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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.09.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.09.1905
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19050907
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1905
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^Ik 208, 7, September 1905. Nichtamtlicher Teil. 77S7 oder Firmen, denen gestattet ist, die Gebühren für die von ihnen bei der Telegraphenanstalt aufgcgebenen Telegramme monatlich zu entrichten, haben eine Gebühr von 50 H für den Kalendermonat und außerdem für jedes Telegramm, dessen Gebühren gestundet werden, 2 ^ zu entrichten. Wird in der Rechnung über die im Monat ausgelaufenen Be trage die Angate des Telegramm-Empfängers gewünscht, so ist dafür eine besondere Gebühr von 1 H für jedes ge stundete Telegramm zu entrichten Wenn in einem Monat Tclegrammgebührcn nicht zu stunden gewesen sind, so wird keine Gebühr erhoben. Für Telegramme, die den Fernsprcchoermittlungs- anstalten durch den Fernsprecher oder den Telegraphen anstalten auf Nebentelegraphenleitungen zugehen, werden Stundungsgebühren nicht angerechnet. Weiterbeförderungsgebühren. Telegramme, die durch die Post an ihre Bestimmung gelangen, also auch solche, die postlagernd niedergelegt werden sollen, werden von der Ankunstsanstalt ohne Kosten für den Absender oder für den Empfänger als gewöhnliche Briefe zur Post gegeben. Ausgenommen hiervon sind folgende Fälle: 1. Für jedes mit dem Vermerk »Post eingeschrieben» oder (?R) bczeichnete, als eingeschriebener Brief weitcrzu- bcfördernde oder postlagernd niederzulegende Telegramm sind 20 H Einschreibgebühr zu entrichten; dieselbe Gebühr wird auch bei Telegrammen mit Empfangsanzeige erhoben, die mit der Post weiterbefördert oder postlagernd niedergelegt werden sollen, ohne daß es für diese des Vermerks (?I!) oder (?l1li) bedarf. 2. Für Telegramme, die einer an der Grenze gelegenen deutschen Telegrapheuanstalt zur Weiterbeförderung mit der Post nach dem Nachbargebiet und darüber hinaus über mittelt werden sollen, ohne daß die über die Grenze führenden Telegraphenverbindungen unterbrochen wären, wird eine bcsondre Gebühr von 40 H für die Weiter beförderung erhoben Die Vergütung für Weiterbeförderung durch Eilboten »Eilbote bezahlt» oder (X?) kann ohne Rücksicht auf die Entfernung mit 40 H für jedes Telegramm durch den Ab sender vorausbezahlt werden. Will der Absender eines Telegramms mit bezahlter Antwort den Botenlohn für das Antwortstclegramm vorausbezahlen, sv hat er hierfür eben falls die feste Gebühr von 40 ^ zu entrichten und den Ver merk -Antwort und Bote bezahlt» oder (8X?) anzuwenden. Wenn der Eilbotenlohn für das Ursprungstelegramm und für das Antwvrtstelegramm vorausbezahlt werden soll, so hat der Vermerk (X?) MX?) zu lauten. Findet die Voraus bezahlung nicht statt, so werden die wirklich erwachsenden Auslagen vom Empfänger eingezogen. Werden durch denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig solche Telegramme abgetragen, für dis der Botenlohn vorausbezahlt worden ist, und solche, bei denen dies nicht der Fall ist, so ist vom Empfänger der erwachsene Botenlohn, abzüglich der vorausbezahlten Beträge, zu ent richten Die aus etwa gleichzeitig abzutragende Eilpost sendungen (Briefe, Postkarten) vorausbezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht. Für die durch Boten nach dem Landbestellbezirk ab zutragenden Stadttelegramme werden die wirklich ent stehenden Weitcrbesörderungskostcn bei der Auflieferung voin Absender neben der tarifmäßigen Telegrammgebühr erhoben. Sind die Weiterbeförderungskosten bei der Aufgabe des Tele gramms nicht bekannt, so hat der Absender einen ungefähren Betlag zu hinterlegen. Soll auf Verlangen des Absenders ein Telegramm von einem Ort mit Telegraphenanstalt nach einem andern Ort mit Telegraphenanstalt durch einen Eilboten befördert werden, so ist der Eilbotenlohn stets im voraus zu entrichten; ist die Höhe des Eilbotenlohns aber nicht vorher bekannt, so muß der Absender einen entsprechenden Betrag bei der Auf gabeanstalt hintcrlegen. Hat ein solches Telegramm auf tele graphischem Wege bis zum Bestimmungsort befördert werden können, so werden Botenkosten nicht berechnet und dem Ab sender der hinterlegte Betrag nach Abzug einer Gebühr von 20 H zurllckgezahlt. Verlangt der Empfänger die Zustellung von Tele grammen durch eine benachbarte Telegraphenanstalt, so ist dies zulässig; er hat sich aber ein für allemal zu verpflichten, den Botenlohn zu tragen. Vom Absender vorausbezahlter Botenlohn wird in solchen Fällen angerechnet. Zurückziehung und Unterdrückung von Tele grammen. Wird ein Telegramm vom Absender zurück- gesordert, ehe die Abtelegraphierung begonnen hat, so be kommt der Absender die gezahlte Gebühr nach Abzug von 20 H zurück. Hat die Abtelsgraphierung aber bereits be gonnen, so verbleiben die Gebühren der Telegraphenverwal tung. Vorausbezahlte Beträge für Weiterbeförderung, bezahlte Antwort, Empfangsanzeige rc. werden jedoch dem Absender zurückgezahlt, wenn die vorausbezahlte Leistung nicht aus- gesührt worden ist. Ist ein Telegramm von der Aufgabeanstalt bereits befördert worden, so kann es nur durch ein besonderes von der Aufgabeanstalt zu erlassendes Telegramm angehalten und vernichtet werden; für dieses Telegramm sind die tarif mäßigen Gebühren vom Absender zu zahlen. Von dem Erfolge wird dem Absender durch unfrankierten Brief Kenntnis gegeben. Verlangt der Absender telegraphische Auskunft über den Erfolg der Zurückforderung, so hat er die telegraphischen Antwortsgebühren vorauszuzahlen. Die erlegten Gebühren für das Telegramm, dessen Bestellung auf Verlangen des Absenders unterdrückt wird, werden nicht zurückgezahlt. Nachsendung von Telegrammen. Für jede Nach sendung eines Telegramms durch den Telegraphen an einen neuen Bestimmungsort wird die volle tarifmäßige Gebühr berechnet und vom Empfänger erhoben. Wer ein Tele gramm nachsenden läßt, kann die Nachsendungsgebühr selbst entrichten, vorausgesetzt, daß das Telegramm nur nach einem einzigen Orte nachzusenden ist und die Weiterbeförderung nach andern Orten nicht verlangt wird. Dieselbe Person kann in diesem Falle auch verlangen, daß die Nachsendung als »Dringend» (v) erfolgt, muß dann aber auch die drei fache Gebühr selbst entrichten. Telegrammabschriften. Ist einem Empfänger ein Telegramm in Verlust geraten und wünscht er von der Be stellungstelegraphenanstalt eine Abschrift, so wird diesem Wunsche entsprochen. Er hat aber für jede Abschrift eines nach Aufgabezeit und Aufgabeort genau bezeichneten Tele gramms bis zu 100 Wörtern 40 H, bei längeren Tele grammen 40 H mehr für jede weitere volle oder angefangene Reihe von 100 Wörtern zu entrichten. Bei ungenau be zeichneten Telegrammen sind außer der Schreibgebühr von -iO H noch die durch die Aufsuchung des Telegramms ent stehenden Kosten zu zahlen. Abgekürzte Telcgrammaufschriften. Für die Hinterlegung und Anwendung einer abgekürzten Telegramm- ausschrist bei einer Tclegraphenanstalt (Telegramm-Adresse) ist eine feste Gebühr von 30 für das Kalender jahr im voraus zu entrichten. Wird die abgekürzte Aufschrift im 2., 3. oder 4. Kalendervierteljahr hinter legt und die Vereinbarung gleichzeitig für das ganze folgende Kalenderjahr getroffen, so kommt für das laufende Jahr nur der Teilbetrag der Gebühr zur Erhebung, der auf die Zeit Börsenblatt für den deutschen Buchhandel 22. Jahrgang. 1034
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