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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.09.1905
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.09.1905
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- Deutsch
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.-ff 222, 23. September IS08. Nichtamtlicher Teil. 8387 halb auch nach dem Inkrafttreten der Pariser Zusatzakte eine Verschlechterung des Rechtszustandes bedeutet haben. Gibt man dies zu — und man wird die Richtigkeit der Be hauptung mit triftigen Gründen kaum zu bestreiten im stande sein —, so ist die Antwort auf obiqe Krage schon von selbst gegeben. Wir dürfen allerdings die zuversichtliche Erwartung hegen, daß bei der Revision des Unionsoertrags nicht nur eine formelle sondern auch eine materielle Verbesserung er reicht werden wird, und daß diese Verbesserung in einer ebenso extensiven wie intensiven Erweiterung und Vervoll kommnung der Schutzrechte besteht. Ob die mitunter etwas überschwänglichen Hoffnungen, die in dieser Hinsicht wieder holt laut geworden sind, durch die Ereignisse bestätigt werden, ist freilich eine andre Frage, über die man sehr wohl ge teilter Ansicht sein kann; aber daß erhebliche Fortschritte zu verzeichnen sein werden, ist zweifellos. Trotzdem ist sicher, daß auch nach der Revision der durch den Unionsvertrag gewährte Schutz nicht dem Schutz inhalt gleichkommen wird, der durch einen neuen Separat vertrag zwischen Deutschland und Frankreich geschaffen werden könnte, bei dem man auf die hohe Entwicklung des Urheber schutzes in beiden Staaten geeignete Rücksicht nimmt. Der Grund hierfür ist ohne weiteres einleuchtend. Zwischen den Gesetzgebungen der Signatarstaaten der Berner Union be stehen auch heute noch, obwohl ja im Laufe der beiden letzten Jahrzehnte in verschiedenen derselben die Rechtsbildung nicht stillgestanden, sondern in erfreulicher Weise zu einer kon sequenten Durchführung des Schutzgedankens gelangt ist, noch derartige Unterschiede, daß der Unionsvertrag sich viel fach als ein Kompromiß zwischen den divergierenden Rechten darstellt. Um eine Verbesserung zustande zu bringen, müssen die Staaten sich beschränken, müssen sie mit der Erreichung eines minder hohen Ziels fürlieb nehmen. Ganz anders ist die Lage bei dem Abschluß eines Literarvertrags zwischen zwei Staaten wie Frankreich und Deutschland, deren bezügliches Spezialrecht in den wichtigsten Punkten grundsätzliche Unterschiede kaum noch aufweist. In einem solchen Vertrag kann man ohne Schwierigkeiten in der Durchführung des Schutzgedankens sehr weit gehen; hier kann man in der Tat Maximalrecht vereinbaren, wäh rend sich in dem Unionsoertrage vielfach nur ein Vertrags recht zustande bringen läßt, das man als Minimalrecht charakterisieren darf. Daher kann die Aufhebung des französisch-deutschen Separatvertrags von 1883 und feine Ersetzung durch den Unionsvertrag auch nicht in der Fassung der demnächstigen Revision befürwortet werden; es ist vielmehr der Stand punkt zu vertreten, daß die Ersetzung dieses Separatvertrags durch einen neuen Vertrag den literarischen und buch händlerischen Interessen beider Länder am besten entspricht. Natürlich kann die Redaktion dieses neuen Vertrags und des etwaigen Schlußprotokolls, falls ein solches über haupt für notwendig erachtet werden sollte, eins wesentlich andere sein als die des geltenden Vertrags. Im Hinblick auf den Unionsoertrag kann der Separatvertrag wesentlich kürzer sein als der geltende; man wird in ihn nur solche Bestimmungen aufnehmen, die über die in dem Unions vertrag enthaltenen hinausgehen, oder die von formellen Voraussetzungen für den Schutz, die in jenem noch aner kannt sind, absehen. Mit Rücksicht hieraus dürfte es empfehlenswert sein, wenn die beiden Staaten sich mit der Vereinbarung eines neuen Vertrags erst nach der Revision des Unionsvertrags befaßten. So lange nicht feststeht, welche Änderungen und Verbesserungen dieser erhalten wird, besteht die Möglichkeit, daß man auch in dem neuen Separatvertrag über Bestimmungen sich einigt, die durch den Unionsvertrag späterhin überflüssig gemacht werden. Je weitergehend der Inhalt des neuen Unionsvertrags ist, um so mehr kann man sich in dem neuen Separatvertrag bescheiden. In Frankreich hat man sich allerdings schon mit den Einzelheiten eingehen der beschäftigt, die man in dem neuen Separatvertrag ge regelt zu wissen wünscht; aber aus dem angegebenen Grunde dürfte dies verfrüht sein. Wie dem auch sei, jedenfalls ist daran festzuhalten, daß auch unter dem Gesichtspunkte der deutschen Interessen der Abschluß eines neuen Literarvertrags mit Frankreich wünschenswert erscheint, eines Vertrags, der ebenso eine führende Stellung unter den Literarverträgen des zwanzigsten Jahrhunderts einzunehmen berufen sein wird, wie dies be züglich des geltenden gegenüber den Literarverträgen des neunzehnten Jahrhunderts der Fall war. vr. Ludwig Fuld, Rechtsanwalt in Mainz. Nus Rußland. (Vgl. Nr. 46, 183 d. Bl.) Unter den verhältnismäßig wenigen großen Verlagshandlungen Rußlands hat die Firma Brockhaus-Efron seit ihrem etwa fünfzehnjährigen Bestehen sich eine sehr geachtete Stellung errungen. Sie debütierte bekanntlich mit dem großen Encyklopädischen Lexikon, das jetzt in 82 Halbbänden abgeschlossen vor uns liegt und eine Lücke auSfüllt, die seit vielen Jahrzehnten schmerzlich empfunden wurde. Da seit dem Beginn dieses Lexikons bereits anderthalb Jahrzehnte verflossen sind und dieser Zeitraum reich an Ereignissen jeder Art war, so ist es begreiflich, daß sofort die Herausgabe von Supplementbänden ins Auge gefaßt wurde, und wir freuen uns mitteilen zu können, daß deren erster Halb band bereits erschienen ist. Unter den übrigen Verlagswerken dieser Firma möchten wir noch auf folgende aufmerksam machen: Das kleine Encyklo- pädischeLexikon in drei starken Bänden mit vielen Illustrationen und 29 Beilagen zum Selbstunterricht. Diese, von bekannten Spezialisten bearbeiteten, wissenschaftlichen Kurse enthalten Leit faden zur Erlernung der englischen, griechischen, italienischen, deutschen und französischen Sprache, der Algebra, der Anatomie, Arithmetik, Astronomie, Botanik, Geodäsie, Geologie, Geometrie, des Staatsrechts, der Geographie, Hygiene, Zoologie, Geschichte, Meteorologie, Mineralogie, Chemie, Physiologie und Physik (18 R.). Von sehr großer Bedeutung ist ferner die von der Firma begonnene Herausgabe einer Bibliothek hervorragender Dichter mit vielen künstlerisch-wertvollen Illustrationen. Die Redaktion dieses Prachtwerks hat der bekannte gelehrte und gewissenhafte Literarhistoriker S. A. Wengerow übernommen. Erschienen sind bisher Schillers Werke in vier Bänden mit Kaulbachs Schillergalerie und vielen andern wertvollen Illustra tionen (20 R.), Shakespeares Werke in fünf Bänden mit 83 Auto typien, 46 Photogravüren und Heliogravüren und 957 Illustrationen im Texte (25 R.). Diese Shakespeare-Ausgabe hat selbst in England Aufsehen erregt; die englischen Shakespeareomanen er klärten, daß es eine so prachtvolle und des Dichters würdige Ausgabe sogar in seiner Heimat nicht gäbe. Von Lord ByronS Werken ist bisher der erste von drei Bänden, in derselben Aus stattung wie Schiller und Shakespeare, erschienen (15 R.). In Vorbereitung sind Moliöres sämtliche Werke, dann kommen Goethe, Puschkin, Lermontow, Gogol und andere Dichter an die Reihe. Abgesehen von der Pracht, mit der diese russische Ausgabe der berühmtesten Dichter ausgestattet ist, sind noch die höchst wert vollen literarhistorischen Studien und Kommentare hervorzuheben, mit denen sie bereichert wird. Dieselbe Firma hat auch eine umfangreiche Geschichte Europas, nach Epochen und Ländern, im Mittelalter und in der Neuzeit, begonnen. Erschienen sind bis jetzt folgende zwölf Bände: Geschichte der Kreuzzüge (75 K.); Der Verfall der antiken Weltanschauung (Die Kulturkrisis des römischen Reichs) (75 K.); Geschichte Italiens im Mittelalter (1 R.); Die Hauptmomente der mittelalterlichen Geschichte des Papsttums (75 K.); Geschichte 1112*
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