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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.02.1905
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.02.1905
- Sprache
- Deutsch
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.V 30, 6. Februar 1905, Nichtamtlicher Teil, I22l Nichtamtlicher Teil. Zur Revision der Berner Literar- Konvention. Der Vorstand des Börsenvereins hat auf Antrag des Außerordentlichen Ausschusses für Urheber- und Verlagsrecht die nachstehende Eingabe an den Herrn Reichskanzler gerichtet! Seiner Exzellenz dem Deutschen Reichskanzler Herrn Grafen von Bülow Euer Exzellenz! Berlin, Die im Jahre 1896 zur Revision der Berner Überein kunft, betreffend die Bildung eines internationalen Verbands zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 9, September 1886 in Paris versammelten Delegierten der an dieser Kommission beteiligten Staaten haben damals vereinbart, ihre nächste Tagung in den Jahren 1902 bis 1906 in Berlin abzuhalten, und ist diese somit bevor stehend. Der ehrerbietigst Unterzeichnete Vorstand erlaubt sich demgemäß, Eurer Exzellenz die beiden anliegenden Schrift stücks zu unterbreiten, niit deren Ausarbeitung er seinen Außerordentlichen Ausschuß für Urheber- und Verlagsrecht betraut hat und in denen die Wünsche und Ansichten des deutschen Buchhandels in den beiden Fragen zusammenge faßt find: 1, Welche Mängel bestehen bezüglich des Schutzes inner halb der Berner Konvention? 2, Welche Schritte sind zu tun zur Ausdehnung der Berner Konvention? Eine weitere Erläuterung bietet der von Herrn Pro fessor Ernst Röthlisberger in Bern im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr, 133 und 134 vom II, und 12, Juni 1901 abgedruckte, in der Anlage beigefllgte Artikel, der die Sonderliterarverträge zwischen den Vcrbandsländern der Berner Union behandelt. Das Nebeneinanderbcstehen der Berner Übereinkunft und der zwischen den einzelnen Staaten vorhandenen Sonderverträge hat wiederholte Schwierigkeiten ergeben. Der Vorstand erlaubt sich demgemäß, auf den in der Pariser Konferenz von den damaligen Delegierten aus gesprochenen Wunsch (Voou III) hinzuweisen, welcher lautet: -Es ist wünschenswert, daß die zwischen den Ver bandsländern bestehenden Sonderverträge von den ver tragschließenden Parteien geprüft werden möchten, um zu ermitteln, welche Bestimmungen als nach dem Zusatz artikel der Berner Konvention noch zu Recht bestehend angesehen werden können. Das Ergebnis dieser Prüfung wäre in einer beglaubigten Urkunde niederzuschreiben und durch Vermittlung des internationalen Bureaus den Ver bandsländern vor Zusammentritt der nächsten Konferenz zur Kenntnis zu bringen,« Diese Frage hat der Außerordentliche Ausschuß für Urheber- und Verlagsrecht in den Anlagen näher be handelt. Bereits in seiner Eingabe an Eure Exzellenz vom 15, Januar 1902 hat der gehorsamst Unterzeichnete Vorstand gebeten, die Gelegenheit des Abschlusses von Handelsver trägen zu benutzen, um den internationalen Schutz der Werke der Schriftsteller und Künstler zu erweitern und zu verbessern. Er beehrt sich jetzt, Eurer Exzellenz seinen ge horsamsten Dank dafür auszusprechen, daß die Reichsregie rung diesem Wunsch inzwischen weitgehend Rechnung ge tragen hat. Auch zu der deutsch-amerikanischen Konvention ist in dem Schriftstück II Seite 6 Stellung genommen. Es werden diese Darlegungen ganz besonderer Beachtung em pfohlen, Auf den Seite 18 des Schriftsatzes I ausge sprochenen Wunsch, eine einheitliche Terminologie für Ur heberrechtsfragen zu schaffen, gestattet sich der gehorsamst Unterzeichnete Vorstand ebenfalls ganz besonders hinzuweisen. Er bittet Eure Exzellenz, die in den beigefügten beiden Schriftstücken enthaltenen Ausführungen als die Wünsche und Ansichten des deutschen Buchhandels freundlichst ent gegenzunehmen und bei der bevorstehenden Berliner Kon ferenz mit berücksichtigen zu lassen. Eurer Exzellenz gehorsamster Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, (gez,) Albert Brockhaus, Erster Vorsteher, Bericht des Außerordentlichen Ausschusses -es Lorsenvercins für Urheber- und Verlagsrecht. Wünsche zur Verliurr Konferenz zur Revision der Berner Litersr-Konoention. I. Welche Mängel bestehen bezüglich des Schutzes innerhalb der Berner Konvention?') Für den Schutz innerhalb der Berner Konvention kommen zurzeit folgende vier Rechtsquelleu in Frage: 1, Gesetz des Ursprungslandes <betr, Schutzfrist und Förmlichkeiten); 2, Berner Konvention; 8, Gesetz des Einfuhrlandes; 4, Sonderverträge, Hinaus ergibt sich, wie wünschenswert es wäre, wenn diese vier Faktoren vollständig übereinstimmten Leider ist dies nicht der Fall, So ist es nicht zu verwundern, daß infolge dieser Inkongruenzen sich eine Reihe von Fällen er geben, in denen auch innerhalb der Konventionsländer der Schutz vollkommen versagt. Hat ein englischer Autor einem deutschen Verleger das Übersetzungsrecht eines Werkes verkauft, das er nicht in 8tationers Uni! rechtzeitig ein tragen ließ, so besitzt der deutsche Verleger ein Messer ohue Klinge, dem der Griff fehlt. Eine Aktion gegen einen Nach übersetzer ist erfolglos, da die Bedingungen des Ur sprungslandes für die Erlangung des Schutzes nicht erfüllt sind. Erwirbt ein deutscher Kunstverleger von einem fran zösischen Maler ein Vervielfältigungsrecht und verkauft der Maler dann das Original in Frankreich ohne Rechtsvorbehalt, so besitzt der Käufer des Originals nach französischem Recht ebenfalls das Vervielfältigungsrecht. Der deutsche Kunstverleger mag sich dann wegen Schadenersatz an den französischen Künstler halten. Diese beiden Beispiele sollen erweisen, wie sehr es not tut, die Landesgesetzgebungen der in der Berner Konvention vertretenen Länder möglichst einheitlich zu gestalten. ') Vgl, hierzu den Aussatz von De, Fuld in der Zeitschrift s, intern. Privat- u, öffentl. Recht, XIII (1903) S, 12 u, ff, -Das Deutsche Urheberrechtsgesetz von 1901 und die internationalen R-rleiibtntt iltr den beiUscben Biickihoiitcl. 79. Habreenq, 161
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