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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.02.1905
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- Erscheinungsdatum
- 06.02.1905
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- Deutsch
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30, 6. Februar 1SÜ5. Nichtamtlicher Teil. 1227 Industrie Rechnung getragen werden. Das ist nur möglich durch Änderung der schweizerischen innern Patentgesetzgebung, und Deutschland hat im Zusatzprotokoll zum deutsch schweizerischen Handelsvertrag mit Repressivzöllen gedroht, wenn solche Änderung nicht eintrete. Demgemäß befaßte sich die Berner Bundesversammlung bereits mit der Aus dehnung des Patentschutzes auf chemische Verfahren und Erfindungen. Was dem Patentschutz recht ist, ist dem Urheberrecht billig. Würde die Reichsregierung den Vereinigten Staaten gegenüber in gleicher Weise verfahren, wie jetzt gegenüber der Schweiz, so wäre vielleicht Aussicht vorhanden, zu bessern Verhältnissen mit den Vereinigten Staaten zu gelangen. (Einen gangbaren Weg hierzu zeigen unsere weiter unten auf S. 6 u. 7 folgenden Darlegungen.) Ferner hat das Berner Bureau des Internationalen Verlegerkongresses in Ausführung der Beschlüsse der vierten Tagung desselben unterm 31. Juli 1901 an das österreichisch ungarische Ministerium die Bitte gerichtet, der Berner Konvention beizutreten. Dieselbe Bitte hat es ungefähr zur gleichen Zeit an die Vereinigten Staaten von Amerika, an Rußland und an die Niederlande gesandt. Die allgemeine Aufmerksamkeit ist auf die Frage des internationalen Schutzes in den letzten Jahren wieder gelenkt worden durch die Auf führung des Parstval in Amerika, der schon früher als Oratorium in Amsterdam aufgefllhrt war. Ferner haben sich durch Musikaliennachdruck in letzter Zeit ägyptische, rumänische, griechische und niederländische Nachdrucker hervorgetan. Zu den einzelnen Staaten wäre zu bemerken- 1. Niederlande. Siehe Mühlbrechts Bericht im Vor bericht für den internationalen Verlegerkongreß S. 34—48, und Vandevelds Anmerkung dazu S. 49 ff., die be sonders wichtig ist wegen der Frage des Übersetzungsrechts. Darnach behalten sich die Niederlande auch bezüglich der Staaten, mit denen sie Konventionen abgeschlossen haben, das Übersetzungsrecht, d. h. das Recht fremdsprachige Werke beliebig in ihre Sprache zu übersetzen, ausdrücklich vor. Ferner schützen sie die musikalischen Werke der Kon ventionsstaaken wohl gegen Nachdruck, nicht aber gegen Aufführung. (S. Lssoeiation Kongreß zu Marseille 1904, Droit ä'Luteur 1904 PSA. 123 Bericht von P. Wouwermans, ferner betr. der Mißstände auf dem Gebiet des musikalischen Nachdrucks »Deutsche Wochenschrift f. d. Niederlande« 1904 Nr. 52.) Die niederländische Regierung verhält sich auch in neuester Zeit den Bemühungen einer Anzahl Interessenten gegenüber durchaus ablehnend, wie aus der nachstehend an geführten Antwort des Ministers, die er in der Session 1904/05 auf die Vorschläge einiger Abgeordneten der zweiten Kammer betr. Anschluß an die Berner Konvention vor kurzem erteilt hat, hervorgeht- -Die Frage, ob jetzt schon genügende Ursache vorhanden sei, um den bisher durch Niederland eingenommenen Standpunkt zu verlassen, wurde vor einiger Zeit durch die Regierung erwogen und verneint. Die abgegebene Erklärung, daß Niederland jetzt auf diesem Gebiet einen schlechten Namen im Ausland trage, setzt der Unterzeichnete aus Rechnung derjenigen Ab geordneten, die geglaubt haben, sich in diesem Sinne äußern zu müssen. - Die niederländische Gesetzgebung zeitigt übrigens im Verein mit den noch existierenden beiden nieder ländischen Konventionen merkwürdige Resultate. Wenn ein niederländischer Verleger in seinem eigenen Vaterlande geschützt sein will, muß er das Werk auch in den Niederlanden drucken lassen. Nun bestehen aber Verträge mit Frankreich und mit Belgien (der mit Spanien ist am 4. Oktober 1882 gelöst), welche die französischen resp. belgi schen Bücher in den Niederlanden schützen, ohne daß sie da selbst hergestellt zu sein brauchen; es genügt, daß für die betreffenden Objekte die Bedingungen des Ursprungslandes erfüllt find. Da nun die beiden hier in Frage kommenden Ursprungsländer eine Druckbeschränkung nicht kennen, so sind die Werke in den beiden genannten Staaten geschützt, auch wenn sie nicht in den Niederlanden gedruckt sind. Es hat sich also die merkwürdige und gewiß ungewollte Tatsache ergeben, daß, wenn ein niederländischer Verleger sein Werk nicht in den Niederlanden drucken lassen will, sondern viel leicht in Belgien, er den Schutz in den Niederlanden ver liert, wenn er sich als Verleger nennt; nennt er aber den Namen eines belgischen Geschäftsfreundes als Verleger, so kann er auch außerhalb des Landes drucken lassen, ohne den Schutz in den Niederlanden zu verlieren. 2. Österreich-Ungarn. Vergleiche Vorbericht zum 4. internationalen Verlegerkongreß Seite 53—62, Referat des Herrn Franz Deuticke in Wien. Hierzu auch ein Schreiben des Herrn Karl Junker in Wien vom 12. No vember 1901 an die Geschäftsstelle des Börsenvereins. »Ungarn sei noch sehr entfernt davon, der Konvention bei zutreten, das Übereinkommen mit Deutschland sei eine Komödie, weil die Formalitäten so kompliziert seien, daß sie in 99 Prozent der Fälle von den deutschen Verlegern ver gessen würden.« Was Österreich betrifft, so wäre wohl noch zu er wähnen, daß im österreichischen Reichsrat am 29. März 1901 der Minister erklärte, daß einem Beitritte zur Berner Kon vention erst eine Revision der Landesgesetzgebung (die aber doch erst Ende 1896 in Kraft getreten ist) vorangehen müßte. Auf dem vierten Verlegerkongreß waren alle österreichisch ungarischen Delegierten für den Beitritt. 3. Portugal. Unterm 14. Juli 1894 hat der Börsen verein eine Eingabe an den Herrn Reichskanzler gerichtet, Portugal gelegentlich des Abschlusses eines Handelsvertrags zum Beitritt zur Berner Konvention zu bestimmen, und wenn dies abgelehnt werden sollte, von Portugal die Ein gehung einer besondern Literar-Konvention, ähnlich wie mit Spanien und Frankreich, zu erreichen. 4. Rumänien und Rußland. Eingabe des Börsen vereins vom 21. Februar 1893 an den Herrn Reichskanzler im selben Sinne wie oben bei Portugal. Neue Eingabe des Börsenvereins wegen Rußland vom 28. Dezember 1897 in demselben Sinne. Diese neue Eingabe war veranlaßt durch ein Schreiben der Korporation der Berliner Buchhändler vom 24. November 1894 an den Börsenverein, Am 28. Februar 1898 wandte sich die Buchhandlung Heinsius in Bremen, der ein bedeutendes milchwissenschaftliches Werk in Rußland nachgedruckt wurde, an den Börsenverein. Vcrgl. hierzu das Referat des Herrn Joseph Blazek in St. Petersburg im Nachtrag zum Vorberichte des 4. internationalen Verleger kongresses Seite 1—5. In Rußland dürste übrigens jetzt etwas mehr Verständnis für einen Anschluß an die Berner Konvention schon wegen der vielfachen Nachdrucke der Sienkiewiczschen, Tolstoischen und Gorkischen Werke zu finden sein, zumal diese Nachdrucke nur in seltenen Fällen korrekt, vielmehr oft unter ganz entstellenden Kürzungen, Titel änderungen -c. erfolgen, Mißstände, die sich ja immer zu zeigen pflegen, wo schrankenloser Nachdruck stattfinden darf. Was Rumänien anbelangt, so hat auf dem Marseiller Kongreß der Association 1904 T. G. Djuvara nähere An gaben über die jetzige Lage der Schutzfrage in Rumänien gemacht. Droit ä'Lntsur 1904, xog. 123. Rumänien hat jetzt einen allgemeinen Verein der Buchhändler Rumäniens, mit dem das Berner Bureau korrespondiert. (Börsenblatt 1904, 19. August, Nr. 192.) 5. Hispano-amerikanische Staaten. Jn denJahren 165'
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