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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.02.1905
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- Erscheinungsdatum
- 06.02.1905
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- Deutsch
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1222 Nichtamtlicher Teil. 30. 6 Februar 1905. Ein vorbereitender Schritt zu dieser einheitlichen Ge staltung ist in »Vosu III- der Pariser Konferenz 1896 vor gesehen. der lautet: Es ist wünschenswert, daß die zwischen den Ver bandsländern bestehenden Sonderverträge von den vertrag schließenden Parteien geprüft werden möchten, um zu er mitteln. welche Bestimmungen als nach dem Zusatzartikel der Berner Konvention noch zu Recht bestehend angesehen werden können; das Ergebnis dieser Prüfung wäre in einer beglaubigten Urkunde niederzuschreiben und durch Vermittlung des internationalen Bureaus den Verbands- ländcrn vor Zusammentritt der nächsten Konferenz zur Kenntnis zu bringen. Wie weit diese Prüfung der Sonderverträge von den ausländischen Parteien schon vorgenommen, entzieht sich unsrer Kenntnis. Daß man im Deutschen Reich sich damit beschäftigt hat. beweist die in den Jahren 1898 und 1899 erfolgte Aufhebung der Sonderverträge Großbritanniens mit Preußen und einer Reihe von deutschen Einzelltaaten (das Nähere bei E. Müller. Urheber- und Verlagsrecht. Seite 238—39). Ebenso ist der Vertrag der Schweiz mit dem Norddeutschen Bunde resp. dem Deutschen Reich am 18. No vember 1899 aufgehoben (Müller. S. 239). In Kraft sind noch die aus den Jahren 1888 und 1884 stammenden Sonderverträge zwischen dem Deutschen Reich und Belgien. Frankreich. Italien. Was die Länder anbetrifft, die außer halb der Berner Konvention stehen, so hat Deutschland nur einen Separatvertrag mit Österreich-Ungarn und mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossen. Was aber die Staaten anbelangt, welche der Berner Kon vention angehören, so wollen wir diejenigen Verträge hier noch aufführen, die neben der Berner Konvention noch in Kraft sind: Deutsches Reich und Spanien. Frankreich und Schweden-Norwegen. Dänemark. Deutsches Reich. Italien. Schweden-Norwegen. Spanien. (Das Übereinkommen mit Schweden- Norwegen ist aber neben der Berner Konvention ohne Bedeutung s. Droit ä'^uteur 1904, p. 92). - Deutsches Reich. Frankreich. Schweden- Norwegen. Spanien. (Bezügl. Schweden-Norwegens s. Be merkung bei Frankreich.) Schweiz. (Dieser Freundschaftsvertrag hat duich den Beitritt Japans zur Berner Kon vention jede Bedeutung verloren.) Dänemark. Frankreich. Italien. Schweden (Siehe Bemerkung bei Frankreich und Italien, betr. Stellung zu Dänemark und Schweden. Droit ä'Lutsnr 1904, x. 92.) Dänemark. Frankreich. Italien, Norwegen. (Siche Bemerkung bei Norwegen) Japan (Siehe Bemerkung bei Japan.) Belgien. Frankreich, Italien Eine genaue Durchsicht dieser Verträge ergibt, daß. so weit deutsche Interessen in Frage kommen, bis auf einige weiter unten zu behandelnde Ausnahmen ein Interesse am Weiterbestehen derselben neben der Berner Konvention nicht vorhanden ist. ja. daß ihr Nebenherbestehen neben der Berner Konvention deren Wirkung nur schädigt. Es ist ja. wie Röthlisberger a. a. O. richtig hervorhebt, ohnehin der Weg zur Einigung noch weit; die Verschiedenheit der Sprache, der Rcchtsauffassung. der Interessen der einzelnen Völker stehe Belgien Dänemark Frankreich Italien Japan Norwegen Schweden Schweiz Spanien einer Einigung hindernd im Wege Umsomehr sollte man also dahin streben, alle Sonderverträge zu beseitigen, und außerdem die Landesgesetzgebungen einander zu nähern. Voraussetzung für die Aufhebung der Sonderverträge') wäre allerdings, daß in die Berner Konvention durch die bevor stehende Berliner Konferenz einige neue Bestimmungen aus genommen würden. In erster Linie kommt hier für Deutschland in Betracht der gleichlautende A4 der Sonderverträge, welche Deutschland mit Frankreich am 19. April 1883. mit Belgien am 12. Dezember 1883 und mit Italien am 20. Juni 1884 ge schlossen hat. Dieser Artikel lautet in seinen beiden ersten hier nur in Betracht kommenden Absätzen wörtlich wie folgt: -Es soll gegenseitig erlaubt sein, in einem der beiden Länder Auszüge oder ganze Stücke eines zum ersten Male in dem anderen Lande erschienenen Werkes zu veröffent lichen. vorausgesetzt, daß diese Veröffentlichung ausdrücklich für den Schul- und Unterrichtsgebrauch bestimmt und ein gerichtet oder wissenschaftlicher Natur ist. -In gleicher Weise soll es gegenseitig erlaubt sein. Chrestomathien, welche aus Bruchstücken von Werken verschie dener Urheber zusammengesetzt sind, zu veröffentlichen, sowie in eine Chrestomathie odcr in ein in einem der beiden Länder erscheinendes Originalwerk eine in dem anderen Lande veröffentlichte ganze Schrift von geringerem Umfange aufzunehmen.« Die Berner Konvention dagegen überläßt die Ordnung dieser Angelegenheit in tz 8 ausdrücklich der Landesgesetz gebung resp. den Sonderverträgen. Das alte deutsche Gesetz hatte in seinem Z 7a eine teils beschränkende/ teils erwei ternde Bestimmung. Statt -Auszüge oder ganze Stücke« erlaubte es nur -einzelne Stellen oder kleinere Teile« herüber zunehmen. Dagegen erweiterte es den Kreis der Werke, in welche diese Zitate hinübergenommen werden können, auch aus Werke zu einem eigentümlichen literarischen Zweck. Das neue deutsche Urheberrecht fügt in seinem Z 19 zu den »einzelnen Stücken oder kleineren Teilen« noch hinzu »einzelne Aufsätze von geringerem Umfange oder einzelne Gedichte oder keinere Teile eines Schriftwerkes«, macht aber die Aufnahme in Werke zu einem eigentümlichen literarischen Zwecke von der Einwilligung des Urhebers, wenn dieser noch lebt, abhängig. Bei dem Vergleich dieser Bestim mungen des neuen Urhebergesetzes ß 19 mit dem Artikel 4 der Sonderverträge wird man also zu der Anschauung kommen können, daß der Artikel 4 weitergehende Befugnisse gibt, als das jetzige und das frühere deutsche Reichsgesetz. Dies war auch die Absicht der Regierung, wie aus der Denkschrift hervorgeht, unter deren Begleitung die Regierung dem Reichstag den Entwurf zu dem Sondervertrage zugehen ließ. Sie machte dafür Rücksichten auf die Interessen des Unterrichts in Deutschland geltend, welche nach den Kund gebungen ihrer berufenen Vertreter die Fortdauer der Mög lichkeit zur freien Benutzung französischer Werke in dem bis herigen vertragsmäßigen Umfange wünschenswert machten (Seite 12 der Denkschrift in Nr. 332 der Drucksachen V. Legislaturperiode 2. Session 1882/83, Band IV). Nachdem das Reichsgericht durch Urteil vom 4. November 1899 (Entsch. Zivils. 45. S. 10 ff.) diesem Artikel 4 eine wesent lich einschränkende Auslegung gegeben hat und anderseits der Z 19 des neuen Literargesetzes einen nach langwierigen Verhandlungen zustande gekommenen Kompromiß zwischen Buchhändler- und Schriftstellerwelt darstellt, so darf man nach dem Grundsätze: »was du nicht willst, das man dir tu«, billigerwetse beanspruchen, daß man bezüglich des ') S. auch Ausführungen zu Punkt II Zltationserlaubnis p. XX ff.
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