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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.06.1905
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.06.1905
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- Deutsch
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5826 Nichtamtlicher Teil. .1k 144, 24. Juni ISO». vollen Ersatz seines Schadens zu verlangen. Bei Festsetzung irgendwelchen Ersatzbetrags wird der Wert der Sendung an genommen, den die Sendung am Bestimmungsort hat. Dies kommt bei solchen Waren oder Gegenständen in Frage, die am Absendungsort einen höhern oder niedrigem Wert haben als am Bestimmungsort. »Für eine Einschreibsendung wird dem Absender im Fall des Verlustes, ohne Rücksicht auf den Wert der Sen dung, ein Ersatz von zweiundvierzig Mark gezahlt. Wenn der ganze Inhalt einer eingeschriebenen Brief sendung abhanden gekommen ist, und nur der leere Umschlag dem Empfänger hat behändigt werden können, so wird bei der Entscheidung der Ersatzfrage von folgenden Gesichts punkten ausgegangen: a. Wenn der leere Umschlag lediglich die Verpackung für die Einschreibsendung gebildet hat, so ist die Sendung selbst in Verlust geraten; es muß daher voller Ersatz geleistet werden; i>. wenn dagegen der Umschlag nach Lage des Einzel falls einen Teil der Sendung bildet, z. B. schriftliche Mit teilungen enthält, die für den Empfänger bestimmt waren, so ist ein Teil der Sendung erhalten geblieben; es liegt daher kein Verlust, sondern nur eine Beschädigung der Sen dung vor; es wird mithin in Fällen dieser Art Ersatz nicht geleistet. Das Gesetz verpflichtet also nur die Postverwal tung, für eine Einschreibsendung im Fall eines Verlustes Ersatz zu leisten, und entbindet sie, für Beschädigung oder verzögerte Beförderung oder Aushändigung aufzukommen. Betroffen werden davon Einschreibbriefe und Einschrcibpakete. Mithin hat der Absender eines Einschreibbriefes nur Ersatz anspruch, wenn der ganze Brief, verloren geht oder der Empfänger nur den leeren Briefumschlag enthält, auf dem keine für ihn bestimmten Mitteilungen enthalten sind. In allen andern Fällen haftet die Postverwaltung für nichts. Anders ist der Absender eines Einschreibpakets daran. Das Einschreib paket hat die Eigenschaft einer Einschreibsendung sowohl, als auch einer gewöhnlichen Paketsendung. Geht also ein Einschreibpaket, bis 7 dg schwer, gänzlich verloren, so erhält der Absender ohne weiteres den Ersatzbctrag von 42 ^ für eine Einschreibsendung ohne Rücksicht auf den wirklichen Schaden. Ist das Einschrcibpaket, das verloren gegangen war, schwerer als 7 dg gewesen, so hat der Absender das Recht, nach Maßgabe der Ersatzbestimmungen für verloren gegangene ge wöhnliche Pakete, außer dem Ersatzbetrag von 42 für die Einschreibsendung noch den Ersatzanspruch für das Gewicht über 7 dg geltend zu machen. Für solchen Fall legt dann das Einschreibpaket über 7 dg die Eigenschaft einer Ein schreibsendung ab und nimmt die eines gewöhnlichen Pakets an. Gleichfalls kann der Absender eines Einschreibpakets von geringerm Gewicht Ersatzansprüche an die Postver waltung geltend machen, wenn das Einschreibpaket seinen Wert während der Postbeförderung ganz oder zum Teil verliert, wenn der Inhalt oder die Verpackung beschädigt wird, oder wenn der Absender infolge verzögerter Post beförderung oder Aushändigung einen wirklichen Schaden am Werte des Inhalts der Sendung erleidet. Auch in solchem Fall wird das Einschreibpakst nicht als Einschreib sendung angesehen, sondern als gewöhnliche Paketsendung. Und für gewöhnliche Paketsendungen hastet die Postver waltung nach jeder Richtung hin. Eine weitere, als die nach Verschiedenheit der Fälle be stimmte Entschädigung ans Grund der bisher behandelten Vorschriften wird von der Postverwaltung nicht geleistet; insbesondre findet gegen dieselbe ein Anspruch wegen eines durch den Verlust oder die Beschädigung einer Sendung entstandenen mittelbaren Schadens oder entgangenen Ge winns nicht statt. Das Gesetz spricht immer von einer Ersatzpflicht bei unmittelbarem Schaden und läßt dabei offen, daß der Absender den schuldigen Postbeamten, sofern derselbe den mittelbaren Schaden oder den entgangenen Gewinn vorsätzlich verursacht hat, haftbar machen kann. Die Haftpflicht des schuldigen Postbeamten richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über außerkonlraktliche Beschädigungen Vor der Haftbar- machung eines schuldigen Postbeamten ist aber genau zu beachten, ob das Versehen der Beurteilung eines Disziplinar gerichts unterliegt, oder ob das Versehen die zivilrechtliche Haftpflicht des Postbeamten zur Folge haben kann Der Anspruch auf Schadloshaltung gegen die Post verwaltung muß in allen Fällen gegen die Ober-Post direktionen, bezw. gegen die mit deren Funktionen beauf tragte Postbehörde gerichtet werden, in deren Bezirk der Ort der Einlieferung der Sendung liegt. Es ist aber auch zulässig, daß der Absender einer Postsendung bei seinem Aufgabepostamt Er satzansprüche geltend macht. Dieselbe gibt alsbald die An gelegenheit der zuständigen Ober-Postdirektion oder, wie in Bayern, dem betreffenden Ober-Postamt weiter. Der Anspruch auf Entschädigung an die Postverwaltung erlischt mit dem Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der Einlieferung der Postsendung an gerechnet. Diese Verjährung wird nicht allein durch Anmeldung der Klage, sondern auch durch Anbringung der Reklamation bei der kompetenten Postbehörde unterbrochen. Ergeht hierauf eine abschlägliche Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährung, die durch eine Reklamation gegen jenen Bescheid nicht unter brochen wird. Unter Reklamation ist jede Kundgebung eines Absenders zu verstehen, in der nach einer Sendung gefragt wird, oder in der von Ersatzanspruch die Rede ist. Nicht unbedingt nötig ist, daß die Reklamation schriftlich erfolgt. Dieselbe Wirkung kann einemündlichangebrachteReklamation auch haben, Bedingung ist nur, daß sie wirklich bei der Postbehörde er folgt. Ebenso muß als eine Reklamation betrachtet werden, wenn ein Absender verlangt, daß wegen einer ordnungsmäßig zur Postbesörderung eingelieferten Sendung Nachforschungen angestellt werden sollen. Eine solche Reklamation unter bricht die gesetzlich bestimmte Verjährungsfrist von sechs Monaten. Unter der Bezeichnung Monate sind Kalender monate zu verstehen. Ist eine Sendung am 4. Januar zur Postbeförderung eingeliefert, so kann nur bis 4, Juli Ersatz anspruch geltend gemacht werden. Geschieht dies erst am 5, Juli, so ist eigentlich die Postverwaltung nicht mehr ver pflichtet, auf die Sache einzugehen. Es sind aber Fälle be kannt, in denen trotzdem das Reichs-Postamt noch nach Prüfung der Sachlage Ersatz geleistet hat. Beabsichtigt ein Absender wegen Ersatzleistung die Postverwaltung zu ver klagen, so hat er die Klage bei dem Amts- bezw. Landgericht anzubringen, das sich am Orte der Ober-Postdirektton oder zuständigen Postbehörde befindet, in deren Bezirke der Ort liegt, wo der Absender die Sendung aufgeliefert hat. In Fällen des Kriegs und gemeiner Gefahr ist die Postverwaltung befugt, durch öffentliche Bekanntmachung jede Vertretung abzulehnen und Briefe, sowie andre Sachen nur auf Gefahr des Absenders zur Beförderung zu übernehmen. In solchem Falle steht jedoch dem Absender frei, sich ohne Rücksichtnahme auf die Bestimmungen im Postgesetz jeder andern Beförderungsgelegenheit zu bedienen. Die öffentliche Bekanntmachung darf nur die oberste Postbehördc erlassen und nur dann, wenn ein Krieg oder eine gemeine Gefahr bereits ausgebrochen ist, niemals aber, wenn ein Krieg oder eine gemeine Gefahr auszubrechen droht. Ist aber die Be kanntmachung erlassen, so bezieht sich die Ablehnung der Garantie der Postverwaltung für die ihr übergebenen
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