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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.02.1905
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- Erscheinungsdatum
- 06.02.1905
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- Deutsch
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1226 Nichtamtlicher Teil. 30, 6. Februar 1905. von England zu seiner Besitzung Kanada geklärt wird, denn im Droit ä'Luteur vom 15. Juni 1904, Seite 72, wird eine vom höchsten kanadischen Gericht ergangene Entscheidung vom 28. Juli 1903 mitgeleilt, wonach das englische Kunstgesetz vom Jahre 1862 in Kanada nicht anwendbar sei. Danach ist also nicht einmal England in Kanada völlig geschützt. England ist aber auch für Kanada der Berner Konvention sowohl, als auch der Pariser Zusatzakte beigetreten. Das Nähere siehe Droit ä'Lutour vom 15. Juni 1904, x. 68 u. folg. Anderseits aber schreibt das Urheberrechtsgcsetz von Kanada vom Jahre 1886 in G 5 ausdrücklich vor, daß ein Schutz nur unter der Bedingung bewilligt wird, daß die betreffenden Werke in Kanada gedruckt und veröffentlicht seien. Mit andern Worten: Kanada, das ja England gegenüber schon seit längerer Zeit eine eigne Zollpolitik durchzusetzen sucht, fühlt sich augenscheinlich mehr amerikanisch als britisch und beansprucht ebenso wie die Vereinigten Staaten für die zu schützenden Werke die Llavuksoturivß Klause, die allmählich eine pan-amerikanische Einrichtung zu werden droht. Wie man sieht, gibt es also im Verhältnis sowohl von England zu Kanada, als von den Konventionsländern zu Kanada noch Differenzen genug, die der Klärung bei der Berliner Konferenz harren. Vgl. auch Droit ä'ä.uteur 1904, x. 138 u. f. (XI). Die kanadische Regierung erklärte am 19. Juli 1904 auf eine Interpellation dem Senat, sie betrachte Kanada als noch der Berner Konvention angehörend, denn die englische Regierung habe der von Kanada beschlossenen Kündigung keine Folge gegeben, mit andern Worten diese wohl gar nicht angenommen. Daß die neuen Kolonien Großbritanniens in Südafrika, Transvaal und Orange-River, zur Union gehören, unterliegt wohl keinem Zweifel. Vgl. hierzu auch Röthlisbergers Gesamtüberblick, Börsenblatt 1903, Nr. 242, S. 8360. Endlich wäre es wohl gut, wenn sich die Berliner Konferenz damit beschäftigen würde, eine einheitliche Ter minologie für Urheberrechtsfragen zu schaffen svgl. im besondern oben unsre Ausführungen betr. Erscheinen, Ver öffentlichen rc.j, und wenn sie die Resultate eventuell in einem besondern internationalen juristischen Wörterbuch veröffentlichte. Hierüber hat Herr Poinsard auf dem Kongreß der Assoziation zu Vevey 1902 ausführlich referiert. 10. Schutz gegen Übersetzung. Gleichstellung mit dem Schutz des Originals, wie das deutsche Literargesetz in K 12, 1, schon weil die Freiheit, die die Berner Konvention einem eventuellen Nachdrucker bewilligt, ohne eine amtliche Registrierung der Übersetzungen, die ja vielfach nur in Zeit schriften erscheinen, gar nicht auszuüben ist.') Die französisch-spanische Konvention kennt übrigens ebenso Gleichstellung des Übersetzungsrechts, wie dies auch die deutsch - amerikanische Konvention seit Erlaß des neuen deutschen Literargesetzes, und die deutsch-französische Kon vention nunmehr kennt. Siehe hierüber oben (Seite IV) die Ausführung betr. Aufhebung der Sonderverträge.") 11. Zitationserlaubnis. Hierzu wäre zu bemerken, daß man in England wohl von einer Ausdehnung der Zitationserlaubnis ebensowenig etwas wissen will, wie bei der Assoziation, denn der Londoner Verleger Heinemann er- *) Die Berner Konvention gewährt bekanntlich einen Schutz gegen Übersetzung! jedoch erlischt dieser Schutz, wenn der Urheber die Übersetzung nicht erscheinen läßt. ") Hier sei noch erwähnt, daß das neue dänische Urheberrecht den Schutz gegen Übersetzung ursprünglich aus ein Jahr normierte, im Jahre 1903 aber dem eben erlassenen Gesetz vom 19. Dezember 1902 einen Nachtrag folgen ließ, der di- Benutzungsfrist des Über setzungsrechts zur Erlangung des vollen Übersetzungsschutzes gleich der revidierten Berner Konvention aus zehn Jahre festsetzte. klärte auf dem Leipziger Verlegerkongreß (siehe Bericht Seite 229 und 291) sich schon gegen die beschränkte Erlaub nis, die das neue deutsche Laudesgesetz gewährt. Im übrigen siehe oben die Ausführungen betreffend Aufhebung der Sonder verträge Seite 2 u. folg. 12. Öffentlicher Vortrag ist nach dem deutschen Gesetz von veröffentlichten Werken gestattet, dagegen wünschte der Pariser Verlegerkongreß (Beschluß 14), sowie auch die Asso ziation, den Schutz gegen öffentliche Vorträge auch auf ver öffentlichte Werke auszudehnen. Uns erscheint aber dies nicht nötig und die Auffassung des deutschen Gesetzes eine ganz angemessene. Der deutsche Reichstag hat sich ganz bewußt dagegen ausgesprochen, daß veröffentlichte Werke gegen Vor lesung zu schützen seien, und wir glauben nicht, daß die öffentliche Meinung hierüber sich geändert hat. Öffentliche Vorlesung aus einem gedruckten Werk wird überhaupt in der Regel keine Schädigung für das Buch bedeuten, sondern zu dessen Verbreitung beitragen. 13. Berner Bureau. Die internationale Bekämpfung des Nachdruckes und des Vertriebes würde erheblich ver stärkt werden können, wenn dem Berner Bureau eine offiziellere Stellung eingeräumt werden könnte. Es sollte z. B. bei internationalen Prozessen die Zertifikate betr. Vorhandensein des Schutzes ausstellen können, d. h. be zeugen, daß den Förmlichkeiten im Ursprungslande genügt sei. Hierdurch würde sich auch Artikel 3 des 8 11 der Berner Konvention erledigen. Ferner könnte vielleicht das Berner Bureau beauftragt werden, auf Verlangen der Ge richte Gutachten auszustellen, überhaupt als sachverständiger Berater zu dienen. Eventuell könnte es auch die Eintragung anonymer und pseudonymer Werke übernehmen. Diese letzten Wünsche hat übrigens der Börsenverein schon 1893 der Regierung ausgesprochen. Im Ferneren wäre es gewiß segensreich, wenn die in der Berner Konvention vereinigten Staaten sich über Einsetzung eines Schiedsgerichts einigen könnten, das sich vielleicht im Laufe der Jahre zu einem internationalen Gerichtshof für Urheberrecht entwickeln könnte. Analogien hierzu gibt es bereits im internationalen Eisen bahn- und Zollwesen. II. Welche Schritte sind zu tun zur Ausdehnung der Berner Konvention? Unter Hinweis auf den Artikel im Vorbericht für den 4. Verlegerkongreß zu Leipzig 1901, Seite 63 »Die Aus dehnung des internationalen Urheberrechtsschutzes« sei hier zunächst konstatiert, daß für diese Ausdehnung hauptsächlich in Betracht kommen: Österreich-Ungarn, die Niederlande, Rußland, Rumänien, die Vereinigten Staaten von Nordamerika, die spanisch-amerikanischen Republiken und für den Musikalien handel besonders noch Ägypten und Griechenland. Bereits am 15. Januar 1902 hat der Vorstand des Börsenvereins eine Eingabe an den Herrn Reichskanzler gesandt, er möge dem Beispiele Frankreichs folgen und keine Handelsverträge abschließen ohne Anerkennung des literarischen Eigentumsrechts. Diese Eingabe des Börsenvereins wurde in der Plenarsitzung des Reichstags vom 27. Februar 1903 zum Beschluß erhoben und dem Herrn Reichskanzler zur Be rücksichtigung überwiesen,nachdemHerr RegierungsratDr.Voelcker in der Kommissionssitznng vom 23. April 1902 die Bereit- willigkeit der Regierung, aus den Wunsch einzugehen, erklärt hatte. Daß die Regierung dementsprechend auch vorgeht, beweisen die derzeitigen Handelsvertragsverhandlungen mit der Schweiz, bei denen die deutschen Kommissare darauf bestanden haben, daß deutsche Patente auch dann in der Schweiz respektiert werden, wenn es sich um Verfahren handelt; hiermit soll den sehr begründeten Klagen speziell der deutschen chemischen
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