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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.01.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-01-21
- Erscheinungsdatum
- 21.01.1913
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil Nachtrag zu der Neujahrsbetrachtung: Wo stehen wir — wohin gehen wir? <VgI, Nr. 2.) Kgl. Amtsgericht Berlin-Schöneberg. Bo. B. IK3. 12/2. Beschluß. Die Privatklage des Redakteurs Heinrich Dullo in Berlin- Schöneberg, Monumentenstratze 39, gegen den Verlagsbuch händler Heinrich Schöningh in Münster i. W., wird aus Kosten des Privatklägers zurückgewiescn, weil der Beschuldigte, wenn er in dem in Nr. 112 des Börsenblattes für den Deutschen Buchhandel enthaltenen Inserate von dem völlig wahrheits- widrigen Angriffe der Buchhändler-Warte spricht, hiermit keine nicht erweislich wahre Tatsache im Sinne des K 186 St.-G.-B. behauptet und verbreitet. Der äußerst gehässige Angriff gegen den Beschuldigten in Nr. 32 der Buchhändler-Warte bauscht die Bemerkung des Beschuldigten in dessen Zirkular von Mitte März 1912: »Durch notorische Bummeleien des Gehilfenstan des« auf. In Wahrheit ergibt sich aus dem ohne Ar tikel gebrauchten »notorische Bummeleien«, daß einzelne Nachlässigkeiten der Gehilfen gemeint sind. Sollte ausgesprochen werden, daß alle Gehilfen stets nach lässig sind, so müßte es heißen: »Die notorische Bummelei«, allenfalls auch: »Die notorischen Bummelei e n.« Der Artikel in Nr. 32 der Buchhändler-Warte entspricht also nicht der Wahrheit. Aber wollte man selbst den Tatbestand des Z 186 des St.- G.-B. im vorliegenden Falle als gegeben erachten, so würde der Beschuldigte offenbar in der Verteidigung seiner Rechte gegenüber dem scharfen Angriffe in Nr. 32 der Buchhändler- Warte gehandelt haben. Aus der Form oder sonstigen Um ständen ergibt sich nicht die Absicht der Beleidigung. Kostenentscheidung gemäß 8 503 St.-P.-O. Berlin UV. 52, Turmstraße 93, den 1. August 1912. Königliches Amtsgericht gez. vr. Kleemann. 4. B. 117-12. 6 Beschluß. Die Privatklage der Mitglieder des Central-Vorstandes der Allgemeinen Vereinigung Deutscher Buchhandlungsgehil fen in Berlin-Schöneberg, Monumentenstratze 39, 1. Otto Lachmann in Berlin-Steglitz, Fregestratze 36, 2. Ferdinand CretiuS, ebendort, 3. Heinz Grundier in Berlin-Friedenau, Saarstr. 5, 4. Julius Langmak in Berlin-Steglitz, Feldstr. 12, 5. Friedrich Schneider in Berlin, Bergmannstr. 104, sämlich vertreten durch Rechtsanwalt Victor Fraenkl zu Ber lin V, Potsdamerstr. 86 b, gegen de» Buchhändler Heinrich Schöningh in Münster i. W., vertreten durch die Rechtsanwälte vr. Hoeltzenbein und vr. Swart zu Münster, wird auf Kosten der Privatkläger zurückgewiesen. viilniblatl I», bin D-utlchkn v«»b»ni«I. so. Jahr«»»«. Gründe. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte bei Abfas sung des Briefes vom 9. Juli 1912, dessen teilweise! Inhalt zum Gegenstand der Privatklage erhoben ist, die Grenze des rechtlich Erlaubten überschritten und nicht erweislich wahre Tatsachen behauptet und verbreitet hat, welche, für sich ge nommen, geeignet sind, die Pribatkläger in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Denn selbst bei Unterstellung der Tatbestandsmomente des § 188 R.-Str.«G.-B. steht dem Be klagten der Schutz des 8 193 des R.-Str.-G.-B. zur Seite, wo nach seine Handlung als straflos erscheinen muß. Die Feststellung, daß der Beklagte in Wahrnehmung be rechtigter Interessen gehandelt hat, ergibt sich deutlich, wenn man die zur Sache vom Beklagten abgefatzten, dem fraglichen Brief vorausgehenden Schreiben, sowie die hiermit im Zu sammenhänge stehenden Berichte in der Buchhändler-Warte be rücksichtigt. Bereits in dem rechtskräftigen Beschluß vom l. 8. 1912 des Kgl. Amtsgerichts Berlin-Schöneberg in Sachen Dullo gegen den Beklagten, 20 8. Nr. 163—12, ist zum Ausdruck gebracht, daß nicht der Beklagte der Beleidiger ist, seine Äußerungen vielmehr erst durch einen äußerst gehässig ge haltenen Angriff in Nr. 32 der Buchhändler-Warte von 1912 zu einer allgemeinen Beleidigung des Gehilfenstandes der deut schen Buchhändler aufgebauscht worden ist. Dieser Ansicht mußte man sich bedenkensrei anschlietzen. (Es wird aus den Beschluß verwiesen.) Nachdem nun durch den in Nr. 44 der Buchhändler-Warte von 1912 erschienenen Artikel »Abfertigung des Herrn Heinrich Schöningh in Münster i. W.« die dort Unterzeichneten Wiener Vereine die zwischen dem Beklagten und der Buchhändler- Warte resp. den deutschen Gehilfen des Buchhandels be stehende Angelegenheit mit zu der ihren gemacht halten, stand auch dem Angeklagten das Recht zu, sich diesem Wiener Verein gegenüber in jeder erlaubten Weise zu rechtfertigen. Für ihn handelte es sich hierbei um die Erhaltung der Hochachtung seiner Persönlichkeit bei den Mitmenschen und der Bewahrung des guten Rufes seines Geschäftes. Dieses kann nach der Art der Abfassung des zit. Art. sowie des vorausgegangenen Arti kels nicht zweifelhaft sein. Der Beklagte, der somit um eine ihn persönlich nahe angehende Sache kämpfte, handelte deshalb einzig und allein in Wahrnehmung berechtigter Interessen, als er den fraglichen Brief schrieb; wie dieses auch schon zu Anfang angedeutet ist. Es fragt sich daher nur noch, ob nach Lage der Sache in der Form seiner Äußerung eine Beleidigung zu erblicken ist. In dem Schreiben lediglich nochmal seine durch den Ar tikel in Nr. 32 der Buchhändler-Warte von 1912 verdrehten und mißdeuteten Worte richtigzustellen, mußte von vornherein zwecklos erscheinen, da bereits eine Berichtigung erfolgt war (Nr. 35 d. B.-Warte) und diese zweifellos, wie der Beklagte annehmen mußte und auch das Gericht nach Lage der Sache annahm, den Wiener Vereinen bekannt war, der Beklagte mußte somit weiter ausholen, um sich mit Aussicht auf Erfolg diesen gegenüber rechtfertigen zu können. Denn nur bei voller Klarlegung seiner Ansicht konnte er damit rechnen, daß die W
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