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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.06.1905
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- 28.06.1905
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- Deutsch
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5928 Nichtamtlicher Teil. 147, 28. Juni 1905. sich in dem Ilotu proprio zunächst nur um Verbesserung bereits verbotener Bücher und Anfertigung eines loäsi erpurzatoriuZ handelte, berichtet der Kardinal von S. Severina, Giulio Antonio Santori, in seinem Disrio Oouoistorialo zum 5. März 1571 wie folgt: »Am 5. März, Montag nach dem ersten Fastensonntag, 1571 ward ein geheimes Konsistorium gehalten. Der Heilige Vater beschick den Kardinal von Ermland, die Kardinäle Colonna und Sirlet, der aber ab wesend war, die Kardinäle von Theane und Monte alto sowie den Kardinal Giustiniani zu sich und beauftragte sie mit der Revision oder Zensur der Centurien fdie erste große protestantische Kirchengeschichte, 13 Bde. Basel 1559—-74s und der Bücher der Augsburgischen Konfession, sowie mit der Revi sion und Herstellung des Index (Ich konnte jedoch nicht gut verstehen) <. Kein andrer als der Sekretär dieser neugestifteten Jndexkongregation, der Franziskaner Antonio Posio, meldet dann über die Gründung oder Errichtung selbst: »Die Kon gregation zur Reform des Index und zur Verbesserung der Bücher wurde errichtet im Jahre des Herrn 1571 im Monat März in dem Hause des erlauchten Kardinals von Clairvaux und zum ersten Male versammelten sich die dazu ernannten Kardinäle dieser Kongregation am 27. desselben Monats. Am 22. aber des genannten Monats wurde mir von den erlauchten Kardinälen, meinen Herren, dem Kardinal von Theane und von Monte alto, unter Zustimmung Sr. Heilig keit seligen Andenkens Pius' V. das Amt eines Sekretärs übertragen. . . ». Dieses Protokoll der Gründung und ersten Sitzung der Jndexkongregation schrieb Antonio Posio erst später, etwa 1572, unter Gregor XIII. nieder; es findet sich jetzt im Ooäol Vat. lat. 8207 kol. 203. Obgleich somit die Kongregation errichtet war, muß dennoch zu den Dokumenten der ersten Gründung noch die Bulle Gregors XIII. vom 13. September 1572 gerechnet werden, denn sie ent hält die eigentliche feierliche Bestätigung und Einrichtung der Kongregation durch den Papst. Gregor XIII. war es auch, der in die Bulle »Ooeoa Domini- die Strafbestimmung aufnahm, daß das Drucken, Lesen und Besitzen der häreti schen Schriften mit der dem Papst vorbehaltenen Exkommuni kation geahndet werden solle. Gregors Nachfolger, Sixtus V., selbst eins der ersten Kardinalsmitglieder der Jndexkongre gation, wandte derselben auch fernerhin besondere Aufmerk samkeit zu. 1587 beauftragte Sixtus V. den Kardinal Colonna und einige andre Mitglieder der Kongregation mit der Herausgabe eines neuen Index. In einem eignen Breve vom 20. Juni 1587 wendet er sich an die berühmten ausländischen Universitäten und ermahnt sie nicht nur zur Mithilfe, sondern befiehlt ihnen ausdrücklich, ihm mit zuteilen, in welcher Art und Weise sie bis jetzt selbst Bücher verboten oder erlaubt hätten. Überdies sollten sie ihm eine Zusammenstellung aller Bücher von häretischen oder katho lischen Verfassern, die nicht im tridentinischen Index ständen und nach ihrer Ansicht entweder verboten oder verbessert werden müßten, einsenden. In den beiden folgenden Jahren arbeitete man in Rom fleißig an dem neuen Index; außer vielen andern Werken wurden auch die Disputstiouss cko oou- troversis licket ockversue bujus temports bseretioos (3 Bde., Rom 1581 u. ö.) des Jesuiten Rob. Bellarmin und die Lsleotiooss des Franciscus a Victoria darauf gesetzt. Unterm 9. März 1590 stellte Sixtus V. die Einleitungsbulle zum neuen Index aus, die mit dem Index in demselben Jahre in Rom gedruckt wurde. Das Buch war jedoch noch nicht zur Veröffentlichung fertig, als Sixtus V. am 27. August 1590 starb, und es ist durchaus wörtlich zu nehmen, was später (1596) Clemens VIII. in dem Breve zu seiner Index - ausgabe sagt, daß nämlich Sixtus gestorben sei, re minime absoluta, bevor die Sache fertig war. Ja, nach den drei heute in der Vaticana befindlichen Exemplaren dieses Index kann nach Hilgers behauptet werden, daß die Sache oder das Buch nicht einmal so im Druck fertig war, daß es hätte veröffentlicht werden können. Abgesehen davon, daß das Druckprivileg am Anfang fehlt und am Schluß die andern Formalitäten einer Edition der römischen Kurie nicht er scheinen, finden sich in jenen Exemplaren manche Verschieden heiten und Anzeichen, daß man es wohl mit einem Probedruck, aber nicht mit einer fertigen Edition zu tun hat. Schon der Titel des Drucks muß Bedenken erregen: derselbe paßt eben nur zur Einleitungsbulls für sich allein betrachtet, nicht zum eigentlichen Index. Noch merkwürdiger ist es, daß das Exemplar, nach dem Mendham seinen Abdruck herstellte, als Schluß einen Katalog der Häresiarchen hat, der in den drei römischen Exemplaren fehlt. Von diesen dreien hat eins gar keinen Anhang, zwei haben als Anhang einen Katalog von Büchern in der italienischen Vulgärsprache. Schließlich sind in den von Hilgers eingefehenen und geprüften römischen Originalen so viele und große Druckmängel, daß man unmöglich eins derselben als zur Veröffentlichung fertig bezeichnen kann. Mehr als wahrscheinlich ist es, daß die existierenden Exenrplare Proben, Vorlagen für die Kardinäle und Konsultoren der Kommission waren. Es ist nicht einmal ausgeschlossen, daß diese verschiednen Exemplare im Druck, wie sie jetzt vor liegen, erst nach dem Tode Sixtus' V. vollendet wurden, um bet den neuen Verhandlungen in den folgenden Jahren zu dienen — obgleich es anderseits auch feststeht, daß bei Sixtus' V. Lebzeiten bereits eine Jndexliste, auf der Bellarmin stand, gedruckt war. Der P. General der Jesuiten Aguaviva berichtet in einem Briefe an den P. Provinzial Ferd. Alberus vom 9. November 1590 aus drücklich, daß der Jndexkatalog mit dem Namen Bellarmins bereits gedruckt war, fügt aber hinzu, daß durch die Be mühungen andrer, die von den Jesuiten dazu bewogen wurden, der Papst selbst die Sache oder den Index >ali- guamäiu illbibllit ao suspoackit«, etwas ausschob und liegen ließ. Nach dem Tode Sixtus' V. aber hätten die Kardinäle dies noch viel mehr getan und so sei Bellarmins Buch in Wirklichkeit durchaus nicht verboten worden, wenn auch Sixtus V. den besten Willen dazu hatte. Jedenfalls lagen solche Jndexexemplare von 1590 bei den Jndexverhandlungen bis 1593 vor, Bellarmin und Franciscus a Victoria wurden gestrichen, der Häresiarchenkatalog ebenso, dagegen jener Katalog von Büchern in der italienischen Vulgärsprache sogar noch bedeutend vermehrt mit italienischen, spanischen, portugiesischen, französischen und deutschen Büchern. Die Bulle Sixtus' V. mit den 22 neuen Regeln, die die zehn tridentinischen er setzen sollten, verschwand auch wieder und mit den zehn Regeln des Tridentinums wurde eine lastraotio über Ver besserung und Druck von Büchern eingesetzt. Das Breve der Einleitung ist datiert vom 17. Mai 1593 und das Druckprivileg für Paulus Bladus vom 5. Juni desselben Jahres. So war die Arbeit Sixtus' V. drei Jahre nach seinem Tode unter Clemens VIII. endlich zur Veröffent lichung fertig. Beim Vergleich der Exemplare des Index Sixtus' V. mit dem Index vom Jahre 1593 zeigt sich erst recht das Unfertige des erstem: ein Argument, das um so schwerwiegender ist, als es feststeht, daß nun trotz alledem dieser fertige neue Index im Jahre 1593, als er Clemens VIII. zur Edition überreicht wurde, die päpstliche Erlaubnis zur Veröffentlichung nicht erhielt, sondern einfach- hin unterdrückt wurde. Man weiß auch genau, was Clemens VIII. bestimmte, seine Genehmigung zu verweigern. Hauptsächlich war es die Signoria von Venedig, die sich aus sehr eigennützigen kaufmännischen Beweggründen durch ihren Gesandten Paruta alle erdenkliche Mühe gab, die Veröffent lichung zu Hintertreiben. Der größte Stein des Anstoßes
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