Rück schluß auf das gesamte Niveau unserer buchgewerblichen Produktion gezogen werden. Technisch, wirtschaftlich, ästhetisch und organisatorisch scheinen da wertvolle Kräfte am Werk. Paul Westhei m. Kleine Mitteilungen. 8k. Die »akzessorische Natur« des ausländischen Warenzeichen schutzes im Jnlande. Urteil des Reichsgerichts vom 7. Ja nuar 1913. (Nachdruck verboten.) — »Wer im Jnlande eine Nieder lassung nicht besitzt, hat auf den Schutz des Warenzeichengesetzes nach dessen § 23 nur Anspruch, wenn in dem Staate, in welchem seine Nie derlassung sich befindet, deutsche Warenbezeichnungen im gleichen Um fange wie inländische Warenbezeichnungen zugelassen werden. Wer ein ausländisches Warenzeichen zur Anmeldung bringt, hat damit den Nachweis zu verbinden, daß er in dem Staate, in welchem seine Nieder lassung sich befindet, für dieses Zeichen den Markenschutz nachgesucht und auch erhalten hat«. Das nennt man die akzessorische Natur des ausländischen Warenzeichenschutzes. Dieselbe berührt aber, wie jetzt das Reichsgericht bestätigt hat, lediglich die Entstehung des ans ländischen Warenzeichenschutzes auch im Jnlande; für den Umfang dieses Schutzes aber ist, wenn das Zeichen einmal in Deutschland zu lässig eingetragen ist, lediglich das deutsche Gesetz maßgebend. — Eine e n g l i s ch e P a p i e r f a b r i k, die in Deutschland keine Niederlassung hat, hatte sich 1898 in England als Warenzeichen für Löschpapier ihren faksimilierten Namenszug Craig L Sons und das Wort 8ponßia llottinß als kombiniertes Warenzeichen eintragen lassen. Dieselbe Firma hatte später in England die Erklärung abgegeben, daß sie auf die Worte 8povßia Ilvtkinß den wenigsten Wert lege. Im Jahre 1899 hatte sie sich auch in Deutschland dasselbe Zeichen schützen lassen, natür lich ohne hier die in England gemachte Einschränkung Vorbringen zn können. 10 Jahre später hatte sich die Beklagte, eine inländische Firma Z., ebenfalls für Löschpapier das Wort 68pona (das spanische Wort für Schwamm) als Warenzeichen gewählt. Die englische Firma behauptete, dieses Zeichen sei mit ihrem Zeichen verwechslungsfähig, und beantragte Löschung und Unterlassung. Die Beklagte berief sich demgegenüber ans 8 23 des Warenzeichengesetzes und 8 6 des Unionvertrages, indem sie darauf hinwies, die Klägerin habe ja selbst in ihrer Heimat die Erklä rung abgegeben, daß sie auf das Wortzeichen keinen Wert lege. Wenn sie in England für 8ponßia keinen vollen Schutz genieße, dann sei ihr ein solcher Schutz auch in Deutschland von vornherein nach Maßgabe der akzessorischen Natur des Zeichenschutzes versagt. Das Landgericht K ö l n wies aus diesem Grunde auch die Klage der englischen Firma ab. Das Oberlandesgericht Köln dagegen erkannte abändernd nach dem Anträge der Klage auf Löschung und Unterlassung, wobei es erklärte: Der 8 23 des Warenzeichengesetzes, auf den sich die Beklagte zu Unrecht berufe, handle ausdrücklich nur von den Voraussetzungen der Eintragung eines ausländischen Zeichens im Jnlande. Seien diese Voraussetzungen aber erfüllt und sei das Zeichen eingetragen, dann ge nieße es denselben Zeichenschntz wie jedes deutsche Zeichen. Die akzes sorische Natur komme also nur für die Entstehung des Zeichenschntzes ini Jnlande in Frage, nicht aber für dessen Umfang. Bei formell und materiell richtiger Eintragung genieße das ausländische Zeichen dann den Schutz, den ihm das deutsche Recht gewähre, und zwar ganz unab hängig davon, wie weit dieser Schutz im Auslande seinem Umfang nach reiche. Das Wortzeichen spovßi» (Schwamm) sei nun nicht als Be schaffenheitsangabe anzusehen, und deshalb sei die Klägerin nach deutschem Rechte unbehindert, verwechselungsfähige Bezeichnungen zn verbieten, ganz gleichgültig, ob sie in England die Erklärung abgegeben habe, daß sic gerade auf dieses Wort in ihrem kombinierten Zeichen den geringsten Wert lege. Auch das Reichsgericht entschied zu gunsten der englischen Firma. Ein früherer Fall, den das Reichsgericht in anderem Sinne entschieden habe, habe wesentlich anders gelegen. Damals sei das ausländische Zeichen schon zur Zeit seiner Eintragung im Jnlande annulliert gewesen, damals also habe ihm auch im Aus lande der rechtliche Bestand gefehlt. Der Umfang eines an sich in Eng land zu Recht bestehenden und auch in Deutschland eingetragenen Zeichens richte sich lediglich nach deutschem Rechte. (Aktenzeichen II. 310/12.) Neue Bücher. Luktekunß, We8en und Hekandluvß des V6r1sß8>v6rt68 einer 2ei- tuuß. Von küekerrevwor T'aeuber in I^eipLißl-Ueudnitr). Lnt- üalten in: verXeilunxsverlü^. kaeüblatt kür da8 ZeLsmte 2eitun88>v686n. Eigentum u. Verlaß d«8 Verein8 1)eut8eüer 2ejtunß3V6rl6ßer. XIV. dalirßanß Xo. 1, 3. danusr 1913. 32x24,2 em. 8p. 8—11. (Wird kortß68etLt.) Persoimlnachrichteii. Gestorben: am 4. Januar Herr Rudolf M, Rohrer jun. in Brünn, In haber der angesehenen Firma Kriedr. Jrrgang (vorm. Buschai L Jrrgang) und Gesellschaficr der Firma Rudolf M. Rohrer, daselbst. Der Verstorbene, der nur ein Aller von 48 Jahren erreicht Hai und schnell und unerwartet aus dem Leben geschieden ist, trat im Jahre 1898 seinem heule noch am Leben befindlichen VaterRudolfM.Rohrer fcn, als Mitinhaber an die Seite, nachdem er schon drei Jahre im väter lichen Geschäft gearbeitet hatte. Als bann im Jahre 1897 der hochbetagtc Friedrich Jrrgang, der nach dem am 27. Okiober 1878 erfolgten Hin scheiden seines Freundes und Kompagnons Ferdinand Buschak sein umfängliches Geschäft allein geleitet hatte, sich nach einer Hilfe umsah, fiel seine Wahl aus den jungen Rohrer, den er am I. Okiober 1887 als Mitinhaber aufnahm. Rohrer trat aus dem väter lichen Geschäft nicht aus, sondern ist dessen Teilhaber geblieben, auch nach der am 1. April 1988 erfolgten Umwandlung in eine Kommandit gesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafter sein Vater und er waren. Am 13. April 1899 schied Friedrich Jrrgang lm hohen Alter von 83 Jahren aus diesem Leben, und Rohrer wurde damit Allcininhaber der Firma, die er bis zu seinem plötzlichen Ende geleitet und zu schönen Erfolgen geführt hat. Den Mit arbeitern und ganz besonders dem Vater des Verstorbenen unsere herzliche Teilnahme an diesem herben Verlust auszudrllcken, ist »ns Bedürfnis und gern geübte Pflicht. Hans Georg Meyer f. — Am 5. Januar ist in Steglitz der ehe malige Oberlehrer am Berlinischen Gymnasium zum Grauen Kloster Pros. vr. Hans Georg Meyer im 64. Lebensjahre gestorben. Er Hai durch eigene Dichtungen (»Gedichte«, 1898; »Eros und Psyche«, 1899; 4. Auflage 1982) wie auch durch metrische Übersetzungen der »Odyssee« (1985) und »Ilias« (1987) ein ungewöhnliches Formtaleni bewiesen. Weiteren Kreisen ist Prof. Meyer durch seine Bemühungen um möglichst genaue Feststellung und Sammlung der Berliner Bolks- redensaricn bekannt geworden. Sein Buch »Der richtige Berliner in Worten und Redensarten« <1878; 6. Aust. 1984) ist eine ebenso reich haltige als unterhaltende Fundgrube für die Kenntnis der Berliner Volkssprache und ein wertvolles Hilfsmittel sllr jeden Forscher aus dem Gebiete der deutschen Mundarten. Verantwortlicher Redakteur: EmtlThomas. — Verlag: Der B ö r f e II v c r e i Uder Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches Buchhändlerhaus. Hospttalstrahe. Druck: Ramm L Seemann. Sämtlich tu L e t v z i g. — Adresse der Redaktion: Leipztg-R.. Gerichtsweg tl I.
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