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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.09.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.09.1905
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19050907
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208, 7. September 1905, Nichtamtlicher Teil, 7799 dem unter »Zurückziehung» erwähnten Falle, nicht zurück gezahlt, Beschwerdegebühr, Wer einen Antrag auf Er stattung non Telegrammgebühren stellt, hat eine Beschwerde- gebllhr non 20 H zu zahlen, die zurückgezahlt wird, wenn sich der Antrag als begründet erweist, Seetelegramme, Die Gebühr für Telegramme, die durch Vermittlung einer Seetelegraphenanstalt mit Schiffen in See ausgewechselt werden, beträgt 80 H für das Tele gramm, Dieser Betrag wird zu den gewöhnlichen tarif mäßigen Gebühren hinzugerechnet. Die Gesamtgebühr für die an Schiffe in See gerichteten Telegramme wird vom Absender und für die non Schiffen kommenden Tele gramme vom Empfänger erhoben, Telegramme auf Eisenbahntelegraphen, Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Telegramme, die ganz oder streckenweise auf dem Eisenbahntelegraphen befördert werden. Jedoch kann für jedes bei einer Eisenbahntelegraphen station aufgegebene Telegramm von den Eisenbahnverwal tungen ein Zuschlag von 20 H vom Absender erhoben werden. Außerdem sind die Eisenbahntslegraphenstationen berechtigt, für jedes von ihnen bestellte Telegramm vom Empfänger ein Bestellgeld von 20 H zu erheben. Beides zusammen darf aber für die ausschließlich mit dem Eisenbahntelegraphen be förderten Telegramme nicht erhoben werden. Für diese Tele gramme darf vielmehr nur die Bestellgebühr von 20 H ein gezogen werden. Bei dringenden Telegrammen wird der Zuschlag von 20 H nur einfach angesetzt. Die Gebühren müssen bei den Eisenbahntelegraphenstationen in bar gezahlt werden. Die Bestimmungen über die Stundung von Tclegrammgebllhren gelten nicht bei solchen Telegrammen, Ebenso können bei Eisenbahntelegraphenstationen keine telegraphischen Post anweisungen aufgegeben werden, Bezug von Telegrammaufgabeformularen, Diese sind in Heften von 100 Stück bei allen Anstalten für SO H käuflich. Einzelne lose Formulare werden nicht verkauft. Bei den Annahmestellen in den Börsen werden besondre Börsenaufgabeformulare in Heften von SO Stück für 30 H znm Verkauf gestellt. Kostenfrei werden Telegramm- ausgabeformulare in weiterm Umfang, als zu der jedes maligen Niederschrift der Telegramme in den Annahme räumen erforderlich ist, nicht verabfolgt. Gebühren sür die Benutzung öffentlicher Fernsprech- stellcn und öffentlicher Fernsprechautomaten. Für dringende Gespräche wird die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Gesprächs erhoben. Bei Benutzung öffent licher Fernsprechautomaten sind dringende Gespräche und Gespräche im Fernverkehr nicht zugelassen, Gebühr für Herbeirufen einer Person, Soll zu einer angerufenen öffentlichen Fernsprechstelle eine in der Nähe wohnende Person zu einem Gespräch herbeigerufen werden, so wird dafür bei der Anmeldung des Gesprächs eine Gebühr von 25 H erhoben. Von und nach öffentlichen Fernsprechantomaten sind Gespräche, zu denen eine Person herbeigerufen werden soll, unzulässig. Die Herbeirufungs- gebühr von 25 H ist auch dann zu entrichten, wenn den Verwaltern öffentlicher Fernsprechstellen (bei Postagenturen oder Posthilfstellen) Mitteilungen oder Bestellungen für dritte Personen zugesprochen werden. Dagegen wird sie nicht erhoben, wenn die hcrbeizuholende Person bereits bei der anzurufenden öffentlichen Fernsprechstelle anwesend ist und der die Verbindung verlangende Fernsprechteilnehmer bei Anmeldung des Gesprächs hieraus aufmerksam macht. Erhebung der Gebühren, Die Gebühren müssen bar im voraus entrichtet werden, und zwar bei öffentlichen Fernsprechstellen, wenn das Gespräch angemeldet wird, bei öffentlichen Fernsprechantomaten vor der Verbindung mit dem gewünschten Teilnehmer, Übersteigt das von einer öffentlichen Fernsprechstelle geführte Gespräch die angemeldete Dauer, so wird die Nachtragsgebühr eingezogen, wenn das Gespräch beendet ist, Quittung über bezahlte Gebühren, Bei öffent lichen Fernsprechstellen wird auf ausdrückliches Verlangen und gegen Entrichtung eines Zuschlags von 20 H eine Be scheinigung über die erhobenen Gebühren erteilt, Erstattung von bereits bezahlten Gebühren, Die für Benutzung öffentlicher Fernsprechstellen im voraus entrichteten Gebühren werden erstattet, sofern die Gespräche durch Verschulden der Reichs-Post- und -Telegraphen verwaltung nicht zustande kommen oder die Gesprächs anmeldung vor der Verbindung mit der verlangten Fern- sprechstelle zurückgezogen wird. Ferner werden im Fernverkehr die Gebühren zurück gezahlt, wenn die angerufene Fernsprechstelle den Anruf nicht beantwortet. Für Gespräche, zu denen am Fernort die gewünschten Personen herbeigeholt werden müssen, werden die Gesprächs gebühren zurückgezahlt, wenn das Gespräch deshalb nicht zu stande kommt, weil die herbeizuholende Person nicht angetroffen wird. Die Gesprächsgebühr wird dagegen nicht erstattet, wenn der Heranzurusende ablshnt, der Aufforderung zu folgen, oder wenn das Gespräch nicht zustande kommt, weil der Anrufende an der Fernsprechstelle nicht erscheint. Die Gebühr von 25 H sür das Herbeirufen ist immer fällig, sobald die Aufforderung zum Gespräch an den Fernort übermittelt worden ist, Gebühren für die Benutzung öffentlicher Fernsprech automaten werden niemals erstattet. Gewöhnliche Gesprächsgebühr, Sie beträgt für eine gewöhnliche Verbindung von nicht mehr als drei Minuten Dauer im Ortsverkehr 10 H, im Nachbarorts- und Vorortsverkehr 20 H, im Fernverkehr bei einer Entfernung bis zu 25 lim einschließlich 20 H, bis zu 50 üm 25 H, bis zu 100 Irm 50 H, bis zu 500 Irm 1 bis zu 1000 stm 1 50 H und von mehr als 1000 Irin 2 Die Ent fernung zweier Fecnorte wird nach den Vorschriften des Gesetzes über das Posttaxwesen vom 28, Oktober 1871 berechnet, Grundlage. Sämtliche Gebührensätze für Telegramme und für Benutzung der öffentlichen Fernsprechstellen und der Fernsprechautomaten gründen sich auf die Telegraphen- Ordnung vom s, Juni 1897 und die Fernsprechgcbllhrcn- Ordnung vom 20, Dezember 1899 nebst den Allgemeinen Bestimmungen vom 26, März 1900, Kleine Mitteilungen. Bleistiftzusatz in einem Wechsel, — Einer Wechselklagc lag ein Wechsel zugrunde, der, im übrigen mit Tinte geschrieben, neben der Adresse »Herrn N. in Groß-Lichterfelde- den Bleistift oermerk »Lankwitz» enthielt, derartig, daß dieser durch mit Bleistift ausgeführte Bindestriche mit dem Worte »Groß-Lichter felde- verbunden war. Der Richter nahm an, daß hiernach an zunehmen sei, daß der Wechsel als Zahlungsort das gar nicht existierende Groß-Lichterfelde-Lankwitz bezeichne, da, wie gerichts kundig, Groß-Lichterfelde und Lankwitz verschiedene politische Ge meinden seien. Während hiernach in der untern Instanz Un gültigkeit des Wechsels angenommen wurde, kam das Reichs gericht in seiner Entscheidung vom 10. Mai 1905 zur entgegen gesetzten Entscheidung, An sich kann ein Wechsel auch mit Blei stift geschrieben werden, wenn schon das praktisch kaum Vorkommen 1034'
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