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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.06.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-06-29
- Erscheinungsdatum
- 29.06.1905
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- Deutsch
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^ 148, 29. Juni 1905. Nichtamtlicher Teil. 5959 Uber die Zahl der Revisoren und Konsultoren gibt es keine genaue Bestimmung. Darüber etwas festzusetzen oder nicht, muß der Zukunft Vorbehalten bleiben. Immer jedoch sollen unter den selben Welt- und Ordensgeistliche sein, Theologen und Kenner beider Rechte, Männer, bewandert in den heiligen wie in den profanen Wissenschaften, damit nach der Mannigfaltigkeit der zur Anzeige gebrachten Bücher geeignete Beurteiler ausersehen werden können. § 14. Wir ermahnen die jetzigen und alle späteren Relatoren und Konsultoren zur Beherzigung und genauen Beobachtung folgender Regeln bei Prüfung und Beurteilung der Bücher: ß 15. I. »Sie sollen wohl bedenken, daß es nicht ihr Amt und ihre Aufgabe ist, um jeden Preis das ihnen überwiesene Buch zur Verurteilung zu bringen. Vielmehr müssen sie mit Fleiß und Besonnenheit das Buch durchstudieren und der Kongregation getreu der Wahrheit entsprechend ihre Bemerkungen und Gründe unter breiten, damit diese sich ein richtiges Urteil bilden und nach Billigkeit und Gerechtigkeit entweder das Verbot oder die Frei- gebung des Buches beschließen kann. 8 16. II. »Zur Prüfung und Beurteilung eines Buches soll jedesmal ein fachkundiger Zensor ausersehen werden, der wohl bewandert ist in der Wissenschaft des betreffenden Buches. Sollte aber irrtümlicherweise einem Revisor ein Werk zur Durchsicht zu gestellt werden, das ganz außerhalb des Bereiches seiner wissen schaftlichen Fähigkeiten liegt, so ist dieser vor Gott und den Menschen gehalten, dies alsbald der Kongregation oder dem Sekretär anzuzeigen, damit ein geeigneter Beurteiler bestellt werde. Dieses offene Geständnis aber kann ihm beim Papste sowohl als bei den Kardinälcn nur zur Ehre gereichen. 8 17. III. »über die verschiedenen Ansichten und Meinungen eines Buches müssen sie frei von jedem Vorurteil zu Gericht sitzen. Deshalb sollen sie alle Voreingenommenheit für eine bestimmte Nation, Familie, Schule oder Genossenschaft oblegen, alle Partei lichkeit beiseite setzen und als einzige Norm die Dogmen der heiligen Kirche vor Augen haben und die gemeinsame katholische Lehre, wie sie in den Beschlüssen der allgemeinen Konzilien, in den Konstitutionen der römischen Päpste, in der übereinstimmen den Doktrin der Väter und Doktoren enthalten ist. Sie müssen sich nämlich davon überzeugt halten, daß es nicht wenige Schul meinungen gibt, welche einer Schule, Genossenschaft oder Nation als durchaus gewiß erscheinen, während sie von andern Katho liken, welche die entgegengesetzten Ansichten verteidigen, ohne alle Beeinträchtigung des Glaubens und der Religion verworfen und bekämpft werden mit Vorwissen und Erlaubnis des Apostolischen Stuhles, der jede Meinung in ihrem Grad von Probabilität un angefochten beläßt. § 18. IV. »Auch das müssen sie wohl beherzigen, daß man über den wahren Sinn eines Verfassers nicht urteilen kann, wenn man nicht das Buch vollständig liest und das, was er an ver schiedenen Stellen bringt, miteinander vergleicht. Man muß zu dem den ganzen Plan und Zweck des Schriftstellers wohl beachten und nicht nach einzelnen aus dem Zusammenhang gerissenen Sätzen sein Urteil fällen. Denn es kommt oft vor, daß ein Autor das, was er an einer Stelle nur streift und kurz und dunkel sagt, an anderer Stelle weitläufiger, klar und bestimmt entwickelt, so daß die Dunkelheit und das scheinbar Anstößige der ersten Stelle vollständig schwindet und diese als fehlerlos und unbedenklich erscheint. 8 19. V. »Wenn einem katholischen Schriftsteller, der im Rufe eines frommen und gelehrten Mannes steht, Ausdrücke zweideutiger Art entschlüpft sind, so verlangt die Billigkeit, seine Worte, wenn immer möglich, im guten Sinne zu deuten. 8 20. »Die Zensoren und Konsultoren sollen diese und ähn liche Regeln, wie sie sich bei den besten Schriftstellern, welche darüber handeln, finden, immer vor Augen halten, um bei diesem wichtigen Gerichtsverfahren, des eigenen Gewissens eingedenk, weder den guten Namen der Verfasser, noch auch das Wohl und Wehe der Kirche und der Gläubigen außer acht zu lassen. Eben zu diesem Zwecke fügen Wir noch zwei Punkte von Bedeutung hinzu.- 8 21. Zuweilen erscheinen Bücher, welche häretische Lehren, dem Glauben und den Sitten äußerst gefährliche Grundsätze an derer Verfasser auseinandersetzen und historisch aufzählen, ohne dieselben zu widerlegen. Was nun auch immer dabei die Absicht des Verfassers oder Herausgebers gewesen sein mag, da diese Art Bücher besonders bei den Einfältigen sehr verheerend wirkt, so müssen die Revisoren wohl ihr Augenmerk darauf richten und solche Bücher wenn möglich verbessern lassen, sonst aber auf den Index der verbotenen Bücher bringen. 8 22. Wo es sich um die Verteidigung solcher Meinungen handelt, über welche noch unter den katholischen Autoren und Schulen gestritten werden kann, weil die Kirche darüber noch nicht entschieden hat, muß vor allem Maß gehalten werden. Hierbei dürfen die Gegner nicht einander schmähen und verspotten, schon deshalb nicht, um nicht den Guten zum Ärgernis, den Häretikern zum Gespötte zu werden. Sie müssen nicht weniger der evan gelischen Sanftmut und christlichen Liebe als der Wahrheit ein gedenk sein. 8 23. Der Eifer und die Begeisterung für die alten Kirchen lehrer vermag nie solche Gehässigkeit und Lieblosigkeit bei schrift stellerischen Streitigkeiten zu entschuldigen. Es darf nicht geduldet werden, daß Autoren ihre Privatmeinungen wie Glaubenssätze der Kirche andern aufdrängen und ihre Gegner des Irrtums oder gar der Irrlehre zeihen. 8 24. In dieser Bescheidenheit und Mäßigung und Sanftmut und Liebe bei der Widerlegung seiner Gegner ist der voetor lieus (Thomas von Aquino) vor allen ein Muster. Obgleich es daher erlaubt ist, von ihm in seinen Absichten abzuweichen (guLwguam äiv6r8k ad so gentirs lioeat), so darf doch keiner in gelehrten Streitigkeiten anders vorangehen als er. Das sollten sich merken sowohl die, welche sich rühmen, ihn zum besondern Lehrer und Meister zu haben, als auch alle die, welche in ihrer Doktrin von ihm und seiner Schule abweichen. Deshalb müssen die Bücherrevisoren, eingedenk ihres Amtes, mit ihrer Zensur sich gegen die Zügellosigkeit schmähsüchtiger und liebloser Schrift steller wenden und sollen die Kardinäle der Kongregation darauf aufmerksam machen, damit diese ihnen entschieden und fest Ein halt gebieten. 8 25—27. Mit apostolischer Autorität wird die Beobachtung aller dieser Verordnungen und Bestimmungen eingeschärft und ihre Gesetzeskraft bestätigt. (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. Der expresse Bote im Zeitungswesen. Entscheidung des Reichsgerichts. (Nachdruck verboten.) — Die »Berliner Morgenpost- wurde seit Jahren an die Abonnenten in Rathe now, Stendal und Tangermünde in der Weise befördert, daß der Druckereiarbeiter Lisiak die erforderlichen Exemplare in der Form von Handgepäck als expresser Bote mit der Eisenbahn dorthin brachte und ablieferte. Die Eisenbahnver waltung hat gegen dieses — allerdings etwas umfängliche — Handgepäck nichts einzuwenden gehabt. Schließlich wurde aber doch gegen den Betriebsleiter der Expedition des Blattes, Großkopf, und den bereits genannten expressen Boten Anklage wegen Vergehens gegen das Postgesetz erhoben, weil die fragliche Beförderung nicht als zulässig anzusehen sei, da nach 8 28 der Eisenbahnverkehrsordnung dem Reisenden nur gestattet sei, kleine und leicht tragbare Gepäckstücke mit ins Coupe zu nehmen, die über oder unter seinem Platze sich unterbringen kaffen. Das Schöffengericht sprach die beiden Angeklagten frei, ebenso das Landgericht I in Berlin am 7. Dezember v. I. Großkopf mußte freigesprochen werden, weil er mit dem Versand nichts zu tun hatte, Lisiak, weil er infolge der langjährigen Duldung der Eisenbahnbehörde annehmen durfte, daß die gewählte Beförderungs art zulässig sei. — Gegen dieses Urteil hatte der Staatsanwalt Revision eingelegt und die Entscheidung des Reichsgerichts beantragt. Der Reichsanwalt beantragte aber in der Verhandlung vom 27. Juni selbst die Verwerfung der Revision. Großkopf sei, da er nicht Täter sei, mit Recht freigesprochen worden, Lisiak aber er glaubte, die Mitnahme so großer Pakete als Handgepäck sei zulässig. Dieser zivilrechtliche Irrtum schließe aber die Strafbarkeit aus. — Das Reichsgericht erkannte sodann auf Verwerfung 787*
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