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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.01.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-01-22
- Erscheinungsdatum
- 22.01.1913
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- Deutsch
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- Saxonica
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Ü04 Börsenblattv. Litschn. Buchbandel. RedattioneUer Teil. ^ 17. 22. Januar 1913. Verfahren als unzulässig ein. Die Kosten wurden der Kgl. Württem- bcrgischen Staatstasse auserlegt. In bezug auf »Hackt« wurde dabei fcstgestellt, daß es in seiner Gesamtheit vom Urteil des Landgerichts Berlin I betroffen werde und daher nicht Gegenstand einer neuen Ver handlung werden tonne. Im übrigen schloß sich das Reichsgericht den Ausführungen des Reichsanwalts an. (Aktenzeichen: I. v. 714/12.) Auch aus dieser Stellungnahme des Reichsgerichts ist wieder zu ersehen, wie notwendig eine Reform der Strafprozcßordnung nament lich in bezug auf eine Benachrichtigung von Verfasser und Verleger bei allen eingeleitelen gerichtlichen Maßnahmen ist, von denen die In teressen des einen oder des anderen, bzw. beider berührt werden. sic. Gilt bei gesetzlicher Kündigungsfrist die Kündigung für den ge setzlichen Dermin als erfolgt, auch wenn sie für eine frühere Zeit aus gesprochen ist? U r t e i l d e S K a u f m a u u L g e r i ch t S C h e m n i tz. (Nachdruck verboten.) — Ein Dienstverhältnis zwischen Prinzipal und Handlungsgehilfen, das für unbestimmte Zeit eingegangen ist, kann ge mäß 8 66 des Handelsgesetzbuches von jedem Teile für den Schluß eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen gekündigt werden. Wird nun das Dienstverhältnis für einen früheren Zeitpunkt als den Schluß des Kaleudervierteljahres gekündigt, so gilt die Kündigung damit als für den gesetzlichen Termin ausge sprochen. Das ergibt sich aus dem nachstehenden Urteil. Der Kläger war beim Beklagten, einem Lotteriekollekteur und Zigarrenhändler, seit 1. Januar 1910 mit zuletzt 110 Mark Monatsgehalt bei gesetzlicher Kün digungsfrist als Handlungsgehilfe beschäftigt. Am 27. April erklärte ihm der Beklagte nach Eingang eines Briefes von der Lotteriekollektion, daß er ihn nicht länger beschäftigen könne und er, sobald Ersatz da sei, gehen müsse. Am 13. Mai teilte ihm der Beklagte weiter mit, daß er Er satz für den 1. Juni habe und er, Kläger, an diesem Tage zu gehen habe. Als sich der Kläger dessen weigerte und auf die gesetzliche Kündigungs frist hinwies, antwortete der Beklagte: »Nun, dann gehen Sie am 1. Juli«. Am 30. Juni ist nun der Kläger nach seiner Angabe unver schuldet durch Krankheit arbeitsunfähig geworden und hat dies dem Be klagten mitgeteilt, der ihm erwiderte, er stehe gar nicht mehr in seinen Diensten. Der Kläger verlangte trotzdem Zahlung des Gehaltes für die Zeit bis zum 30. September, da für diesen Termin erst die Kün digung hätte erfolgen können. Der Beklagte seinerseits betrachtete das Dienstverhältnis als mit Ende Juni erloschen und einen Anspruch des Klägers iiber diesen Zeitpunkt hinaus als ausgeschlossen. Darüber, daß sein Dienstverhältnis am 1. Juli zu Ende gehe, könne der Kläger nicht im Zweifel gewesen sein, da er selbst vor dem 1. Juli in der Zei tung »möglichst per 1. Juli« Stellung gesucht habe. Der Kläger be hauptete noch, daß der Beklagte bei dem Hinweis auf die gesetzliche Kün digung gesagt habe, er werde dann dem neuengagierten Manne ab schreiben. Die Klage wurde vom Kaufmannsgericht Chemnitz abgewiesen, weil die Ende April ausgesprochene, am 13. Mai wiederholte Kündigung ohne Zweifel mit der gesetzlichen Kündigungsfrist aufrecht erhalten bleiben sollte. In den Worten des Prinzipals, er werde dem neu- engagierten jungen Manne abschreiben, könne eine Zurücknahme der Kündigung nicht erblickt werden. Der Kläger habe dies auch nicht getan, wie sein Stellungsgesuch darlege. Die Gehaltsforderung sei somit un begründet. Die Frage, ob sofortige Entlassung ausgesprochen werden konnte, wäre im vorliegenden Falle nicht zu prüfen. Es handelte sich vielmehr lediglich um die Feststellung, ob dem Kläger mit Wirkung für den 30. Juni seitens des Beklagten rechtzeitig gekün digt worden ist. Tn zwischen den Parteien gesetzliche Kündigungsfrist bestand, wäre das Dienstverhältnis daher mindestens sechs Wochen vor Ende Juni 1910 zu kündigen gewesen. Aus der Darstellung des Klägers selbst folge nun, daß ihm bereits im April nach dem Eingang des Briefes der Lotteriekollektion an den Beklagten gesagt worden ist, er solle sich um eine andere Stelle kümmern, daß ihm am 13. Mai vom Beklagten für den 1. Juni gekündigt worden ist und er hierauf eingewendet hat, er bestehe auf seiner gesetzlichen Kündigungsfrist. Nach diesem Sachverhalt könne kein Zweifel sein, daß die am 13. Mai ausgesprochene Kündigung mit der gesetzlichen sechswöchigen Kündigungsfrist aufrecht erhalten bleiben sollte. Eine Zurücknahme der Kündigung könne insbesondere in den angeblichen Worten des Beklagten, daß er dem jungen Manne, den er für den 1. Juli angenommen habe, dann abschreiben würde, nicht erblickt werden; schon aus dem Vorhergegangenen hätte der Kläger wissen müssen, daß der Beklagte ihn nicht weiter beschäftigen konnte nnd wollte. Daß sich der Kläger hierüber auch nicht im Zweifel be funden habe, ergebe sich daraus, daß er seinem Zugeständnis gemäß be reits für 1. Juli in der Zeitung Stellung gesucht hat. Nach alledem sei das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien mit dem 30. Juni 1910 erloschen und ein Anspruch über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeschlossen. (Vgl. Gewerbe- und Kaufmannsgericht 18. Jhrg. Sp. 17 f.) »Palm«, Verein jüngerer Buchhändler, München. — Wenn in wohligen Stuben von dunkelgrünen Tannen flimmernde Lichter strahlen, wenn frohe Weihnachtslieder die Luft durchklingen, dann versammelt der »Palm« seine Mitglieder zu geselliger Weihnachtsfeier. Zahlreich wie immer erschienen auch in diesem Jahre mit ihren Damen alte und junge Palmianer, um den künstlerischen Darbietungen der Feier zu lauschen. Herr E. Priese, Mitglied des Vereins, eröffnete den ge nußreichen Abend mit einer gefühlvollen Deklamation von E. v. Wilden bruchs stimmungsvoller »Weihnacht«. Mit angenehmem, weichem Tenor sang Herr Hans Köhler, am Klavier begleitet von Herrn E. Kohle r, einige Lieder, besonders Lassens »Ich hatte einst ein schönes Vaterland«, und fand den verdienten reichen Beifall. Herr Priese zeigte dann, daß er außer deklamatorischen auch gute musikalische Fähig keiten besitzt. Für Schumanns »Träumerei« und einige kleinere Kom positionen von Grieg fand er dankbare Zuhörer. Stürmischen Beifall erntete das bekannte Ehepaar Delbrück für seine Duette. Natürlich fehlte auch nicht der Humor. Herr Bruck erheiterte das Auditorium mit volkstümlichen lustigen Liedern in oberbayerischer Mundart von Eberl-Kern. Ein reich ausgestatteter Glückshafen bot jedem Gelegen heit, FortunaS Treue auf die Probe zu stellen. Auch an dieser Stelle sei allen Spendern nochmals herzlichst gedankt. Ein gutes Orchester füllte die Pausen zwischen den Solovorträgen mit klastischer und moderner Musik aus und spielte später zu flottem Tanze auf. In einer Tanzpause errang ein Mitglied des »Palm«, Herr Walter Heid mann, ehemaliger Buchhändler und jetziger Kabaretist, mit seinem teilweise selbstverfaßten Repertoire reichen Beifall und bewies so aufs neue, daß ihm der Sprung aufs »Brettl« wohl ge lungen ist. So gestaltete sich der Abend zu einem harmonischen Feste, 27. Januar nach Hannover einberufen. Eine deutsch-nationale Technikervereinigung. — In Hannover hat sich ein Arbeitsausschuß für die Gründung einer »Standesvereinigung deutsch-nationaler Techniker« gebildet, der zurzeit einen Aufruf an alle deutschen Techniker erläßt, die den bestehenden Verbänden nicht an- gchören. Wenn es richtig ist, daß bis jetzt nur etwa der vierte Teil der deutschen Techniker beruflich organisiert ist, so wird es der geplanten Vereinigung bei den noch über 100 000 Außenstehenden wohl gelingen, festen Boden zu fassen. Die Gründungsversammlung ist auf den 26. und 27. Januar nach Hannover einberufen. Neue Bücher. 15. janvisr 1913. 31X24 cm. 1 ä 16. sti-üsss 13. XIX. llatirs. Xr. 1. danuar 1913. 8°.^ 8.^1-16. II. llakrßanA, Xr. 1, 11. dunuar 1913. 32,2X24 cm. 8 8. m. clopädio der DüotoZrapliio Hell 80). 8°. VI, 144 8. mit 49 Ab bildungen im lext und 4 karbigen takeln. Hall« a/8. 1912, Druck und Verlag von WilbelmXnapp. 4 80 ord. Sprechsaal. Adrcffenangabe sreundlichst erbeten (unter Vergütung etw. Auslagen) von >. Pohl. Berthold, lBrauerei-)Chemiker lgeb. >5. XI. 83). An gehörige sollen in Berlin wohnen. 2. Lcps. Luslsahrzeugbaucr. Soll nach München verzogen sein. Beide schulden mir größere Beträge, sind von hier spurlos ver schwunden und konnten, trotz aller Nachsorschungen, bisher nicht er mittelt werden. Duisburg, im Januar 1913. Fr. Krieger.
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