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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.06.1905
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- 28.06.1905
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- Deutsch
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->«147, 28, Juni ISO«. Nichtamtlicher Teil. 5S27 vom Papste ausgingen: im sechsten Jahrhundert unter Gregor dem Großen, im siebenten unter Martin I. (64S), im folgenden unter Papst Zacharias (745) und auf dem Konzil von Nicäa (787). Und wie schon 692 die Trullanische Synode die von den Feinden der Kirche fälschlich ersonnenen Märtyrergeschichlen zu verbrennen gebot, so verwarf 8l4 der Patriarch Nicephorus in Konstantinopel ähnliche Märtyrer akten. In demselben neunten Jahrhundert wurden die falschen anonymen Bußbücher verfolgt und verbrannt, wie beispielshalber von der Reichssynode zu Paris 829. An die Bücherverbote der alten Kirche reihen sich die des Mittelalters in größerer Zahl an. Die Geschichte der selben knüpft sich hauptsächlich an die Geschichte und an die Namen von Männern, die die katholische Kirche als Jrrlehcer betrachtet, wie z. B. an den Namen eines Berengar von Tours (1050), eines Abälard (1120), eines Scotus Erigena (1225), eines Marsilius von Padua und Johannes von Jandnn (1327), eines Johann Wiclis (>387, 1408, 1413) und Johann Huß (1415), sowie eines Pedro Martinez de Osma (1480). In den Akten des Konzils von Konstanz, das das Urteil und Verbot der Synode von Rom unter Johann XXIII. ans dem Jahre 1413 bestätigte, heißt es über die Bücher Johann Wiclifs ausdrücklich, daß niemand dieselben lesen dürfe unter Strafe der Exkommunikation, und daß die Bischöfe unter schweren kirchlichen Strafen gehalten seien, diese Schriften etnzusammeln und zu verbrennen. Im Jahre 1479 erlangten Rektor und Dekane der Universität Köln auf ihren Antrag vom Papst Sixtus IV. durch dessen Breve vom 18. März 1479 die Befugnis, mit kirchlichen Zensuren gegen Drucker, Käufer und Leser häreti scher Schriften vorzugehen. 1482 erließ Bischof Rudolf II. von Scheerenberg für seinen Sprengel ein Zensurgebot, dem 1485 ein ähnlicher Erlaß folgte. Am 22. März 1485 er ließ Berlhold von Henneberg, Erzbischof von Mainz, ein Zensnredikt, ein weiteres am 4. Januar I486. Am 17. No vember 1487 erschien eine Bulle Jnnocenz' VIII., die die Zensur ganz allgemein vorschreibt und sie den Bischöfen überträgt. Diese Bulle wurde von Erzbischof Hermann IV. in der Kölner Erzdiözese bekannt gemacht. Dies ist die erste allgemein gültige Zensurverordnung, die aber fast überall unbekannt blieb, weil sie vielleicht infolge der Kölner Ver hältnisse insonderheit an den Erzbischof von Köln gerichtet war. Am 12. November 1499 erließ der Offizial der Kölner Kurie, Heinrich von Jrlem, ein Zensurdekret im Namen des Erzbischofs für dessen Sprengel. Am 1. Juni 1501 folgte die mit der Bulle Jnnocenz' VIII fast gleich lautende Bulle Alexanders VI., die jedoch nur für die Kirchenprovinzen von Köln, Mainz, Trier und Magdeburg erlassen wurde. Am 3. September 1501 taten sich ver schiedene Kölner und andre Buchdrucker und Buchhändler zusammen, um durch ihre Bevollmächtigten in Rom gegen diese päpstlichen Zensurmaßregeln zu appellieren (Kapp, Gesch. d. d. Buchhandels S. 531). Am 3. Mai 1515 erging vom Laterankonzil die Bulle Leos X. -Inter solioituäives«, die man gewöhnlich als ersten allgemein gültigen Zensur- erlaß bezeichnet. Durch die beiden Bullen Alexanders VI. und Leos X. wurde den Buchdruckern unter Androhung der schwersten Strafe die vorherige Prüfung der zu druckenden Bücher durch die kirchlichen Oberen als strenge Gewissens pflicht auferlegt. Es war am Vorabend der Reformation. Durch die Bulle »Lxurgs» Leos X. wurden am 15. Juni 1520 die Bücher und Schriften Luthers verurteilt. Ergänzt wurden diese Bullen durch ein Reichsedikt Karls V.: »Der Römischen Kaiserlichen Maiestat Edict wider Martin Luther Bücher vnd lere seyne anhenger Enthalter vnd nachuolger vnnd Etlich annder schmeliche schrifften. Auch Gesetz der Druckerey». Der erste größere Teil dieses Edikts wendet sich von Seite 1—16 gegen Luther und seine Anhänger und tut sie mit den damals üblichen, auf Einschüchterung be rechneten Drohungen und Schmähungen in des Reiches Acht und Aberacht; der zweite Teil enthält auf Seite 16—21 die Zensurbestimmungen Karls V. Der erste italienische Index, den man kennt, ist der des Senats von Lucca aus dem Jahre 1545; ihm folgte 1549 zu Venedig ein vom päpstlichen Nuntius Giovanni della Casa herausgegebener. 1554 erschien ein zweiter in Venedig und derselbe gleichzeitig in Mailand. Der letztere war bis her nur aus den Streitschriften des Pietro Paolo Vergerio bekannt; Reusch (Die laäioss llbr. probib. rc, Tübingen 1886, 143) hat ihn wiedergegeben. Hilgers hat nun das Mailänder Original in der Vaticana aufgefunden. Der erste förmliche Index in Rom erschien 1559. Ein erster Druck desselben war schon 1557 von der Inquisition fertig gestellt, aber nicht veröffentlicht worden; im zweiten darauf folgenden Jahr gab Paul IV. die veränderte Jndexliste heraus, die unter seinem Namen geht und sich durch übergroße Strenge hervortut. Nach Reusch, Ottino, Fumagalli u. a. soll am 24. Juni 1561 eine Milderung dieses Index Pauls IV. veröffentlicht worden sein. Nach Hilgers (S. 8, 490 ff.) ist jedoch diese Noäeratio Iväiois libr. probib. (das Dekret »Oo libris ortboäoxornw patruw-) zweifellos schon von Paul IV. selbst gewährt und in seinem Index von 1559 auch schon ver öffentlicht worden. Der Index Pauls IV. blieb nicht lange in Kraft und ist auch nicht der für die römischen Jndices vorbildliche oder normangebende geworden. Dies ist viel mehr der zweite des Jahres 1564, den Pius IV. veröffent lichte; man nennt ihn gewöhnlich den tridentinischen. Er enthält nämlich als ersten Teil oder Einleitung die zehn triden tinischen Regeln oder allgemeinen Büchergesetze und ist von einer dazu ernannten Konzilskommisston ausgearbeitet, aller dings erst nach Ablauf des Konzils zu Rom vollendet und veröffentlicht. Dieser neue Index hatte von dem Index von 1559 die Einteilung in drei Klassen übernommen. An erster Stelle werden bei jedem Buchstaben die Namen der häre tischen Verfasser einfach aufgezählt und damit alle Werke derselben als verboten bezeichnet; die zweite Klaffe brachte unter dem Namen der Schriftsteller die Titel bestimmter verbotener Werke, während die dritte Klasse anonym er schienene Bücher mit ihrem Titel alphabetisch verzeichnete. Nach dem Erscheinen des tridentinischen Index gaben verschiedene Länder und Städte eigene Jndices heraus. So hat man nach 1564 spanische und portugiesische, Antwerpener und Münchener Jndices. Sogar in Italien erschien 1580 noch ein eigener Index in Parma. Von diesem war bisher nur ein Exemplar bekannt, Hilgers hat indes ein zweites in der Vatikanischen Bibliothek gefunden. Bislang war dies der einzige italienische Index nach 1564, den die Forscher kannten. ES gibt aber wenigstens noch einen zweiten derartigen italienischen Katalog verbotener Bücher, der jedenfalls nach 1574 und vor 1590 verfaßt und ver öffentlicht wurde. Hilgers entdeckte denselben in einem Handschristenband der Libliotoo» Obigi in Rom. (S. Hilgers S. 9, 519.) Zu der bisher etwas dunklen Entstehungsgeschichte der Jndexkongregation hat Hilgers nach langem Suchen in römischen Bibliotheken und Archiven verschiedene wichtige Dokumente (S. Hilgers, Aul. VI, S. 510 ff.) gefunden. Durch ein Hlotu proprio vom 19. November 1570 versah Pius V. seinen Llsgistsr Ssori Lslatii mit weitgehenden Vollmachten -oertoe libros prokibitos oorrigsnäi». In diesen Vollmachten befindet sich im Grunde die Befugnis zur Er richtung einer Jndexkongregation und somit der eigentliche Keim und Anfang der Kardinalskongregation, die bereits im darauffolgenden März 1571 errichtet wurde. Obgleich es 782-
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