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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.01.1913
- Strukturtyp
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- 1913-01-21
- Erscheinungsdatum
- 21.01.1913
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. osk 18, 21, Januar 1913, Verfasser dieses Artikels in der Lage waren, sich ein objektives Bild über die Ursache seines Verhaltens machen zu können. Er mußte deshalb zum Ausdruck bringen, worin nach seiner subjektiven Ansicht die Ursache der gegen ihn gerichteten gehässigen Angriffe zu suchen war, nämlich in dem Verhalten der Privatkläger als Vorstand der Allgemeinen Vereinigung und insbesondere ihres Vereinsorganes, Da nun seststeht (vgl, den Beschluß), daß die Gegner des Beklagten in nicht anstän diger Weise und in einer die guten Sitten verletzenden Art vor gegangen sind, konnte der Beklagte gar keine andere Form finden, um seiner Meinung Ausdruck zu verleihen, wie diese- von ihm geschehen ist, ES ist somit zweifellos, daß unter Be riicksichtigung der gesamten Sachlage der Beklagte in der Wahl seiner Worte die Grenze des Erlaubten innegehalten Hai Wollte man aber auch annehmen, daß seine Äußerung in etwr beleidigenden Inhaltes wäre, so wäre hiermit doch erst eil Beweisgrund geschaffen, aus dem erst auf das Vorhandensein einer beleidigenden Absicht des Beklagten geschlossen werden könnte. Das Vorhandensein einer solchen Absicht war aber unter Berücksichtigung des sonst korrekt und mäßig gehaltener Briefes zu verneinen, zumal die Persönlichkeit der Privat klüger dem Beklagten unbekannt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf K 513, Abs, 2 Str,-P,-O, Münster, den 24, Oktober 1912, Königliches Amtsgericht, gez. Saint-Pierre, Ausgesectigt Münster, den 24. Oktober 1912. B a e tz l e r, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts, Abteilung 4, Herren Rechtsanwälte 1)r, Hoeltzenbein und vr. Swart, 4, B, l17/12 Münster i.W, 5, Q, 187/12 An die Rechtsanwälte Herren Ores, Hoeltzenbein u, Swart hier. Beschluß, In der Pridatklagesache der Mitglieder des Zentra, ! Vorstandes der Allgemeinen Vereinigung Deutscher Buck, I Handlungsgehilfen in Berlin-Schöneberg, Monumenten stratze 39, 1, Otto Lachmann in Berlin-Steglitz, Fregeslraße 36, 2, Ferdinand Cretius, ebendort, 3, Heinz Grundier in Berlin-Friedenau, Saarstr, 5, 4, Julius Langmak in Berlin-Steglitz, Feldstr, 12, 5, Friedrich Schneider in Berlin, Bergmannstr, 104, Privatkläger, gegen den Buchhändler Heinrich Schöningh in Münster i/Westf,, Beschuldigten, hat die erste Strafkammer des Königlichen Landgerichts i: I Münster i, Wests, am 30, November l912 auf die sofortige Bc ! schwerde der Privatkläger gegen den Beschluß des König lichen Amtsgerichts in Münster i/W, vom 24, Oktober 191: ^ beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Privatkläger wird auf deren Kosten verworfen. Gründe: Durch Beschluß des Königlichen Amtsgerichts in Münster vom 24, Oktober 1912 ist die von den Mitgliedern des Zen- iralvorstandes der Allgemeinen Vereinigung Deutscher Buch handlungsgehilfen in Berlin-Schöneberg gegen den Beschul digten erhobene Privatklage zurückgewiesen worden. Gegen diesen, am 1, November 1912 zugestellten Beschluß haben die Privatkläger am 7, November 1912 frist- und form gerecht sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Anträge, unter Aushebung des angefochtenen Beschlusses die Eröffnung des Haupwcrsahrens anzuordnen. Die Privatklage ist wegen Beleidigung erhoben, und zwar soll der Beschuldigte in einem Brief vom 9, Juli 1912, welcher nach Wien an den dort bezeichnten Buchhandlungsgehilfen verein gerichtet war, die derzeitigen Leiter der Allgemeinen Vereinigung dadurch beleidigt haben, daß er ihnen nachge sagt hat, die Leiter der Vereinigung hätten es am Allernötig sten fehlen lassen, was nach seiner Ansicht anständige Gesinnung und gute Sitte von einem gebildeten Menschen verlangt hätten. Der Beschuldigte habe also erklärt, die fraglichen Leiter ent behrten in jener Hinsicht der anständigen Gesinnung, sowie der guten Sitte, und diese Kreise scheuten auch vor den verwerf lichsten Mitteln nicht zurück. Der Brief vom 9. Juli l912 ist vom Beschuldigten tatsächlich geschrieben worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschuldigte bei Ab fassung des Briefes die Grenze des rechtlich Erlaubten über schritten hat und in bezug auf die Privatkläger nicht erweis- lieh wahre Tatsachen behauptet unö verbreitet hat, welche ge eignet sind, die Privatkläger in der öffentlichen Meinung her- abzuwürüigen. Denn bei Beurteilung der Frage, ob der Be schuldigte sich strafbar gemacht hat, ist die Vorgeschichte des Brieses nicht unerheblich. In einem Zirkular vom März 1912 hatte der Beschuldigte von »notorischen Bummeleien der Gehilfen« gesprochen. Die dieserhalb gegen den Beschuldigten angestrengte Privatklage ist jedoch durch Beschluß des Königlichen Amtsgerichts in Ber lin-Schöneberg vom 1, August 1912 zurückgewiesen. Mit Recht führt dieser Beschluß aus, daß die Bemerkung »notorische Bummeleien der Gehilfen« erst durch den gehässigen Angriff gegen den Beschuldigten in Nr. 32 der »Buchhändler-Warte« zu einer allgemeinen Beleidigung der Gehilfenschaft aus gebauscht worden ist. Insofern stammt die Beleidigung eigent lich nicht von dem Beschuldigten, welcher mit der Bemerkung nur sagen wollte, daß von einzelnen Buchhandlungsgehilfen, wie bekannt, Nachlässigkeiten begangen würden, Sie den Bezug der Bücher erschwerten. Nicht aber kann aus der Äußerung herausgelesen werden, daß die gesamte Gehilfenschaft notorisch bummle. Die Äußerung wurde jedoch in diesem Sinne falsch ausgedeutet, und es erschien dann in Nr, 44 der Buchhändler Warte der Artikel »Abfertigung des Herrn Heinrich Schöningh in Münster i, Wests.« unterzeichnet von Wiener Vereinen, die die Angelegenheit der deutschen Gehilfen zu der ihren machten. Dieser Angriff seitens der Wiener Gehilfen war nach dem oben Gesagten vollständig unbegründet, da der Beschuldigte die Ge hilfenschaft ja nicht der notorischen Bummeleien bezichtigt hatte, sondern die diesbezügliche Äußerung des Beschuldigten erst in dem Artikel der Buchhändler-Warte Nr, 32 in diesem Sinne umgedeulet worden ist. Dem Beschuldigten stand nur als sein gutes Recht zu, sich gegen diesen völlig grundlosen Angriff zu verteidigen. Wenn die Beschwerdeführer hervorheben, der Beschuldigte habe seine Verteidigung gegen die Wiener, aber nicht, wie getan, gegen die deutschen Vereine richten müssen, so steht dem entgegen, daß sich die Wiener Gehilfen in dem Artikel aus drücklich mit den Berliner Vereinen als solidarisch erklärt hatten. Der Beschuldigte konnte daher mit gutem Rechte an nehmen, daß auch die Berliner Vereine in dieser An gelegenheit seine Gegner waren. Wenn daher der Beschuldigte sich gegen die Angriffe seiner Gegner verteidigte, um seinen und seines Geschäftes guten Ruf zu wahren, so handelte er zweifellos in Wahrnehmung berechtigter Interessen, so daß ihm der Schutz des Z 193 des R.-Str,-G,-B, zur Seite steht. Aus der Form der Äußerung kann auf eine beim Be schuldigten vorhandene Absicht, zu beleidigen, nicht geschlossen werden. Wenn man berücksichtigt, daß die Gegner in sehr gehässiger Weise gegen den Beschuldigten und völlig grundlos vorgegangen sind, so kann im vorliegenden Falle auch davon keine Rede sein, daß der Beschuldigte bei der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen über das erlaubte Maß hinaus gegangen ist. lFortsetzung aus S, 7W,j
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