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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.06.1905
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- 24.06.1905
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- Deutsch
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5824 Nichtamtlicher Teil. 144, 24. Juni 1905. Der Empfänger einer Sendung kann nur dann Ersatz ansprüche geltend machen, wenn er der Rechtsnachfolger des Absenders geworden ist, wie Erbe, Zessionär, Mandatar rc. Es ist absolut unstatthaft, aus der bloßen Adresse einer Sendung eine Zession des Absenders an den Empfänger herzuleiten. Eine ordnungsmäßig zur Postbeförderung eingelieferte Sendung gilt dann als in Verlust geraten, wenn sie nicht in den Besitz des Empfängers gekommen ist. Das Gesetz gibt zwar keine bestimmte Zeitfrist an; es gilt demnach eine Postsendung für verloren, wenn die postseitig angestellten Ermittelungen über den Verbleib ohne Erfolg geblieben sind Behauptet ein Absender einer Sendung, daß dieselbe in Ver lust geraten sei, und die Postoerwaltung behauptet das Gegen teil, so führt die Postverwaltung den Beweis, daß die Sendung in die Hände des Empfängers gekommen ist, mit andern Worten, daß die Postverwaltung ihre vertragsmäßig über nommene Verpflichtung zur Beförderung und Aushändigung an den Empfänger dem Absender einer Sendung bei ordnungs mäßiger Einlieferung gegenüber erfüllt habe. Wenn sich der Fall ereignet, daß eine Sendung, die als in Verlust geraten galt und für die postseitig bereits Verlust ersatz geleistet worden ist, später doch noch aufgefunden wurde, so steht dem Absender das Recht zu, die Rückgabe der Sendung, die sein Eigentum noch immer ist, gegen die Er stattung des Verlustersatzbetrags zu verlangen. In diesem Fall würde man nicht von einem Verlust der Sendung sprechen können, sondern nur von einer Verzögerung während der Beförderung. Ersatz für Verzögerung der Beförderung oder Bestellung wird aber nur dann geleistet, wenn die Sache durch diese Verzögerung verdorben ist oder ihren Wert bleibend ganz oder teilweise verloren hat. Es ist sonach in allen solchen Fällen Sache des Absenders nachzuweisen, daß auch wirklich die Verzögerung der Beförderung oder Bestellung die Ursache war, wegen welcher die Sendung wertlos oder minderwertig geworden ist. Wenn eine Sendung verspätet dem Empfänger in gleichem Zustande, wie bei der Auf lieferung seitens des Absenders, ausgchändigt wird, der Empfänger aber die Annahme dieser Sendung verweigert und die Sendung bei der ordnungsmäßigen Rücksendung an den Absender ihren Wert ganz oder teilweise verliert, so steht dem Absender kein Recht zu, Ersatzansprüche zu stellen, denn nicht die Verzögerung der Beförderung oder Bestellung an den Empfänger war die Ursache, weswegen die Sendung ihren Wert ganz oder teilweise einbüßte, sondern die Sen dung verlor erst ihren Wert ganz oder teilweise nach der Nichtannahme seitens des Empfängers während der ordnungs mäßigen Rückbeförderung an den Absender. Wenn der In halt einer Sendung durch verzögerte Beförderung oder Be stellung einen tatsächlichen Schaden erlitten hat, der nicht durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, oder nicht durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses, oder nicht durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes herbeigeführt worden ist, oder der sich nicht auf einer aus wärtigen Besörderungsanstalt ereignete, für die die deutsche Postoerwaltung nicht durch Konvention die Ersatzleistung ausdrücklich übernommen hat, so leistet die Postverwaltung dem Absender selbst dann Ersatz, wenn sie an der Ent stehung der Verzögerung keine Schuld trägt, z. B. wenn Eisenbahnzüge sich verspäten oder die regelmäßigen An schlüsse versäumen. Nur dann hört die Ersatzpflicht der Postverwaltung für den durch verzögerte Beförderung oder Bestellung entstandenen wirklichen Schaden am Werte des Inhalts einer Sendung auf, wenn die Verzögerung durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses entstanden ist. »Eine Beschädigung einer Postsendung liegt vor, wenn die Sendung durch eine den Inhalt selbst angreifende Ver letzung einen unmittelbaren Schaden erlitten hat.« Liegt eine Beschädigung einer Sendung während der Postbeförde rung vor, und der Absender verlangt von der Postverwaltung Ersatz, so hat der Absender »achzuweisen, daß er die Sendung so beschaffen aufgeliefert hat, daß nicht durch eigne Fahr lässigkeit beim Beipacken eine Beschädigung begünstigt wurde. Ebenso muß feststehen, daß die Beschädigung nicht durch unabwendbare Folgen von Naturereignissen herrührt. Solche Naturereignisse würden z. B. sein: Zünden durch Blitz, Wolkenbruch mit folgender Überschwemmung. Dagegen befreit Feuer, welches durch Menschenhand herausgekommen ist oder durch Unvorsichtigkeit entstand, nicht von der Ersatzverpflichtung; hierher gehören auch Überschwem mungen, deren Folgen durch rechtzeitiges Aufschütten von Deichen hätten abgewendet werden können. Selbst bei Eindringen von Sturzwellen in das Boot bei Seebeförderung ist schon Ersatz geleistet worden, weil die Annahme Be rechtigung fand, daß durch bessere Vorsichtsmaßregeln das Eindringen von Sturzwellen hätte vermieden werden können. Die Sturzwellen sah man als Naturereignis an, das Ein dringen des Wassers in das Boot aber nicht als unabwend bare Folge des Naturereignisses. Ebenso haftet die Post verwaltung bei Diebstahl, gleichgültig, von wem derselbe be gangen wurde, selbst wenn das Eintreten eines Natur ereignisses die Gelegenheit zum Diebstahl begünstigte. Gerät z. B. das Postgebäude durch Blitz in Brand, und es würden Postsendungen bei den Löscharbeiten von irgend jemand ge stohlen werden, so würde die Postverwaltung für die ge stohlenen Sendungen Ersatz leisten, nicht aber für die durch den Blitz verbrannten oder verdorbenen Gegenstände. Für das Geld, das der Absender an den Empfänger mit ordnungsmäßig ausgefüllter Postanweisung einzahlt, leistet die deutsche Postverwaltung volle Garantie, denn es handelt sich bei Postanweisungen nicht um die Beförderung einer körperlichen Sache, sondern nur um das Auszahien eines eingezahlten Betrags an den Empfänger. Hat freilich der Absender den Empfänger zweideutig angegeben, so daß der Postverwaltung nicht der Vorwurf gemacht werden kann, sie habe den Betrag einer offenkundig falschen Person aus gezahlt, so geht der Absender seines Ersatzanspruchs verlustig. Gerät eine Nachnahmesendung oder ein Postauftrag während der Beförderung bis zur Aushändigung an den Empfänger in Verlust, so wird nur für den verloren ge gangenen Gegenstand Ersatz geleistet, unbeachtet über welchen Betrag die Nachnahme oder der Postauftrag lautet. Man muß auseinanderhalten, daß die Postoerwaltung bei An nahme von Nachnahmesendungen und Postaufträgen zwei Rechtsverträge mit dem Absender eingeht, nämlich die Sendung bis zum Empfänger zu befördern und den vom Empfänger eingezogenen Betrag der Nachnahme oder des Postaustrags an den Absender gelangen zu lassen. Da die Überweisung des eingezogenen Betrags mittels Postanweisung erfolgt, so kommen die dafür geltenden Bestimmungen über Ersatzverbindlichkeiten in Frage. Zahlt der Enipfänger nicht den einzuziehenden Betrag, so hat als zweiter Vertrag die Verpflichtung der Postoerwaltung zu gelten, die Sendung unbeschadet an den Absender zurückgelangen zu lassen. Ist einem Empfänger postseitig aus irgendwelcher Veranlassung, Irrtum, Fahrlässigkeit rc. eine Nachnahmesendung aus gehändigt worden, ohne daß der Empfänger den Nach nahmebetrag bezahlt hat, oder sind einem Empfänger eines Postauftrags die beiliegenden Quittungen, Wechsel, Schuldscheine rc. ohne Zahlung des einzuziehenden Betrags ausgehändigt worden, so hat der Absender unter allen Umständen das Recht, von der Postverwaltung den von ihm ursprünglich genannten Betrag als Nachnahme oder Postauftrag zu verlangen. Kann die Sendung aber nach-
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