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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.09.1905
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.09.1905
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- Deutsch
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7800 Nichtamtlicher Teil. 208, 7. September 1905 wird. Ein Bleistiftvermerk aber auf einem vollständigen, mit Vordruck und Tinte ausgefertigten Wechsel kann nicht als zum Wechselinhalt gehörig behandelt werden. Es gilt auch hier die allgemeine Regel, daß das Ungewöhnliche und Unvernünftige nicht zu vermuten ist. Es muß aber als absolut ungewöhnlich und unvernünftig bezeichnet werden, daß ursprüngliche Wechselkontra henten einen bereits fertigen, in üblicher Weise mit dauerhaften Schriftzeichen ausgestellten Wechsel durch Hinzufügung eines Bleistiftvermerks, der nicht nur leicht zu beseitigen oder undeutlich zu machen wäre, sondern über dessen Bedeutung auch spätere Zweifel und Streitigkeiten fast mit Sicherheit erwartet werden müßten, in einem wesentlichen Punkt verändern wollten. Der nach der Behauptung des Klägers erst später auf den Wechsel gesetzte Bleististvermerk konnte daher nicht als Bestandteil des Wechsels gelten. (Uw. im Berliner Tgbl.) Ausstellungen. — Das Berliner Tageblatt bringt folgende Bekanntmachungen: Ständige kunstgewerbliche Ausstellung in Berlin. Zugleich mit der Eröffnung des Berliner Klubhauses Mitte Oktober in der Potsdamerstraße 118a. (Berlin) soll die ständige kunstgewerbliche Ausstellung des Lyceumklubs eröffnet werden. Dieselbe erstreckt sich auf alle Zweige des Kunstgewerbes mit Einschluß von Entwürfen für künstlerische Plakate und für Wand- und Buchschmuck. Jede Arbeit unterliegt dem Urteil der ständigen kunstgewerblichen Jury und bleibt drei Monate aus gestellt. Von verkauften Gegenständen werden 10 Prozent der Kaufsumme erhoben. Der Einlieferungstermin ist am ersten jedes Monats. Jeder einzelne Gegenstand ist mit dem Namen der Künstlerin, der Preisangabe und einem Anmeldeschein zu versehen. Cinlieferungstermin für die erste Ausstellung: 1. Oktober. Bureau des Lyceumklubs Marie Kirschner Else Schulhoff Vorsitzende. Kunstgewerbliche Weihnachtsausstellung in London. — Es wird von der Direktion des Lyceumklubs in London lebhaft gewünscht, daß sich die deutschen Künstlerinnen an der kunstgewerblichen Weihnachtsausstellung des Klubs in England beteiligen. Mit Sicherheit ist anzunehmen, daß sich für ver schiedene Zweige deutscher Arbeit ein ergiebiges Absatzgebiet jen seits des Kanals finden wird. Erwünscht sind so ziemlich alle Erzeugnisse des Kunstgewerbes mit Ausnahme von Tonwaren, bei denen voraussichtlich die Konkurrenz mit den landläufigen englischen Waren für eingeführte Gegenstände unmöglich wäre. Außerdem erwünscht sind ein gerahmte Bilder (Aquarelle oder Öl) in sehr kleinem Format. mit dem Namen der Künstlerin, dem Preise und einer laufenden Nummer. Es sind zwei Anmeldescheine beizufügen, für die man die Formulare vom Bureau zu verlangen bittet. Die Einsen dungen unterliegen statutengemäß der Beurteilung durch die Jury. Etwaige Anfragen gefälligst zu richten an das Bureau des Lyceum klubs, zu Händen von Fräulein Kirschner. Bureau des Lyceum-Klubs Marie Kirschner Else Schulhoff Vorsitzende. Verkauf von Druckschriften in öffentlichen Ver sammlungen.— Einer bemerkenswerten Entscheidung des könig lichen Oberlandesgerichts zu Dresden lag folgender Tat bestand zugrunde: Von einem Bauarbeiter war in einer öffentlichen Versammlung dieser Berufe eine das Protokoll vom letzten Ver bandstag der Bauhilfsarbeiter enthaltende Druckschrift auf Veran lassung des Vertrauensmanns zum Selbstkostenpreis (20H) angeboten und auch in mehreren Exemplaren verkauft worden. Wegen Zu widerhandlung gegen die Bestimmungen des § 43 der Reichsgewerbe ordnung, wonach zürn gewerbsmäßigen Vertrieb von Druckschriften an öffentlichen Orten polizeiliche Erlaubnis nötig ist, wurde er bestraft, beschritt aber durch Einlegung der zulässigen Rechtsmittel den Instanzenweg. Die Revision wurde jedoch vom Oberlandes gericht unter folgender Begründung verworfen: Zum gewerbs mäßigen Verkauf genüge die Feststellung, daß vom Angeklagten wenn auch nicht ein eigner Erwerb, so doch ein Erwerb für die Verbandskasse bezweckt worden sei. Denn wie bereits früher ent schieden worden sei, sei es für die Annahme der Gewerbsmäßig- erforderlich, daß diese Tätigkeit auf eignen Erwerb des Ver kaufenden gerichtet sein müsse, sondern die Gewerbsmäßigkeit könne auch dann angenommen werden, wenn die Tätigkeit vom Verkaufenden als einem Beauftragten oder Gehilfen eines andern und für dessen Rechnung entwickelt werde. Darauf sei kein Gewicht zu legen, daß, wie die Revisionsschrift betone, die Ver bandskasse und überhaupt der Verband nicht geschäftsmäßig sei. Denn jedenfalls sei der Verband nach § 54 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als eine Gesellschaft anzuerkennen, die nach § 718 Gesellschaftsvermögen besitzen oder erwerben könne. Auch sei eine fortgesetzte Tätigkeit anzunehmen gewesen; denn der Verkauf der Protokolle sei vom Angeklagten in Ausführung eines vom ge nannten Verbandstag gefaßten Beschlusses bewirkt worden, nach dem die Protokolle überhaupt in öffentlichen Versammlungen und nicht nur ausschließlich in der einen, wie auch sonst bei sich bieten der Gelegenheit für Rechnung des Verbands verkauft werden sollten. Es sei daher mit Recht angenommen worden, daß die Tätigkeit des Angeklagten nur eine Einzelhandlung aus der auf eine fortgesetzte Erzielung eines Erwerbs gerichteten Tätigkeit des Verbands selbst gewesen sei, als dessen Stellvertreter er gehandelt habe. (Leipziger Ztg.) Urheberschutz für Bauwerke. — Der Zeitschrift »Neue Bauformen- 4. Jahrgang, Heft 9 (Verlag von Julius Hoffmann in Stuttgart), entnehmen wir mit gefällig erteilter Erlaubnis »Zulässig ist die Vervielfältigung von Werken, die an öffentlichen Straßen oder Plätzen sich bleibend befinden, durch bildliche Wiedergabe ihrer äußeren Ansicht. Soweit ein Werk hiernach vervielfältigt werden darf, ist auch die Verbreitung und die Vorführung zulässig.« Es soll also, so sagen die beigegebenen »Erläuterungen«, die Nachbildung der äußeren Ansicht eines Bauwerkes für Jedermann gestattet sein, falls sie nicht in derselben Kunstform geschieht. Nun gut. In Berlin wird zurzeit die 'Millionenbrücke» gebaut. Sie ist nach den Erläuterungen des Gesetzes »in gewissem Sinne- Gemeingut. Das heißt, sie darf von jedermann in einer andern Kunstform vervielfältigt werden. Trotzdem ist an der Brücke eine Tafel angebracht worden, die folgende Inschrift trägt: »Photographische Aufnahmen des Brückenbauwerks sind verboten. Die städtische Bauverwaltung.« Das Baubureau hat auf die an sie gerichteten Anfragen keine Begründuug ihres Verbots gegeben, sondern sich nur auf eine Bestimmung berufen, nach der das Photographieren öffentlicher Gebäude nur nach eingeholter Genehmigung der betreffenden Behörde gestattet sein soll. — Das Verbot wird jedenfalls zu Recht bestehen, wenn auch die Behörde in andern Fällen, z. B. beim Niederwald-Denkmal, vor dem Ansturm der knipswütigen Photographen zurückgewichen ist. Uns kann hier nur die Frage interessieren, welche Gründe die Behörde bewogen haben mögen, das Photographieren der »Millionen-Vrücke« zu verbieten. Vielleicht hat sie Bedenken, dem Publikum einen unfertigen Bau, der des schmückenden und krönenden Ornaments noch ent behrt, im Bild vorführen zu lassen und ihn dadurch der falschen Beurteilung auszusetzen. Wir würden die Baubehörde in diesem Bedenken nur unterstützen, denn uns sind viele Fälle bekannt, in denen Ansichtskarten und Photographien von unfertigen Neu bauten zu vielen Tausenden in die Welt gingen, denn diese Photo graphen und Postkartenhändler haben das Bestreben, ihrem Publikum so bald als möglich das »Neueste« vorzuführen und darin der Konkurrenz zuoorzukommen. Wie sollen sie da die Vollendung des Baues abwarten können? Und wenn später nach Vollendung der Bauten noch Vorräte von Ansichten des unfer tigen Zustands vorhanden sind, dann muß man doch erst »mit diesen Vorräten räumen« und verkauft sie unbehindert noch
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