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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-09-16
- Erscheinungsdatum
- 16.09.1912
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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2IK, 16. September 1S12. Nichtamtlicher Teil. «tri,n«i»i> >. ». vi>4,»nd-i. 10755 Art. 14 der Revidierten Berner Übereinkunft v. 13. Nov. 1908 bestimmt: »Den gleichen Schutz wie Werke der Literatur oder Kunst genießen selbständige kinematographische Erzeug nisse, sofern der Urheber durch die Anordnung des Bllhnen- vorgangs oder die Verbindung der dargestellten Begebenheiten dem Werke die Eigenschaft eines persönlichen Originalwerkes gegeben hat. — Unbeschadet der Rechte des Urhebers am Ori ginale wird die Wiedergabe eines Werkes aus dem Bereiche der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst mittels der Kinematographie wie ein Originalwerk geschützt.« Klarer und genereller kann der litera rische Schutz des Kinematogramms gar nicht ausgesprochensein. Aber Riezler*) sagt, daß, während eben dieser Artikel der Berner Konvention solches bestimmt, nach deutschem Recht die im Kinematogramm zum Ausdruck kommende Kombinationsidee eben nicht geschützt sei. Mit anderen Worten: daß der in Betracht kommende Z 12 des deutschen Gesetzes diese Bestimmung der Berner Überein kunft nicht übernommen habe. Von vornherein erscheint mir diese Ansicht wenig zugkräftig, denn durch die Novelle vom 22. Mai 1910 ist das deutsche Urhebergesetz ja gerade mit Rücksicht auf die Revidierte Berner Übereinkunft modernisiert worden, und der K 12 ist davon stark in Mitleidenschaft ge zogen worden. Sehen wir näher zu. Die Frage, ob die Bestimmungen der Revidierten Berner Übereinkunft für die Auslegung des K 12 des deutschen Gesetzes als maßgebend herangezogen werden können, wollen wir außer acht lassen. Denn selbst wenn wir dies bejahten, so wäre damit die Frage nicht ent schieden, ob das im deutschen Gesetz nicht ausdrücklich Erwähnte aus dem Art. 14 der Übereinkunft per analo- piam ergänzt werden muß (so z. B. Daube) oder ob es nach dem argumentum e contrario als geflissentlich aus gelassen und daher verneint angesehen werden muß (so z. B. Riezler **)). Tatsache ist, daß der ß 12 selbst in seiner neuen Fassung ausdrücklich nur den Schutz des Literaturwerkes gegen kinematographische Benutzung, nicht umgekehrt aus spricht ! Es fragt sich, ob aus der ganzen Fassung des Para graphen und aus den Grundsätzen des deutschen Urheber rechts — was wichtiger ist, als jener Streit über Analogie schluß und Koutrarium! — eine klare Entscheidung hervorgeht Und da heißt es denn im ß 12 grundsätzlich: »Die ausschließ lichen Befugnisse, die dem Urheber zustehen, erstrecken sich auch auf die Bearbeitungen des Werkes«. Unter diesen »Be arbeitungen« sind dann »i nsbesondcre« sechs genannt, von denen die Bearbeitung zu kinematographischcr Darstellung als Nr. 6 verzeichnet ist. Es herrscht kein Streit darüber (vgl. Dcrnburg, Bürg. Recht, VI, S. 81), daß diese Fälle, die »ins besondere« genannt sind, nur Beispiele sind, und die Möglichkeiten der Bearbeitung nicht erschöpfend auf zählen. Ist aber, so folgere ich, eine Bearbei tung eines Literaturwerks als Kinemiato- gramm möglich, so mutz nach dem gesunden Menschenverstand und den Sätzen der Logik auch die Bearbeitung eines Kinemato gramms als Literaturwerk möglich sein. Dann aber muß der grundsätzliche Schutz des Urhebers nach der generellen Vorschrift des Z 12 Abs. l sich auch auf solche Bearbeitung erstrecken. Daß es sich aber um einen *) Deutsches Urheber- und Erfinderrecht, München 1909, S. 429. **) G. Cohn, Kinematographenrecht, Berlin 1809, geht leider ans diese Krage nicht ein, obschon er auf S. 30 seiner Ausführungen dicht daran stößt. Wohl aber teilt er einige interessante franzö sische Entscheidungen mit, von denen namentlich die aus S. 24 ge nannten siir die ideelle Gleichstellung des Kinodramas mit Biihnen- dramen in urheberrechtlichem Sinne sprechen. Urheber im Sinne des Urheberrechts handelt, das kann man Wohl nach dem klaren Spruch der Berner Übereinkunft nicht gut bestreiten, zumal da auch nach deutschem Gesetz (K 1 Abs. 2) »choreographische und Pantomimische Werke auch dann wie Schriftwerke geschützt sind, wenn der Bllhnenvorgang auf andere Weife als schriftlich festgelegt ist«. Dies spricht meiner Ansicht nach unzweideutig für die ideelle Gleich stellung der Urheberschaft an kinematogra- phischen mit der an literarischen Werken und erledigt somit unsere Frage in dem Sinne, daß kinemato graphische Origtnalwerkc auch gegen literarische Bearbeitung geschützt sind. Wir sind also zu dem Ergebnis gelangt — das auch von vornherein trotz aller juristischen Spitzfindigkeiten als das ge rechte erschien —, daß der Literat das, was er im Kino sah, nicht als eigene Erzählung oder als Buchdrama wiedergeben darf, ohne sich einer Urheberrechtsverletzung schuldig zu machen. Wohlgemerkt wird davon das Referat natürlich nicht getroffen, insoweit man auch sonst ein Literaturwerk referieren darf. Nicht ganz leicht wird es (ebenso wie beim literarischen Plagiat) sein, das Plagiat einwandfrei juristisch nachzuweisen. Denn selbstverständlich mutz sehr viel Äußerliches dabei in Abzug gebracht werden. Der Kinodichter arbeitet mit ganz anderer Technik, als der Wortdichter; der Pantomimendichter hat ganz andere Ausdrucksmittel als der Erzähler. Auf die Ausdrucks m i t t e I also kann es bei der Feststellung eines Plagiats nicht ankommen: die Automobilfahrten, Briefe, Zei tungsinserate, die der Kinodichter als Verständigungsmittel braucht, kann und wird der literarische Verfasser durch andere Ausdrucksmittel ersetzen. Dennoch kann man sehr Wohl feststellen, ob ein Schriftsteller, der ein packendes Kinodrama sah, das Gesehene einfach in eine andere Form gegossen hat, etwa wie wenn einer eine Erzählung dramatisierte oder um gekehrt, oder ob er freischaffend eine gemeinfreie Idee benutzt und ein Originalwerk daraus gemacht hat. Auf das Wesent lich der Handlung kommt es dabei an, nicht aber auf die all gemeine Idee, die ja zollfrei ist, und ebensowenig auf einzelne Striche der Formgebung. Miniaturen aus Handschriften der Kgl. Hof- und Staatsbibliothek in München. Die mit Miniature:: geschmückten Handschriften des Mittel alters, die in den Bibliotheken und Museen der meisten Kulturländer in stattlicher Anzahl bewahrt werden, bieten vielfach ein so hervor ragendes kunstwissenschaftliches, kultur- und kostümgcschichtlichcs, in Ihrer einzigartigen Schönheit oft auch ganz allgemeines Inter esse bar, daß man cs nur freudig begrüßen kann, wenn sie nicht nur den forschenden Gelehrten an Ort und Stelle im Original, sondern in mechanisch hergestelltcn Wiedergaben auch weiteren Krei sen dienstbar gemacht werden, wie das neuerdings allenthalben geschieht. Reproduktionen daraus sind allerdings schon früher erschienen: aber sie waren entweder unzureichend, einen wirklichen Begriff von der Schönheit der Originale z» vermitteln, oder, wenn sie kostbarer hcrgestellt waren, so teuer, daß ihr Erwerb ein kleines Vermögen erforderte und damit in der Hauptsache wiederum nur reich do tierten Bibliotheken möglich war. Daht» gehört z. B. das große Werk des Grasen A. de Bastardt »üeintures et Ornaments ckes manuscrits«, das in den Jahren 1832—KS in Paris in 13 Bänden größten Kolioformats erschien. Unter der Herrschaft des Lichtdrucks und der Autotypie aber, die, von der Photographie abhängig, mit absoluter Treue »nb dabei billig arbeiten, ist das anders geworben. Freilich ans die größte Schönheit, ans die Karben muß man auch seht noch verzichten, wenn man nicht höhere Preise zahlen will. Die köstliche farbige Wieder gabe des berühmten »Lravtsrtnm ürtmani«, die im Jahre 1910 tn zwölf Bänden fertig geworden ist (Leiden: Sijthoff; Leipzig: 1401*
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