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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.06.1905
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- 28.06.1905
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- Deutsch
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5928 Nichtamtlicher Teil. ^ 147, 28. Juni 1905. Papst gewählt; jedoch blieb sein Werl immer noch auf dem Index. Man begnügte sich, den Namen des Autors zu streichen. Und so ist es bis heute geblieben.« Von alle dem ist kein Wort wahr. Weder vom Kardinal Pecci, noch vom Papst Leo XIII. stand oder steht ein Werk auf dem Index. Die betreffende Schrift: Ost 8avAu6 saoratissimo äl Llaria ste. hat vielmehr Carlo Paoletti zum Verfasser. Eine geradezu lächerliche Unkenntnis vom Index der verbotenen Bücher zeigt auch »Ido Kowall VVoi-Iä«, eine in Rom selbst er scheinende englisch-amerikanische Wochenschrift in ihrer Num mer 175 vom 14. Dezember 1901. Der Bibliograph der »Roman Vorlä« will den Index von einem New Völker Bibliophilen zur Einsicht und Besprechung erhalten haben und sagt in feiner Besprechung, die er merkwürdigerweise mit: »luäsx oxpur-zatorius« überschreibt, u. a. folgendes: »Ein großer Büchersammler von New Jork hat neulich von einem ausländischen Agenten ein Exemplar der letzten Aus gabe des luäox librorum proiübitorum erhalten, der von Leo XIII. verbessert herausgegeben worden ist. Es ist eine Seltenheit, daß dieses Verzeichnis von famosen Büchern, deren Lesung den Katholiken verboten ist, einem in die Hände kommt, er gehöre denn zu den Leitern der Kirche, da die Zahl der gedruckten Exemplare klein ist und das Buch wohl nicht in den Handel kommt. Eben deshalb können auch keine Einzelheiten über den Kauf des vorliegenden Exemplars gegeben werden; doch ist es selbst verständlich, daß dafür ein hoher Preis gezahlt wurde. Das fragliche Exemplar — ein Muster von feinem Druck — dürfte etwa 40—50 Dollars wert sein, wird aber wegen seiner Seltenheit als etwas ganz Einziges ohne Zweifel ivenigstens 400 Dollars gekostet haben. Die Kenntnis dieses großen Katalogs, der oft, aber nur uneigentlich luäsx ex- purzatorius, für gewöhnlich einfachhin Index heißt, ist im allgemeinen eine seltene Sache rc. rc.« Man möchte fast argwöhnen, daß sich der gute Mann über seine Leser hat lustig machen wollen. Nebenbei bemerkt, ist der Index für fünf Lire im ganzen deutschen Buchhandel zu haben. Den Index leitet ein Breve des Papstes Leo XIII. vom 17. September 1900 ein, das sich kurz über seine Entstehung, Inhalt, Anlage und Neu ordnung ausspricht. Am Schluß des Breves heißt es u. a.: »Mit apostolischer Autorität approbieren und bestätigen Wir diesen Generalindex der verbotenen Bücher, welcher im Vatikan gedruckt, auf Unser Geheiß neu bearbeitet und ver bessert wurde, indem Wir ihn ausdrücklich diesem Unserem Schreiben als dazu gehörig eingefllgt wissen wollen. Von allen und überall soll er getreu und unverletzlich beobachtet werden (bei Androhung der in Unserer Konstitution Okk- oiorunr ae wuuorurn festgesetzten Strafen). Wir tragen daher allen Bischöfen und Ordinarien, allen Regularobern und überhaupt allen, die es jetzt oder in Zukunft irgendwie an geht, auf, sowohl für die Verbreitung als Beobachtung eben dieses Index nach besten Kräften Sorge zu tragen«. In der nun folgenden Vorrede stellt der Sekretär der Jndex- kongregation Bedeutung und gegenseitiges Verhältnis der beiden Teile des Index dar, klärt dann über den Unter schied des neuen von den früher» Katalogen der verbotenen Bücher auf und gibt die bibliographischen Regeln an, die bei Abfassung des neuen Bücherverzeichnisses befolgt wurden. Nach der Vorrede beginnt die Kars Prior, der erste, kürzere Teil, der die Konstitution Leos XIII. »Oküoiornm so wuusrum« vom 25. Januar 1897 und diejenige Bene dikts XIV. vom 8. Juli 1753 enthält. Elftere begreift die allgemeinen kirchlichen Büchergesetze, die sogenannten sich, während Benedikts Konstitution die vom Papst vor- geschriebcnen Normen angibt, nach denen die römischen Kon gregationen bei Prüfung und Verbot von Büchern verfahren müssen. Mit diesen beiden Erlassen sind die allgemeinen kirchlichen Bücherverordnungen abgeschlossen, und damit tritt auch nach außen in die Erscheinung, was Leo XIII. in seiner Bulle verfügte, daß nämlich nicht bloß die allgemeinen Tridcntiner Regeln, sondern auch alle andern Verbote und Zensurbestimmungen, die ehedem zum größten Teil dem eigentlichen Index voraufgeschickt wurden, beseitigt und auf gehoben sind. Der zweite, umfangreichere Teil, die Lars posterior, bringt auf 280 Seiten den eigentlichen luäsx librorum probibitorum mit Angabe der Daten der durch Sonderentscheidungen verurteilten Bücher. Vor kurzem ist nunmehr von dem Jesuitenpater Joseph Hilgers eine umfangreiche Erläuterung des Index der ver botenen Bücher erschienen. Diese Schrift will keine Streit schrift sein, sondern Freund und Feind mit den kirchlichen Büchergefetzen näher bekannt machen, Vorurteile wegräumen und ein gerechtes Urteil ermöglichen. Man muß gestehen, daß dem Verfasser dieses Vorhaben in hohem Grade ge lungen ist, wenn man auch seinen Standpunkt nicht ganz außer acht lassen darf. Bei Begründung und Würdigung des Bücherverbotes hat Hilgers viele einschlägigen Fragen aus der Bücherkunde und Geschichtskunde berührt, wobei ihm längere Forschungen und nicht unwichtige Funde besonders in römischen Archiven und Bibliotheken zustatten kamen. Über die frühesten Perioden des römischen Index und über die Anfänge der Jndexkongregation werden neue Aufschlüsse gebracht. In den Anlagen seines Werkes bietet Hilgers dazu Ergänzungen und Aktenstücke, teils ganz unbekannte, teils noch unedierte Stücke, namentlich zur Geschichte des Quietismus. Bibliographen und Historiker werden mit großem Interesse davon Kenntnis nehmen. Aus der Geschichte der akatholischen Zensur bringt Hilgers Auszüge, wie sie sich sonst kaum irgendwo in solcher Fülle zusammenfinden. Stellt man diese Zensur dem Index gegenüber, so schneidet dieser wahrhaftig nicht schlecht ab. Dieser Abschnitt dürste ebenso wie die »Chronologische Reihenfolge aller Bücherverbote im Index Leos XIII.« selbständigen Wert haben. Diese Zusammen stellung enthält in kürzester Fassung den Gesamtkatalog der verbotenen Bücher bis auf den heutigen Tag und stellt sich dem Geschichtsforscher als Hilfsmittel dar. So bietet das bedeutende Hilgerssche Werk eine Menge des Neuen, Inter essanten und Unbekannten für Theologen, Historiker, Biblio graphen, Bücherliebhaber, Antiquare, Buchhändler und Buch drucker. Alle diese Leute werden an dem Hilgersschen Werke nicht vorllbergehen können, wie sie auch Uber Index und Zensur denken mögen. Besonders die katholischen Buchdrucker und Buchhändler müssen mit den allgemeinen Bllcherver- ordnungen der Konstitution »Oküeiorurn ao mnuorurn« be kannt sein. Als erstes allgemein gültiges, geschichtlich dokumentiertes kirchliches Bücherverbot ist das Verbot der Thalia des Arius bekannt, das 325 auf dem Konzil von Nicäa erfolgte. Papst Jnnocenz I. stellte 405 in einem Schreiben an den Bischof Exsuperius von Toulouse nach Aufzählung der kanonischen Bücher der Heiligen Schrift ein kleines Verzeichnis von Apokryphen auf, die er als nicht bloß rsxuäianäa, sondern auch als äaMuauäa bezeichnet^ Es ist das ein Keim und Ansatz zu dem im Jahre 496 auf einem römischen Konzil erscheinenden sogenannten lloorstam kslasianum, das ins vsorstum kratiani ausgenommen wurde und nach der Aufzählung der von der Kirche für echt und katholisch gehaltenen kanonischen und patristischen Schriften auch ein Verzeichnis von Apokryphen sowie häretischen Büchern bringt. Man pflegt das (als unecht angezweifelte) gelastanische Dekret den ersten römischen Index zu nennen. Aus den folgenden Jahrhunderten haben wir neue kirchliche Bücherverbote, zumal solche, die von Rom und
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