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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.06.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-06-29
- Erscheinungsdatum
- 29.06.1905
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- Deutsch
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5958 Nichtamtlicher Teil. 148. 29. Juni 1905. wohnten Montagssitzungen der Kongregation ein Urteil über Buch und Bericht fällen können. Ist dies geschehen, so erhalten die Kardinale zugleich mit dem Buch und dem Bericht des ersten Zensors auch die Entscheidungen der Konsultoren, um in der Mittwochssitzung über die ganze Sache einen definitiven Beschluß zu fassen. Schließlich soll der Assessor alle Akten dem Papste vorlcgen. der danach endgültig entscheidet. 8 5. -Handelt es sich um das Buch eines katholischen Ver fassers. so soll dasselbe nach altem Herkommen, das durchaus bei zubehalten ist. nicht auf das Gutachten eines Revisors hin ver urteilt werden. Wenn daher der erste Konsultor für das Verbot des Buchs ist und wenn auch alle Konsultoren ihm hierin bei stimmen, so soll dennoch einem zweiten Revisor ohne Nennung des Namens des erstern dessen Bericht mit dem Buch selbst zu neuer Prüfung ausgehändigt werden. Stimmt dieser nun mit dem erstern in seinem Endurteil überein, so werden beide Be richte an die Kardinale versandt, damit sie dementsprechend ihre Entscheidung treffen können. Weicht aber der zweite Revisor vom ersten ab und ist er der Ansicht, daß das Buch unbehelligt bleiben soll, so müssen beide Relationen einem dritten Revisor mit Ver schweigung der Namen der beiden vorigen zugestellt werden. Und wofern der Bericht dieses dritten sich deckt mit der ersten Gesamt abstimmung der Konsultoren, soll derselbe sofort an die Kardinäle zur Beschlußfassung weilergehen. Im andern Fall müssen die Konsultoren nach Einsichtnahme dieser dritten Zensur von neuem abstimmen: und diese ihre Entscheidung mit allen ergangenen Berichten wird den Kardinälen vorgelegt, damit sie nach reifer Überlegung der ganzen Sache darüber ihr Urteil aussprechen. -So oft aber der Papst, sei es wegen der Wichtigkeit der Sache, um die es sich im Buch handelt, sei es des Verfassers und seiner Verdienste wegen oder auch um andrer Umstände willen, anordnet, daß die Entscheidung über ein Buch vor ihm in einer Donners tagssitzung getroffen werde (wie Wir das selbst oft getan haben und es auch in Zukunft zu tun gedenken), sollen mit Wegfall der Prüfung in der Mittwochssitzung und des darauffolgenden Berichts des Assessors dem Papst und den Kardinälen alle Relationen und der Beschluß der Konsulloren vorgelegt werden; alsdann nämlich wird, nachdem die Kardinäle vor dem Papst ihr Urteil gefällt und ihre Stimme abgegeben haben, der Papst selbst das Endurteil sprechen, wofern man nicht in dieser Sitzung zu irgend einem andern Entschluß kommt. § 6. -Auch die andre Kongregation des Index umfaßt mehrere vom Papst ernannte Kardinale; einige derselben werden für gewöhnlich gleichzeitig beiden Kongregationen angehören. Einer der Kardinäle ist der Präfekt der Kongregation, ständiger Assistent ist der Natter saeri palatii, der Sekretär wurde stets aus dem Dominikanerorden genommen. Außerdem werden aus Welt- und Ordcnsklerus Konsultoren und Relatoren ernannt; hat ein Relator ein-, zwei- oder dreimal zur Zufriedenheit der Kongregation seine Relation abgefaßt, so wird derselbe gewöhn lich auf Bitten der Kongregation vom Papst in die Zahl der Konsultoren berufen.« § 7. Auf Grund eines Gutachtens des Kardinals Quirini, sowie einer Beratung einiger Konsultoren mit dem damaligen Sekretär Orsi wird für die Prüfung und Beschlußfassung der Jndexkongregation folgendes festgesetzt: ß 8. »Da die Jndexkongregation zur einzigen Aufgabe die Bücherzensur hat, wird sie seltner als das Heilige Offizium (mit seinen drei wöchentlichen Sitzungen) zusammenkommen. Deshalb soll der Sekretär wie früher die Anzeigen von verdächtigen Büchern entgegennehmen. Nachdem er vom Urheber der Anzeige deren Gründe erfahren hat, soll er selbst das Buch sorgfältig lesen und dazu zwei Konsultoren heranziehen, um mit ihrem Rat, wofern das Buch ihnen der Zensur bedürftig erscheint, einen sach- und fachkundigen Relator für dasselbe zu bestimmen. Dieser muß genauen Bericht über das Buch erstatten. Darauf werden die Konsultoren in der früheren Oov^roxatic» parva, die Wir von nun an OovFlSAatio praeparatoria (vorbereitende Sitzung) nennen, über Buch und Bericht abstimmen. Eine solche vorbereitende Sitzung soll allmonatlich einmal oder auch wenn nötig öfter vom Sekretär berufen werden, und es müssen daran außer dem Sekretär der Z4a^ist6r saeri palatii, sowie sechs vom Sekretär bestimmte fachkundige Konsultoren teilnehmen. Der Sekretär führt dabei das Protokoll über die Ansichten der Konsultoren, welches er zugleich mit dem Bericht über das Buch an die Kardinals- Sitzungen des Heiligen Offiziums. Sache des Sekretärs ist es alsdann, nach Verurteilung eines Buches über alles Bericht zu erstatten und sein Urteil entgegenzunehmen.« § 9. Wohl zunächst für die Jndexkongregation, aber bei ähnlichen Fällen auch für die Kongregation des Heiligen Offiziums, soll folgende Bestimmung gelten: -So oft es sich bei Bücherverboten um das Werk eines katho lischen Mannes handelt, der nicht bloß in gutem Rufe steht, sondern sich auch bereits einen Namen gemacht hat, sei es durch andere Werke, sei es durch eben das Buch, welches zur Prüfung vorliegt, soll, wenn überhaupt angängig, nach altem Gebrauch die Klausel -äonee eorri§atur« oder -äonee expur^etur- (bis das Buch verbessert ist) dem Verbote beigefügt werden. Ist dies geschehen, so muß vor der Veröffentlichung des Dekretes dem Verfasser oder dessen Vertreter mitgeteilt werden, was am Buche auszumerzen, zu verändern oder zu verbessern ist. Geht der Verfasser darauf nicht ein, so wird das Dekret wie gewöhnlich veröffentlicht. Wenn aber er oder sein Vertreter nach der Verordnung der Kongregation eine neue Ausgabe des Buches mit den nötigen Änderungen ver anstaltet, alsdann soll das Dekret des Verbotes unterdrückt werden: es sei denn, daß bereits eine große Anzahl der ver botenen Auflage verbreitet ist. In diesem Falle muß die Ver öffentlichung des Dekretes so gehalten werden, daß jeder daraus ersieht, nicht die neue, verbesserte und erlaubte, sondern nur die verurteilte, vorhergehende Ausgabe des Buches sei verboten. § 10. -Man hat Klage geführt, daß Bücherverbote ergingen, ohne vorher dem Verfasser Gelegenheit zur Verteidigung zu bieten. Wir wissen auch, was darauf geantwortet wurde, nämlich: es sei nicht erfordert, den Verfasser vorzuladen, da es sich nicht um Bloßstellung oder Verurteilung seiner Person, sondern um den Schutz der Gläubigen und die Abwendung der Gefahr handle, welche die Lesung des Buches bringe. Wenn dabei dem Namen des Verfassers ein Makel zuteil werde, so sei das eben nur eine indirekte Folge der Verurteilung des Buches. Wir wollen daher ohne Vernehmung der Verfasser erlassene Bücherverbote keineswegs mißbilligen, zumal anzunehmen ist, daß nichts von dem, was der Verfasser zu seiner und seines Buches Verteidigung hätte Vor bringen können, von den Zensoren und Richtern unbeachtet blieb. Nichtsdestoweniger wünschen Wir gar sehr, daß die Kongregation, wie sie bisher des östern in solchen Fällen mit größter Billigkeit und Klugheit vorangegangen, so auch in Zukunft handle. Wo man es daher mit einem angesehenen, verdienstvollen Katholiken zu tun bat, dessen Werk nach den notwendigen Streichungen wieder erscheinen dürfte, möge man entweder den Verfasser selbst, wofern er es wünscht, vernehmen oder einen Konsultor dazu be stellen, das Buch ex oküeic» zu verteidigen. § 11. »Wie bei wichtigen Anlässen in den Donnerstags sitzungen des Heiligen Offiziums, so sind Wir auch bereit, zu den Verhandlungen der Jndexkongregation persönlich zu erscheinen, wenn die Wichtigkeit der Sache das fordern sollte. Im übrigen dürfen Bücher häretischer Verfasser, welche Irrlehren offen oor- tragen oder auch Bücher gefährlicher, unsittlicher Art, sobald ein mal diese Unsittlichkeit, oder jene Irrlehren feststehen, ohne weiteres selbst ohne Anwendung der obigen genaueren Maßregeln verboten werden (vgl. 1., 2. und 9. allgemeines Dekret der Konstitution »Oküeioruw ao wunsruw«). 8 12. -Auch in der Jndexkongregation soll das Amtsgeheim nis streng und genau wie in der Kongregation des Heiligen und Kardinälen in der Weise, daß niemand Uber die Sachen der Kongregation mit einem andern, der nicht zu ihr gehört, sprechen darf; der Sekretär jedoch hat das Recht, die Bemerkungen über die zensurierten Bücher deren Verfassern oder ihren Stellvertretern, aber nur diesen, auf Verlangen mitzuteilen; dabei darf jedoch weder der Name dessen, der das Buch zur Anzeige gebracht, noch auch der des Zensors geoffenbart werden.- 8 13. Alle Konsultoren müssen Männer sein nicht bloß tüchtig in der Wissenschaft, reif im Urteil, sondern auch erprobten Lebenswandels, frei von aller Voreingenommenheit oder Partei lichkeit, die nicht kennen ein Ansehen der Person, die frei und furchtlos nach Billigkeit und Wahrheit mit Besonnenheit ihr Urteil fällen.
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