Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.09.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.09.1905
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19050923
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190509232
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19050923
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1905
- Monat1905-09
- Tag1905-09-23
- Monat1905-09
- Jahr1905
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
8386 Nichtamtlicher Teil. 222, 23. September 1905. 6. IV Sotuniät io Llsilbronii a/X. ksrnsr: Lrsutssr, L., V.-Lolo aus »Vas NasIitlaASr v. Oranaäa» iu. ?kts 60 H v. ^laillart, Ouv. Olöe^etisri äss kisruitsu k. ?kts Lu 4 8än m. Ltrsiotryuartslt. 2 ^ f>0 ^ v. 0 ^ H Ii - b a vistons. a 1 20 ^ n. ^ VesIIo u. ?kts.' ä. 1 n. Ltrsiebcius-i tett. 2 n.; i. 2 V., Via, 8., k'l. u. Olar. oä. Oorost a vislous. a 1 ^ 20 ^ v. öloriart, ^V. Ouv. voekreit äss l'i^s-ro k. V. ui. kkts. 1 ^ u.; k. 2 V. u. 8kts. 1 ^ 20 ^ u k. V., Vir» oä. VesIIo u. 8kts. a 1 ^ 20 <Z n.; t. 3 V. u. ktte. 2 ^ v.. k. kkts, V.. k'l. u. VesIIo. 1 ^ 20 ^ o.; k. 2 V., Via. oä. VesIIo u ?kte. a 2 u ; k. 4 V. u. kkto. 2 ^ 50 H u.; k. 3 V., Via oä. VesIIo u. ?kte. L 2 ^ 50 L u.; k. 2 V., Via, VesIIo u. kkts. 2 ^ 50 ^ n.; k. 3 V., Via, VesIIo u. kkts. 2 70 u.; k. ?lts ru 4 8äu wit. Ltrsieb^uartstt. 2 ^ 50 0. Lobubsrt., k'rauL, Op. 51. Nilitäriuarseli k. V., VesIIo u. 8kts. 1 ^ u. ^Visoer Xourert- u. 8a1Ia5suäs. 6 3skts. ^us^. k. 2 V, Via, 6., fi'I. u. Olar. a 2 ^ u.; k. 2V., Via, 8., k'l. u. Oornst a vistons. a 2 n. tÜM63. 80 c). No. 4. vueioiss. 1 50 cZ. Op. 28. No. 2. ^Isuust 1 ^ 50 Op. 178. Looust. 1 Op. 179. 8a L^Ipbiäs. Lesus äs 8ailet. 1^. Ortk, äobu, Oavotts k. kkts. 2. k. Vov8or iu Löln. I'ou^srs Nu8lil8ekat2. 122 äsr allerdslisdlssdsn Llavisrslüelrs ill l'orru v. 3 kodpourris l. 8lts. 6sb. 5 LloMir Urkänslr in krax. Novälc, V., Op. 24. Lonata sroiea k. 8tts. 5 ä^ossk ^Vsindsresr in I,sip2i8. LFsIsr,8äw., Visrblättrixer ^les. 8isä aus »Oruäsi- Ltraubin^sr« k. Lalonoreb. 8". 1 ^ 50 H u. Lalonoreb. arr. v. 0. VV. vresefisr. 8°. 1 ^ 50 n. ^lann) rn. 85ts. 1 n. Ouv. 5. 8kts 1 ^ 50 ^ n. Nichtamtlicher Teil. Empfiehlt sich der Abschluß eines neuen Literarvertrags zwischen Deutschland und Frankreich? Der zwischen dem Deutschen Reiche und der Französischen Republik bestehende Literarvertrag vom lS. April 1883 ist auch nach dein Inkrafttreten der Berner Konvention in der Fassung der Pariser Zusatzakte von den beiden Staaten nicht gekündigt, sondern aufrechterhalten worden. Obivohl nach dem Zustandekommen des Berner Vertrags und der Ratifikation desselben durch die hauptsächlichsten Staaten vielfach die Ansicht Beifall gesunden hatte und auch ver treten wurde, daß es sich im Interesse der Schaffung einer ebenso einfachen wie klaren und zweifelsfreien Rechts lage wohl empfehle, die bestehenden Separatverlräge zu kun digen und durch den Unionsvertrag ersetzen zu lassen, hat sich die deutsche Regierung nicht veranlaßt gesehen, diesem Wunsch zu entspiechen. Nachdem nun infolge des Notenwechsels zwischen dem Auswärtigen Amt in Berlin und dem französischen Bot schafter am Berliner Hof vom 2. Juni und 13. Juli 1903 sR.-G.-Bl. 1903 S. 307 bis 309 «)s festgestellt ist, daß die französischen Autoren hinsichtlich des Schutzes gegen Über setzung dieselben Rechte genießen, die das Urhebcrrechtsgesetz von 1901 den Reichsangehörigen gewährt, ist die Frage ent standen, ob es nicht vorzuziehen sei, den französisch-deutschen Vertrag von 1883 aufzuheben und entweder lediglich die Bestimmungen der Berner Konvention mit den auf der demnächstigcn Revisionskonferenz zu erwartenden Änderungen als Vertragsrecht zwischen beiden Staaten anznerkennen, oder einen neuen Separatvertrag zwischen beiden Staaten abzu- schließen. In Frankreich wünschen die maßgeblichen literarischen und buchhändlerischen Kreise den Abschluß eines neuen Ver- ') Börsenblatt f. d. D. Buchhandel 1903 Nr. 287. Red. trags zwischen den beiden Staaten, und dies scheint auch die Ansicht der französischen Regierung zu sein Auch vom Standpunkt der deutschen Interessen wird man sich zu gunsten der zweiten Alternative aussprechen müssen, d. h. zugunsten der Vereinbarung eines neuen Separatoertrags zwischen den beiden Staaten. Das Verhältnis zwischen dem geltenden Vertrag von 1883 und dem Unionsvertrag läßt sich dahin präzisieren, daß im allgemeinen der Separatvertrag in der Durchführung des Schutzgedankens weiter geht als der Unionsvertrag; aber diese allgemeine bessere Beschützung der Urheberrechte in dem Separatvertrag hindert nicht, daß in dem einen und andern Punkt der durch diesen gewährte Schutz hinter dem Schutz zurückbleibt, der durch den Unionsvertrag den Angehörigen der Vertragsstaaten zu teil wird. Nach Artikel 5, Absatz 3 des Separatvertrags können beispielsweise nicht alle in Zeitungen oder Zeitschriften erschienenen Artikel mit dem Nachdrucksvorbehalt versehen werden, sondern nur die größern Artikel, während Artikel 7 des llnionsvertrags in der Fassung der Pariser Zusatzakte den Vorbehalt sowohl für größere als auch für kleinere Artikel gestattet, es sei denn, daß es sich um vermischte Nachrichten und Tages neuigkeiten handelt. Es mich also bei jedem Artikel des Separatoertrags durch eine Vergleichung mit dem betreffen den Artikel des Unionsvertrags festgestellt werden, welcher von beiden den bessern und weitergehenden Schutz gewährt. Wäre bei Inkrafttreten des Unionsoertrags der Separat vertrag aufgehoben worden, so würde zwar eine einfachere Rechtslage erreicht worden sein, aber doch nur auf Kosten eines möglichst wirksamen Schutzes der Urheberrechte in beiden Ländern. Es ist aber selbstverständlich, daß, so groß auch immerhin der Wert sein mag, den man auf eine mög lichst einfache und klare Rechtslage auch in international- rechtlicher Beziehung legt, die Verwirklichung der Forderungen der Gerechtigkeit immer den Vorrang und Vorzug bean spruchen muß. Aufhebung des Separatvertrags würde des-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder