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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.02.1905
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- Erscheinungsdatum
- 06.02.1905
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- Deutsch
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1228 Nichtamtlicher Teil. /V 3g, 6. Februar 1905. 1895/96 ist zwischen der Herderschen Verlagsbuchhandlung in Freiburg i. Br. und dem Börscnverein der Deutschen Buchhändler eine lebhafte Korrespondenz wegen der Schä digung des deutschen Verlags durch hispano - amerikanische Nachdrucker geführt worden, welche zu einer Eingabe an den Herrn Reichskanzler vom 4. Februar 1896 führte Diese enthielt die Bitte, entweder mit den genannten Staaten Schutz verträge anzustreben oder den Beitritt derselben zur Berner Konvention herbeizuführen. In gleicher Weise hat der Vor stand des Börsenvereins im Sommer 1901 den Herrn Reichskanzler gebeten, auf den Beitritt des Reichs zur Über einkunft mit Montevideo hinzuwirken, nachdem Frankreich, Italien und Spanien beigetreten seien. Ferner hat infolge Kündigung des spanisch-amerikanischen Literarvertrags das Berner Bureau Mexiko eingeladcn, der Berner Konvention beizutreten. Der Erfolg war ein negativer, denn am 26. März 1903 haben die beiden Staaten neue Sondec- verträge abgeschlossen. Endlich sollte Cuba, nachdem es der gewerblichen Union beigetreten ist, auch zum Beitritt zur Berner Literar-Konvention angehalten werden. Hierfür ver wendet sich zurzeit die französische Regierung. Die mexika nische Regierung hat sich beim Berner Bureau über die Berner Konvention erkundigt. (Börsenblatt 1904, IS. August, Nr. 192.» 6. Vereinigte Staaten von Amerika. Hier kann sich der Ausschuß beziehen auf die beifolgenden Verhand lungen während der Kantate-Versammlung des Börsenvereins 1904, die dahin ausgingen, daß der Vorstand ersucht werden sollte, zwar den Antrag zu stellen, von einer Kündigung des Abkommens mit Rücksicht auf den Musikalienhandel abzu sehen, aber mit allem Nachdruck dahin zu streben, daß die Ver einigten Staaten der Berner Konvention beitreten, oder daß eventuell das Abkommen dahin verändert würde, daß die ameri kanischen Werke nur dann geschützt werden, wenn sie auch in Deutschland gedruckt werden. Zwar war eine ähnliche Bitte schon im Jahre 1892, nämlich beim Abschluß der deutsch-amerikanischen Konvention an das Reichsjustizamt gerichtet worden, eine Abänderung des Gesetzes vom 11. Juni 187V in der Weise anzuregen, daß die Erzeugnisse der amerikanischen Literatur auch bei uns nur dann gesetzlichen Schutz genießen sollen, wenn sie im Deutschen Reiche hergestellt sind. (Geschäfts bericht des Börsenvereinsvorstandes für die Hauptversamm lung, 15. Mai 1892, Börsenblatt 1892, 16. Mai No. 112). Das Reichsjustizamt hat aber begreiflicherweise damals eine Änderung unsres deutschen Gesetzes vom 11. Juni 1870 abgelehnt. Man sollte versuchen, den obigen Wunsch von neuem an die Vereinigten Staaten zu stellen, denn billiger weise können uns die Amerikaner seine Erfüllung nicht ab- schlagen. In Holland sind trotz des amerikanisch-holländischen Sondervertrags amerikanische Werke nur geschützt, wenn sie in Holland gedruckt werden; allerdings ist dies nicht kraft des Vertrags, sondern kraft des holländischen Landesgesetzes der Fall, das Werke seiner eigenen Staatsbürger auch nur schützt, wenn sie in Holland gedruckt sind. Das ist eine Ausnahme stellung Hollands, die es den Vereinigten Staaten gegenüber unter den dreizehn Staaten, mit denen jene Verträge ge schlossen haben, allein einnimmt. In gleichem Sinne spricht sich der Reichstagsabgeord nete Dr. Müller-Meiningen über das deutsch-amerikanische Abkommen im »Tag« vom 27. September 19V4 aus. Nachdem die gute Gelegenheit, zur Schaffung eines deutsch- amerikanischen Jnterims-Schutzgesetzes gelegentlich der Welt ausstellung zu St. Louis versäumt ist, sollte man jetzt wenigstens den oben angegebenen Versuch machen und so Deutschland von dem Vorwurfe befreien, daß es sich 1892 von den Amerikanern habe zu einem unwürdigen und inaequalen Vertrag bringen lassen, dies besonders auch des halb, weil ja in der Zwischenzeit das neue deutsche Literar- gesetz vom 19. Juni 1901 in Kraft getreten ist, welches einen viel weitergehenden Schutz als das alte Literargesetz ge währt, der auf Grund der Übereinkunft vom 15. Januar 1892 mir den Vereinigten Staaten ohne weiteres diesen zugute kommt. Die S. 1 geschilderte Energie, die die Reichs regierung der Schweiz gegenüber betr der Patent-Gesetzgebung entfaltet, wird Amerika gegenüber kaum angebracht sein, denn ein Verlangen nach Änderung der inneren amerikanischen Urhebergesetzgebung wird die deutsche Regierung kaum stellen wollen, und sie wird anderseits Sorge tragen müssen für die Aufrechterhaltung des Musikalienhandels. Da bleibt bloß das obige Mittel, um die für uns so unwürdige Angelegenheit von neuem zu beleuchten und in Fluß zu bringen. Der praktische Wert der vorgeschlagenen Änderung wird nicht erheblich sein; aber die Erwägungen, die sich an die Änderung knüpfen, werden vielleicht zum Beitritt der Vereinigten Staaten zur Berner Konvention führen. Daß im übrigen die Vereinigten Staaten da, wo es ihren Vorteil gilt, sehr wohl auch ohne Sonderbedingungen zu Konventionen zu haben sind, das beweist, daß sie schon im Jahre 1887 der im Jahre 1884 in Kraft getretenen Pariser Konvention zum Schutze des gewerblichen Eigen tums beigetreten sind ohne jede Sonderbedingung. Schließlich will der Ausschuß noch anssprechen, daß er im Gegensatz zur Assoziation der Meinung ist, daß man die Literatur rc. der der Berner Union noch fernstehenden Staaten nicht schützen sollte, um dadurch einen Zwang auf sie auszuüben. Dies Prinzip verfolgen bekanntlich Frank reich und Belgien in ihrer sehr weitherzigen Gesetzgebung. Als wirksames Mittel, die Sonderstaaten heranzuziehen, hat sich ferner erwiesen Artikel 3 der Berner Konvention. Die Verbandsländer ziehen dadurch viele fremde Schrift steller an und veranlassen sie, im Verbandsgebiete ihre Werke erscheinen zu lassen, damit sie nach dem Artikel 3 wie Verbandswerke geschützt sind. So werden Werke russi scher Autoren in München verlegt, solche österreichischer Autoren vielfach in Deutschland. Dadurch werden aber die heimische Industrie und der Handel der betreffenden Länder ganz abgesehen von den ideellen Verlusten. Den Staaten aber, welche zur Berner Konvention bei- treten, muß eine Frist von nicht über vier Jahren gesetzt werden, während deren sie noch vorhandene nachgedruckte Vorräte verkaufen und besonders noch vorhandene Platten zu Nachdrucken verwenden können, falls dies alles nicht durch die Landesgesetzgebung verboten wird mit dem Eintritt des Anschlusses an die Berner Union. Es müssen also, wo erforderlich, Übergangsbestimmungen getroffen werden, was leider beim Eintritt von Dänemark und Schweden in die Übereinkunft nicht geschehen ist. Denn wenn die betreffenden Staaten, die beitreten, sich Vorbehalten, daß sie nicht allein die vorhandenen Vorräte ausverkaufen können, sondern daß sie auch die vorhandenen Platten noch beliebig lange zu Nachdrucken verwenden können, so liegt es auf der Hand, daß hierin eine schwere Schädigung des Konventionsgedankens ausgesprochen ist. Über den Beitritt von Dänemark und Schweden zur Berner Konvention liegen nur die Mitteilungen vor, welche im Droit ä'Untsnr 1903 Nummer 7 vom 15. Juli 1903 resp. 1904 Nummer 8 vom 15. August 1904 enthalten sind. Hierin findet sich keine Bestimmung, wie es mit den vor handenen Nachdrucken, im besondern auch nicht, wie es mit dem Weiterdruck der vorhandenen Platten gehalten werden soll. Für Deutschland ist das z. B. durch die Ausführungs verordnung vom 29. November 1897 geschehen, in der fest gestellt ist, daß der Druck der Exemplare, deren Herstellung
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