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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.02.1905
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.02.1905
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- Deutsch
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ulL 30, 6 Februar 1905. Nichtamtlicher Teir. 1228 Zitationsschutzes die Ausländer den Inländern gleichstelle, also unter Aufhebung des tz 8 der Berner Konvention die Materie im Sinne des IS des deutschen Literargesetzes regle Einen ganz ähnlichen Wunsch hat der Börsen- vecein bereits im Jahre 1893 an die Negierung gerichtet, indem er bat, einheitliche Vorschriften aufzustellen Uber die nicht autorisierte Benutzung von Werken der Literatur und Kunst in den für den Unterricht und die Schule bestimmten Veröffentlichungen. (Vgl. hierzu die beifolgende Studie von F. Schwartz im Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel 1S0S, Nr. 17). Ferner müßte fallen der Auffllhrungsvorbehalt bei Ton werken (Vosu II der Pariser Konferenz). Des weitern müßte bei Aufhebung des deutsch - italienischen Vertrags durch eine Deklaration, ebenso wie bei eventueller Aufhebung des italienisch - französischen Separatvertrags Ziffer 3 des diesbezüglichen Schlußprotokolls aufrecht erhalten werden, falls noch Tonwcrke existieren, die bei Abschluß des deutsch italienischen Vertrags noch nicht aufgefllhrt waren und den Vorbehalt nicht haben. Ferner wäre für die Tonwerke eine Erklärung nötig betr. des italienischen Auffllhrungsvorbehalts (s. Röthlisbergers Aufsatz Börsenblatt 1S0I, Nr. 134, S. 4745), aber man sollte erstreben, daß alle diese Formalitäten da durch hinfällig würden, daß die Berliner Konferenz einen Aufführungsvorbehalt überhaupt für unnötig erklärt. Ein Analogon ist ja schon bei der letzten Revision gegeben. Nach dem die Pariser Zusatzakte vom Jahre 1898 die ausländi schen Photographien in Deutschland schützt ohne die dort für deutsche Photographien nötigen Formalitäten, so ist das Eis gebrochen, und es können daher wohl auch den deutschen Musikern die italienischen Formalitäten (Vorbehalt der Auf führung beim Präfekten durch schriftliche Erklärung) erspart werden. Der Weg hierzu ist ja auch schon dadurch geebnet, daß in Z 8 des Schlußprotokolls der deutsch-italienischen Übereinkunft ausdrücklich auf die deutschen Werke der nach dem italienischen Gesetz mögliche Prävcntivschutz Anwendung finden soll, auch ohne daß sie den Auffllhrungsvorbehalt tragen. Dagegen könnten sie trotz Artikel 2 der Berner Konvention, wenn sie auf diesen Präventivschutz Anspruch erheben wollen, ungehalten werden, die nach Artikel 14 des italienischen Gesetzes vom 19. September 1882, sowie in den Artikeln 2, 3 und 14 des Reglements vom gleichen Tage geforderten Formalitäten zu erfüllen und die dortselbst vorgesehenen Gebühren zu zahlen, welcher restriktiven Auslegung durch eine positive Erklärung vor Kündigung des Vertrags vorzubeugen wäre. Wenn Röthlisberger in dem oben Merten Aufsatz ferner vorschlägt, daß die Schutzfrist pseudonymer Werke nach dem Tode des Verlegers zu bemessen sei, so vergißt er, daß es im Verlag Handelsgesellschaften mit mehreren Teil habern oder Aktiengesellschaften mit mehreren Direktoren (die Union in Stuttgart hat deren sechs) gibt. Es muß also bei den dreißig Jahren nach Erscheinen wie bei den juristischen Personen bleiben. Wir würden also Vorschlägen, den Herrn Reichskanzler zu bitten, die drei noch existierenden deutschen Sonderver träge mit Belgien, Frankreich, Italien zu kündigen, da sich aus denselben nnr Schwierigkeiten ergeben können und sich tatsächlich schon ergeben haben. So hat z. B. Frankreich laut Z 16 des deutsch - französischen Separatabkommens ein Meistbegünstigungsrecht. Man kann nun recht wohl ein Anhänger der Ausdehnung des Übersetzungsschutzes sein (s. auch Droit ä'.Öutenr 1904, S. 10), ohne sich dafür zn begeistern, daß dieser Schutz mit Frankreich via Amerika durch den Z 16 des deutsch-französischen Literarvertrags zustande gekommen ist! Frankreich hat uns bekanntlich im Jahre 1903 gezwungen, ihm — ebenfalls über die Berner Konvention hinaus — den Schutz des dem Original ganz gleichgestellten Übersetzungsrechts zuzuerkennen, der infolge unseres neuen Literaturgesetzes den Vereinigten Staaten nach der amerikanischen Konvention zukommt. Belgien und Italien dürfen den gleichen Anspruch erheben, da der Artikel 16 mit dem Meistbegünstigungsrecht auch in den mit diesen Staaten abgeschlossenen Konventionen wiederkehrt. Was Italien betrifft, so werden sich betreffs des Über setzungsrechts noch verschiedene Schwierigkeiten ergeben. Das italienische Landesgesetz sieht nur einen zehnjährigen Schutz gegen Übersetzung vor. Es darf also innerhalb Italiens jedes italienische Werk nach zehn Jahren ohne weiteres in eine freinde Sprache übersetzt werden. Da aber Italien die Pariser Zusatzakte mit dem weiter ausgedehnten Übersetzungs recht angenommen und verkündigt hat, so darf das Werk eines fremden Autors in Italien nur dann übersetzt werden, wenn dieser innerhalb zehn Jahren keine Übersetzung, z. B. ins Italienische, hat erscheinen lassen?) Dieser Zustand hat tat sächlich keine Jnkonvenienzen zur Folge gehabt, treibt aber dis Italiener dazu, ein neues Landesgesetz zu erlassen, welches das Übersetzungsrecht ebenso ordnet wie Deutschland. Bei dieser Rechtslage bezüglich des Übersetzungsrcchis ist Italien kaum in der Lage, auf Grund des Artikels 16 der deutsch italienischen Konvention mit dem Meistbegllnstigungsrecht an Deutschland auf Grund des deutsch-amerikanischen Ab kommens Ansprüche zu stellen (wie das Frankreich getan hat und Belgien noch tun kann), weil es nach dem Stand seiner Landesgesetzgebung keine Reziprozität anbieten kann, es sei denn, daß ein besonderes Abkommen hierüber erzielt würde. Daß in der Schweiz durch das Landesgesetz das Über setzungsrecht weniger gut geordnet ist als durch die Pariser Zusatzakte, sei hier noch erwähnt. (Vgl. Droit ä'^utenr 1903 !>- 21). Auch bezüglich der übrigen Vooux wird das Deutsche Reich bei der nächsten Konferenz sich auf Grund seiner bis dahin wohl gänzlich sertiggestellten neuen Urheberrechtsgesetz gebung sehr entgegenkommend verhalten können. Vosu I: Photographien sollen wenigstens 15 Jahre geschützt sein. Da der Z 19 des vorliegenden deutschen Entwurfs für ein neues Kunst- und Photographieschutzgesetz die Dauer des Schutzes auf 15 Jahre normiert, so wird dieser Wunsch damit erfüllt. Die deutschen Photographien werden zurzeit in Deutsch land wie innerhalb der Berner Konvention nur geschützt, wenn die Jahreszahl, der Verleger und der Ort angegeben ist, während die Photographien der übrigen Länder der Berner Konvention im Ursprungslande sowohl als in Deutschland auf Gruud der Pariser Zusatzakte von 1896 auch ohne diese Formalitäten geschützt sind. Diese In kongruenz schwindet, sobald der vorliegende Entwurf des neuen deutschen Kunst- und Photographie-Gesetzes in Kraft getreten ist, da dieser ebenfalls die obigen Formalitäten aufhebt. Voen II: Nicht nötiger Aufführungvorbehalt bei Tonwerken. Durch Gesetz vom 9. Juni 1901 bereits im Sinne dieses *) Das ist also der zweite Fall, wo der einheimische Autor schlechter gestellt ist als der ausländische. Der andere findet sich bei dem Schutz der deutschen Photographien <s. oben). Außerhalb der Berner Konvention findet sich eine solche Inkongruenz auch bei dem deutsch-österreichischen Abkommen. Der Deutsche ist in Österreich geschützt, auch wenn er keine Vorbehalte betr. Über setzung, Aufführung, Zeitungsartikel belletristischen und wissen schaftlichen Inhalts macht, für den Österreicher ist dies die Vor bedingung des Schutzes. 164 >
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