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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.02.1905
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- Erscheinungsdatum
- 06.02.1905
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- Deutsch
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1224 Nichtamtlicher Teil. 30, 6. Februar 190L. Wunsches erledigt. Im übrigen kennt schon der französisch spanische Separatvertrag vom Jahre 1880 (welcher mit dem die Union freilich direkt nicht tangierenden portugiesisch spanischen Vertrage vom gleichen Jahre fast identisch ist) in Übereinstimmung mit der bezüglichen Landesgesetzgebung einen solchen Vorbehalt nicht mehr. Vosu III: Sonderverträge betreffend, ist oben ausführlich behandelt. Voeu IV: Widerrechtliche Aneignung von Urheber namen, -Unterschriften oder -Zeichen. Der damit verübte oder beabsichtigte Betrug ist natürlich nach den Strafgesetzen aller Konventionsländer strafbar; es wäre aber wohl gut, wenn man auch dann dagegen straf rechtlich Vorgehen könnte, wenn Betrugsabstcht nicht nach weisbar. Findet man also irgendwo z. B. ein Bild, das gefälschten Malernamen trägt, so müßte dem Berechtigten die Anwendung eines objektiven Strafverfahrens möglich sein. Es kommen ja hierbei nicht allein Vermögensvorteile in Frage, sondern auch Autorenehrgeiz. Wie oft wird es ferner Erben geben, die die ihnen nachgelassenen Kunstwerke mit den übernommenen Namen, auch wenn sie falsch sind, in gutem Glauben zu verkaufen beabsichtigen! (Vgl. Erl. zum neuen deutschen Kunstgesetzentwurs zu Z 8, 3). Voeu V: Einheitlicher Text. Die Verschmelzung sämtlicher auf den verschiedenen Staatenkonferenzen betreffs der Berner Konvention gefaßten Beschlüsse zu einem einheitlichen Wortlaut ist sicherlich ein sehr notwendiger Akt. Jetzt haben wir schon Haupttext, Nachträge, Deklaration; dazu kommen dann noch die Berliner Beschlüsse; da ist also Vereinheitlichung sehr not. Gut wäre es auch, in der Auszählung der Schutzobjekte in Z 4 aus drücklich die Photographie zu nennen und sie nicht nur in dem Schlußprotokoll zu erledigen. Statt nach diesen allgemeinen Ausführungen die Berner Konvention Paragraph für Paragraph durchzugehen, halten wir es nunmehr für besser, die wichtigsten Fragen heraus zuheben und zur Diskussion zu stellen. 1. Die Berner Konvention enthält nur das Mindestmaß von Schutz, sie schließt günstigere Be dingungen aus Grund von Separatverträgen oder der Landes gesetzgebung nicht aus. Diese These hat natürlich nur so lange Berechtigung, als nicht innerhalb der Konvention alles Günstige erreicht ist, was natürlich das Erstrebens werte ist. 2. Der Schutz wird existent mit der Existenz des Werkes (auch wenn es nicht vervielfältigt ist) ohne jede Formalität (Deponierung, Eintragung re.). Dieser Fortfall der Formalitäten betrifft die Landes gesetzgebungen von Frankreich, Italien und Großbritannien. Eine weiters Begründung dieses Satzes dürfte überflüssig sein, wir wollen nur noch verweisen auf ein Urteil des Reichsgerichts vom 26. September 1S02 (Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, Band XXXV, Seite 361 ff. Ein französischer Photographieverleger verlor den Prozeß gegen einen deutschen Nachdrucker, weil er nicht drei, sondern nur zwei Exemplare des betreffenden Sujets deponiert hatte. 3. Die Veräußerung des Kunstwerkes schließt nicht das Vervielfältigungsrecht in sich. (Richtet sich gegen die Gesetzgebung Frankreichs und Englands)."> "1 Vergleiche hierzu die Resolution 26 des Berlegerkongresses (Vorbericht zum 4. internationalen Verlegerkongreß zu Leipzig, S. 6), wonach einem Verleger bei Bestellung eines photographi schen Klischees das Eigentum am Klischee und am ausschließlichen Veroielfältigungsrecht zusteht. Diese Ausnahme erscheint gerecht- 4. Architekturwerke werden geschützt wie andere Werke der bildenden Kunst. Die Architektur schützt bereits innerhalb der Union die Gesetzgebung von Belgien, Frankreich, Italien, Schweiz, Tunis, Norwegen, Japan, Luxemburg, Dänemark. Auch die französisch-spanische Kon vention hat diesen Schutz ausgenommen. Auch im Entwurf zum neuen deutschen Kunst- und Photographie-Gesetz findet sich der Schutz in tz 2. Ein Schutz für Werke der Jngenieurkunft, wie ihn die Assoziation auf ihrer Weimarer Tagung vom Herbst 1903 verlangt, dann aber zurückgestellt hat, erscheint zur Zeit noch verfrüht. Der Marseiller Kongreß der Assoziation 1904 kam zu demselben Resultat. Es soll eine internationale Umfrage gehalten werden. (Siehe auch Motive zum Entwurf des deutschen Kuustgesetzes H 2.) 5. Zeitungsnachrichten. Der diesbezügliche Wunsch der Assoziation auf ihrer letzten Tagung in Weimar 1903 (Schutz der Artikel auf dem Gebiete der Wissenschaft, Lite ratur und Kunst ohne Formalität, politische Artikel nur mit Quellenangabe, Mißbrauch von reinen sogenannten Preßinformationen ist unlauterer Wettbewerb), des Pariser Verlegerkongresses (Schutz der Zeitungs- und Zeitschriftartikel exkl. derer politischen Inhalts), decken sich mit Z 18 des neuen deutschen Schriftwerkgesetzes. Dieser schützt Aus arbeitungen wissenschaftlichen, technischen und unterhaltenden Inhalts auch ohne Vorbehalt, Abdruck übriger Artikel mit Quellenangabe zulässig, soweit nicht Vorbehalt. Diese übrigen Artikel werden aber meist aus Leitartikeln über Tagesfragen und öffentliche Angelegenheiten bestehen (Voigt länder Sette 90), sich also ungefähr mit dem von der Asso ziation und dem Verlegerkongreß geforderten Schutz decken. Wir glauben also, man sollte die Definition und die Be stimmungen des Z 18 aus dem deutschen Gesetz in die Berner Konvention übernehmen. Sie erscheinen als eine er hebliche Verbesserung des bisherigen H 7 der Berner Kon vention, auch in der verbesserten Pariser Fassung. Auch der wiederholt zitierte französisch-spanische Vertrag schützt alle Zeitungsartikel außer den politischen gegen Nachdruck. Den Mißbrauch der Preßinformationen, speziell der Telegramme, verweist man nach dem Vorschläge der Asso ziation bei weitherzigem Zitationsrecht besser der Landes gesetzgebung, die wohl Mittel finden wird, einzuschreiten, sobald unlauterer Wettbewerb offenbar vorliegt. Das deutsche Gesetz gegen unlauter» Wettbewerb freilich trifft den Mißbrauch der Telegramme nicht, müßte also eine ent sprechende Einfügung erhalten,') wenn nicht dieser Mißbrauch vielleicht durch das Bürgerliche Gesetzbuch zivilrechtlich zu verfolgen möglich ist, und das scheint allerdings auf Grund der W 823 und 826 der Fall zu sein. Vergleiche hierzu das Urteil des Reichsgerichts vom 11. April 1901 (Entsch. in Zivilsachen Bd. 48, S. 14 ff.), in dem ausgeführt wird, daß das Gebiet der Schädigung im Gewerbebetrieb durch das Gesetz betr. unlautern Wettbewerb nicht ausschließend geregelt ist. Dasselbe bezweckte, die besonders zutage treten- sertigt, denn hier handelt er sich lediglich um eine zivilrechtliche Abmachung, deren Tragweite nach den begleitenden Umständen beurteilt werden mutz und sich somit dem öffentlichen Recht und der internationalen Vereinbarung entzieht. ') Der Reichstag hat sich in feinen Sitzungen vom 30. Nov. u. 2. Dezember 1904 mit drei Anträgen: Grober, Rettich und Patzig betr. Erweiterung des Gesetzes zur Bekämpfung des un lautern Wettbewerbs beschäftigt. Bei dieser event. Erweiterung bitten wir auch den Telcgrammschutz zu berücksichtigen. — Ein schlägig hierzu ist auch der im .Zeitungsverlag- (Hannover) v. 1. Dez. 1904 geäußerte Wunsch, daß der Z 8 d. Ges. betr. un lautern Wettbewerb sich auch, was bis jetzt wohl fraglich, aus die Abteilungstitel einer Zeitung beziehen möge (Müller und Schulze im Kladderadatsch re. re ).
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