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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.06.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-06-29
- Erscheinungsdatum
- 29.06.1905
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- Deutsch
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^ 148, 29. Juni 1905. Nichtamtlicher Teil. 5957 36. Die Regularen sollen bedenken, daß sie kraft Dekrets des heiligen Konzils von Trient außer der Erlaubnis des Bischofs auch noch die Gutheißung ihres eigenen Prälaten zur Herausgabe eines Buches haben müssen. Diese doppelte Erlaubnis soll am Anfang oder am Ende des Werkes gedruckt werden. 37. Ein Schriftsteller, der in Rom lebt und sein Buch nicht dort, sondern anderswo erscheinen läßt, bedarf keiner andern Approbation als der des Kardinalvikars von Rom und des Kapitel II. 38. Die Bischöfe, deren Amt es^ist, Druckerlaubnis für Bücher zu geben, sollen zur Prüfung derselben Männer von erprobter Tugend und Gelehrsamkeit verwenden, die weder aus Zuneigung noch Abneigung handeln, sondern frei von aller menschlichen Leidenschaft nur die Ehre Gottes und den Nutzen des gläubigen Volkes im Auge haben. 39. Die Zensoren sollen bedenken, daß sie ihr Urteil über die verschiedenen Meinungen und Ansichten (nach der Vorschrift Benedikts XIV., 6ov8tit>. -Lollioita ae provicka« § 17, Index S. 29) unbeeinflußt von irgend einer Voreingenommenheit fällen müssen. Deshalb sollen sie alle Vorurteile über eine Nation, Genossenschaft, Schule oder ein Institut ablegen; sie dürfen keine Parteigänger sein und müssen einzig die Glaubenssätze der heiligen Kirche und die allgemeine katholische Lehre, wie sie in den Beschlüssen der allgemeinen Konzilien, in den Konstitutionen der römischen Päpste Augen haben. 40. Wenn nach geschehener Prüfung dem Erscheinen des Buches nichts im Wege steht, soll der Ordinarius dem Verfasser die Er laubnis zur Veröffentlichung desselben schriftlich und durchaus kostenlos geben und dieser sie am Anfang oder am Ende ab- drucken lassen. Kapitel III. Von den Büchern, die einer voraufgehenden Zensur unterstehen. 41. Alle Gläubigen müssen der vorherigen kirchlichen Zensur wenigstens diejenigen Bücher unterwerfen, welche sich mit der Heiligen Schrift, mit Theologie, Kirchengeschichte, Kirchenrecht, der natürlichen Theologie, Ethik oder andern derartigen Zweigen der Religion oder Sittenlehre befassen und überhaupt alle Schriften, Spiel ist. 42. Weltgeistliche sollen nicht einmal Bücher über rein natür liche Wissenschaften und Künste herausgeben, ohne sich mit ihren Ordinarien darüber zu benehmen, um so ihre Willfährigkeit gegen dieselben zu bekunden. Ebendieselben dürfen ohne vorherige Erlaubnis der Ordi narien nicht die Leitung (Redaktion) von Zeitungen oder Zeit schriften übernehmen. Kapitel IV. Von den Buchdruckern und Verlegern. 43. Kein Buch, das der kirchlichen Zensur untersteht, darf er scheinen, ohne eingangs Namen und Zunamen des Verfassers so wohl als auch des Verlegers zu bringen; außerdem verzeichne es Ort und Jahr des Druckes und der Herausgabe. Sollte es in einem besonderen Falle aus triftigen Gründen ratsam erscheinen, den Namen des Verfassers zu verschweigen, so kann der Ordi narius dies gestatten. 44. Buchdrucker und Herausgeber müssen wissen, daß eine neue Auflage eines schon approbierten Werkes auch einer neuen Approbation bedarf und daß die Gutheißung des ursprünglichen Textes für irgend eine Übersetzung des Buches nicht genügt. 45. Vom Apostolischen Stuhle verurteilte Bücher sollen überall als verboten gelten und zwar in jeder Übersetzung. 46. Buchhändler, zumal Katholiken, dürfen Bücher, welche aus drücklich (sx prok688o) von unsittlichen Dingen handeln, weder verkaufen noch ausleihen noch auch aufbewahren; die übrigen verbotenen Bücher sollen bei ihnen nur käuflich sein, wenn sie durch ihren Ordinarius von der heiligen Kongregation des Index dazu Erlaubnis erhalten haben und auch dann sollen sie dieselben keinem verkaufen, von dem sie nicht vernünftigerweise voraus setzen können, daß er ein solches Buch zu verlangen berechtigt ist. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 72. Jahrgang. Kapitel V. Von den gegen die Übertreter der allgemeinen Regeln festgesetzten Strafen. 47. Jeder, der wissentlich ohne Erlaubnis des Apostolischen Stuhles Bücher von Apostaten oder Jrrlehrern, welche die Häresie verteidigen, oder auch Bücher irgend eines Verfassers, die nament lich durch Apostolische Briefe verurteilt sind, liest oder diese Bücher zurückbehält, druckt oder irgendwie verteidigt, verfällt ohne weiteres der dem römischen Papste ganz besonders reservierten Exkommunikation. 48. Wer ohne Approbation des Ordinarius Bücher der Heiligen Schrift oder Anmerkungen oder Kommentare dazu druckt oder drucken läßt, verfällt ohne weiteres der niemand vorbehaltenen Exkommunikation. 49. Wer eine von den übrigen Bestimmungen, welche durch diese allgemeinen Dekrete vorgeschrieben sind, Übertritt, soll je nach der Schwere des Vergehens vom Bischof ernstlich vermahnt und wenn das zweckdienlich erscheint, auch mit kanonischen Strafen belegt werden. Während Leo XIII. alle früheren Verordnungen zum Index aufhob, hat er die Konstitution »Sollioita ao proviäa« Benedikts XIV. allein zu Recht bestehen lassen und sie dem ersten Teile seines Index als Schlußstein beigefügt. Diese Konstitution gibt außer den genauen Vorschriften, wonach die beiden römischen Kongregationen der Inquisition und des Index bei einem Bücherprozeß verfahren müssen, nebenbei einen Einblick in jene Kongregationen selbst, die, wenn nicht einzig, so doch hauptsächlich bei den Bücherverboten in Betracht kommen; es soll deshalb ihr wesentlicher Inhalt hier mitgeteilt werden. Die römische Inquisition befaßte sich seit Paul III. vielfach mit der Untersuchung und Verurteilung schlechter Bücher. Dies ist bis auf den heutigen Tag eine ihrer Auf gaben geblieben : Benedikt XIV. deutet jedoch an, daß dem Heiligen Offizium vor allem bestimmte Arten oder Klassen von Büchern zur Beurteilung vorgelegt würden, und fährt dann fort: »Es ist gewiß, daß der hl. Pius V. der erste Begründer der Kongregation des Index war, die alsdann von den folgenden Päpsten Gregor XIII., Sixtus V. und Cle mens VIII. bestätigt wurde. Sie hat sozusagen zur einzigen Aufgabe, jene Bücher, um deren Verbot, Verbesserung oder Erlaubnis es sich handelt, zu untersuchen.« Z 1. Benedikt XIV. gehörte beiden Kongregationen an, bevor er Papst wurde, und kannte genau ihr ganzes Verfahren. § 2. Wenn er nun den Kongregationen eine Prozeßordnung genau vorschreibt, so sagt er dabei ausdrücklich, daß dieselbe nur der Form, nicht der Sache nach neu sei, da schon längst vordem dieselbe oder eine ganz ähnliche Methode befolgt wurde. 8 3. Die kowanas uviv6r3ali3 Inqui3itjooi8 6ovAr6Ag.tio (die Römische Inquisition oder das Heilige Offizium) ist zusammen gesetzt aus mehreren Kardinälen, die der Papst ernennt, aus einem zweitens besonders zur Prüfung der Bücher die sogenannten Qualifikatoren. »In der genannten Kongregation kommen verschiedene und zwar die wichtigsten Sachen zur Verhandlung, hauptsächlich Glaubensfragen und Glaubensprozesse; wenn aber irgend ein verdächtiges Buch bei ihr zur Anzeige gebracht und nicht, wie es für gewöhnlich der Fall ist, an die Kongregation des Index zur Beurteilung weitergegeben wird, weil sie der Sachlage und der Zeitumstände wegen selber darüber verhandeln will, so verordnen Wir gemäß dem Beschlüsse der Kongregation vom Mittwoch dem 8 4. »Das Buch soll einem Qualifikator oder Konsultor über geben werden, der nach genauem Studium desselben seinen schrift lichen Bericht darüber aufsetzt mit genauer Angabe der Stellen und Seiten, in denen sich die angemerkten Jrrtümer finden. Dieser Bericht mitsamt dem Buch wird darauf den einzelnen Konsultoren zur Durchsicht zugesandt, damit sie in den gc- 787
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