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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.06.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-06-22
- Erscheinungsdatum
- 22.06.1905
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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^ 142, 22 Juni 1905. Nichtamtlicher Teil. 5753 Nichtamtlicher Teil. Regelung des Kundenrabatts in Italien. In seinem Geschäftsbericht über das vergangene Ver einsjahr 1904/05 konnte der Vorstand des Börsen vereins der Deutschen Buchhändler mit Freude und Befriedigung die nunmehr allgemein erfolgte Anerkennung des Ladenpreises, die der deutsche Buchhandel so lange erstrebt hat, hervorheben Ebenso erfreulich ist es, daß auch der ausländische Buchhandel im Bestreben, sich ein leistungsfähiges Sortiment zu erhalten oder teilweise erst zu schaffen, unausgesetzt auf Mittel und Wege sinnt, dem schädlichen Rabattunwesen zu steuern. In Frankreich ist der »Osrvlo äs Io I-ibrsiris« mit dem vom Verein der Sortimentsbuchhändler anerkannten Kundenrabatt-Tarif vorgegangen, der, nach Aussage des Vorsitzenden des »Oerels« im vorjährigen Geschäftsbericht, große und gute Dienste geleistet hat. Er hat den Sorti mentern ermöglicht, nicht nur der Rabatt-Konkurrenz, die sie mit Vernichtung bedrohte, vollkommen Einhalt zu tun, sondern schrittweise auch wieder bestimmte Preise festzulegen und die Geltung des Tarifs von Büchern der schönen Lite ratur, für die er im Prinzip zunächst aufgestellt war, auch auf Werke der Rechtswissenschaft, der Heilkunde usw., kurz auf die wissenschaftlichen Werke auszudehnen. In diesem Jahre ist wieder ein Schritt vorwärts getan worden, indem ein Verkaufstarif für Schulbücher festgesetzt wurde. Hierdurch hofft man wiederum dem Ziel- die Besserung der Lage der Sortimenter, näher zu kommen. Auch in England bekäinpft der Buchhandel die egoistische Unterbietung des Verkaufspreises der Bücher mit gutem Erfolg. Das »Uel-Loolc-System», das in diesem Blatt schon öfters ausführlich behandelt worden ist (z. B Börsenbl. 1904, Nr. 48 u. 171), wird von der Londoner Verleger vereinigung jetzt auch auf die Bibliotheken angewandt, wäh rend es anfangs nur für das allgemeine Publikum bestimmt ivar. Also auch diese Institute müssen jetzt für die meisten Bücher den Preis bezahlen, zu dem sie angezeigt werden. Vor kurzem (Börsenbl. 1905, Nr. 23) wurde aus London gemeldet, daß die Bibliotheken sich darein gefunden hätten, denn sie hätten eingefehen, daß auch ein Buchhändler leben muß und dies nicht von der Luft tun kann! Strenge Einhaltung des Ladenpreises haben ferner kürzlich die tschechischen Buchhändler proklamiert und jedes An erbieten von Rabatt an das Publikum in irgend einer Weise untersagt. Sie haben sich auf Verkaufsbestimmungen (Börsenbl. 1905, Nr. 78) verpflichtet, die den im deutschen Buchhandel geltenden ganz ähneln. Ihre Nichtbeachtung zieht im Wiederholungsfall Unterbrechung der Geschäfts verbindung mit den Verlegern nach sich. Jetzt kommt die erfreuliche Nachricht aus Italien, daß auch dort der unhaltbare Rabattzustand die berufene Ver tretung des italienischen Buchhandels, die »Lssociarioue Hpograkieo-I-ibrariu Italiens«, veranlaßt hat, nach deutschem Vorbild geeignete Schritte gegen das Unwesen zu unternehmen. In Anlehnung an unsre Verkaufsbe stimmungen hat der verdienstvolle Vorstand des genannten Buchhändlervereins, Herr Tito Ricordi, einer außerordent lichen Generalversammlung, die am 1. Juni stattsand, den Entwurf einer »Buchhändler-Rabatt-Ordnung- unterbreitet und die Freude gehabt, daß diese Ordnung mit großer Mehrheit (drei Viertel der Anwesenden stimmten dafür) angenommen worden ist. Der endgültige Wortlaut dieser italienischen Ver- kaussbestimmungen, wie er nach längerer Debatte in der Generalversammlung Annahme gefunden hat, ist folgender! Artikel I. Ein Angebot von Rabatt an das Publikum in irgendwelcher Form (mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 4 und 5) ist verboten. Artikel 2. Der Rabatt, der aus Schulbücher für die Ele mentar- und Mittelschulen, den Kollegien, Magistraten, Be hörden, Vereinigungen, Schulpatrvnaten und im allgemeinen den Lehrern gewährt werden kann, darf 15 Prozent vom Katalogpreis nicht überschreiten. Artikel 3. Wenn von einem Privatkunden Rabatt verlangt wird, darf er niemals mehr als 10 Prozent betragen. Artikel 4. Solche Veröffentlichungen, die im Buchhandel eine Preisherabsetzung erfahren haben und sich nicht mehr im regelrechten Vertrieb befinden, können zu einem höhern Rabatt, als in Artikel 2 und 3 festgesetzt, angeboten und verkauft werden. Im »Olornals «teils. I-ibrerig.« kommen die Listen derjenigen Bücher, welche von den Verlegern selbst als herabgesetzt erklärt wurden, von Zeit zu Zeit zur Veröffentlichung. Sobald ein Verleger eines Werkes glaubt, seine Verlagsartikel herabsetzcn zu sollen, so ist er verpflichtet, die bei Buchhändlern unverkauft lagernden Exemplare zurlickzunehmen in Tauschrechnung gegen andre BerlagSartikel. Ausgenommen sind Schulbücher. Artikel 5. Verlegern von Schul- und wissenschaftlichen Zeitungen und Zeitschriften ist es gestattet, ihren Abonnenten einen Rabatt von 15A aus Bücher ihres Verlags postfrei an zubieten. Artikel K. Sortimentsbuchhändler und Wiederverkäufe!, die als solche von der Lssoeiarlons Mpograti60'l-ibrg.ria Itaiians anerkannt sind, erhalten von Verlegern den üblichen Rabatt, den nicht anerkannten dagegen wird nur der den Privatkunden halten. Die Verleger können nach eignem Ermessen ihren Ver tretern oder Kommissionären größere Rabattvergünstigungen gewähren. (Bei praktischer Anwendung dieser Artikel verpflichten sich die Herren Verleger und Buchhändler, als Buchhändler und Wiederverkäufer nur die Mitglieder der Lssooiarions an zuerkennen, die den Buchhandel betreiben, oder diejenigen Per sonen, denen der leitende Ausschuß der Lssooiarione eine Legi timation als Buchhändler oder Wiederverkäufer aussertigt oder die im Verzeichnis bekannt gegeben werden. Die Aus fertigung der Legitimation soll unentgeltlich geschehen.! Artikel 7. Es werden unter Buchhändler oder Wieder verkäufe! auch diejenigen frommen und wohltätigen Stiftungen und deren Einrichtungen gerechnet, die unter irgend einer Form den Buchhandel betreiben. Artikel 8. Jeder Streit über die Anwendung gegenwärtiger handelnden namhaft zu machen. Aus der Debatte über diese Rabattordnung seien nach dem Bericht im »Oioi-uals äsUa l-ibrsria« Nr. 23 vom 4. Juni 1905 noch einige interessante Einzelheiten mit geteilt, denn so ganz glatt ging die Annahme der hoffentlich segensreich wirkenden Bestimmungen nicht durch. Zieht man das heillose Rabattunwesen, wie es sich gerade in den romanischen Ländern breit machte, in Betracht, so ist der Sieg der guten Sache desto bemerkenswerter. Schon in der Generaldebatte wollten einige Buch händler die ganze Regelung hinausgeschoben wissen. Sie stellten die Frage, ob es nicht zweckmäßiger sei, erst noch neue praktische Erfahrungen auf Grund des vom Vorstand vorgeiegten Entwurfs zu sammeln und dann bei nächster Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 72. Jahrgang. 759
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