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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.06.1905
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.06.1905
- Sprache
- Deutsch
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^ I3S, IS. Juni 1S05. Nichtamtlicher Teil. 5653 bemerkt deshalb wegen wissentlicher Beihilfe mit ver urteilt worden ist. Es wurden auch in den Geschäftsbüchern keine Vermerke geführt, die den Lieferanten erkennen ließen, um diesen seinen Berufsgenossen gegenüber bei einer etwaigen Verfolgung der Sache »nicht in Verlegenheit zu bringen«. Die berechtigte Verlegerin ließ dem Angeklagten, nach dem sie durch den Ortsverein der Buchhändler Kenntnis von der Preisunterbietung erhalten hatte, eine ausführlich moti vierte Verwarnung zugehen und stellte, als diese unbeachtet blieb. Strafantrag, der zu der erwähnten Verurteilung führte. Diese Verurteilung ist. wie schon erwähnt, gestützt auf den Z 38 in Verbindung mit § II des Urheberrechts gesetzes. Die Strafkammer hat angenommen, daß der Verleger, dem im vorliegenden Fall sämtliche Urheberrechte, soweit zulässig, übertragen waren, nach der neuen Norm des § 11 auch gewisse sachliche Schranken für die gewerbsmäßige Verbreitung aufstellen, also auch z. B. die Wiederverkäufer an einen bestimmten Ladenpreis binden könne. Ein Unter bieten des festgesetzten Ladenpreises stellt sich von diesem Standpunkt aus als ein Eingriff in die Rechte des Urhebers dar. der der Bestrafung nach §38. Ziffer 1 des Gesetzes unter liegt. Dabei hat das Gericht eine vorsätzliche Zuwiderhandlung allerdings erst von dem Zeitpunkt der Warnung an an genommen. für die frühem Handlungen dagegen dem An geklagten zugebilligt, daß er sich in gutem Glauben befunden haben möge. Es springt in die Augen, daß diese Entscheidung von der größten grundsätzlichen Bedeutung und geeignet ist. Mißbräuchen zu steuern, an deren Beseitigung der Verleger und der Sortimentsbuchhändler nicht minder wie der Schrift steller selbst interessiert sind. Das Interesse, das die Buchhändler an dem Ausschluß einer derartigen Schleuderkonkurrenz haben, bedarf in diesem Blatt ja keiner weitern Auseinandersetzung. Ebensowenig braucht gesagt zu werden, daß bei dieser Stellungnahme keinerlei grundsätzliche Gegnerschaft gegen die Warenhäuser miispielt. es handelt sich lediglich um die Bekämpfung der willkürlichen Preisunterbietungen, die von einzelnen Waren häusern versucht werden. Auch die Behauptung, daß die Interessen der Autoren im vorliegenden Fall mit denjenigen des Buchhandels sich vollkommen decken, bedarf keines umständlichen Beweises, denn es ist klar, daß die geschäftliche Schädigung, wie sie durch eine ausgedehnte Schleuderkonkurrenz dem soliden Buchhändler bereitet würde, diesen im allgemeinen für die Erfüllung seiner Aufgabe untüchtiger machen und damit mittelbar das Interesse der doch immer auf die Mitwirkung der fachkundigen Buchhändlerkreise angewiesenen Autoren schädigen müßte. Daß es sich in erster Linie um Inter essen der Autoren selbst handelt, ergibt sich auch, wenn man prüft, auf Grund welcher Rechtsnormen das Vor gehen gegen solche Preisunterbietung überhaupt möglich ist. Die Bestrafung gründet sich nämlich nicht etwa auf be sondere Befugnisse des Verlegers, sie beruht vielmehr auf der grundlegenden Norm des Urheberrechts, und die Legitimation des Verlegers zum Einschreiten gründet sich nur darauf, daß er durch den Verlagsvertrag insoweit, als es hier erforder lich ist. in die Rechtsstellung des Urhebers eingetreten ist. Danach soll im folgenden zunächst die Rechtsstellung des Autors untersucht und weiterhin geprüft werden, welche Rechte der Verleger aus der Übertragung des Urheberrechts für sich ableiten kann. Der § 11 des neuen Urheberrechts schreibt dem Urheber die ausschließliche Befugnis zu. das Werk zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten. Hiervon ist nur die Ausnahme gemacht, daß die ausschließliche Verbreitungs- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 72. Jahrgang. befugnis sich nicht auf das Verleihen erstreckt, mit andern Worten: das Verleihen rechtmäßig hergestellter Exemplare kann auch der Urheber nicht verbieten. Diese Gesetzesbestimmung, die die Befugnisse des Ur hebers normiert, unterscheidet sich von dem alten Gesetz vom 11. Juni 1870 dadurch, daß jetzt nicht mehr bloß das Recht der Vervielfältigung, sondern auch das Recht der gewerbs mäßigen Verbreitung dem Urheber ausschließlich Vorbehalten ist. Auf Grund dieser neuen Rechtsstellung kann nun in der Tat der Urheber zweifellos auch bezüglich der rechtmäßig her- gestellten Exemplare Beschränkungen für die gewerbsmäßige Verbreitung aufstellen. Der Gesetzgeber hat hierbei insbe sondere an die Fälle gedacht, daß der Urheber das Verlags recht zeitlich oder örtlich geteilt vergeben will. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist aber der Urheber in keiner Weise gehindert, auch andre Beschränkungen hinsichtlich der gewerbsmäßigen Verbreitung festzusetzen. Er kann also beispielsweise den gewerbsmäßigen Vertrieb durch Warenhäuser verbieten oder den Vertrieb nur gegen Einhaltung eines bestimmten Mindestpreises gestatten. Es ist bei der Beratung des Gesetzes auch anerkannt worden, daß der Urheber auf Grund der neuen Bestimmung an sich auch die Aufnahme seines Werks in Leihbibliotheken ver bieten könnte. Dies erschien jedoch dem Gesetzgeber als zu weitgehend, und es wurde deshalb die Freiheit des Autors in dieser Richtung durch ausdrückliche Aufstellung einer Ausnahme beschränkt. Gerade daraus aber, daß nur diese eine Ausnahme für nötig befunden wurde, ergibt sich zweifel los. daß in jeder andern Beziehung dem Urheber freisteht, die gewerbsmäßige Verbreitung zu beschränken. Es fehlt an jedem äußern oder inner» Grund für eine einschränkende Auslegung der klaren und bestimmten Ge setzesoorschrist. Ganz die gleiche Rechtsstellung wie dem Urheber selbst kommt aber dem Verleger zu, falls ihm nicht der Ver fasser bei Eingehung des Verlagsoertrags Beschränkungen in dieser Richtung auferlegt hat. Der normale Verlags vertrag bedeutet eben, daß das Recht zur Vervielfältigung und gewerbsmäßigen Verbreitung in demselben Umfang, wie es dem Autor selbst zusteht, auf den Verleger übergeht. (Die Ausnahmen zugunsten des Verfassers, wie sie in den S§ 2 ff. des Gesetzes über das Verlagsrecht normiert sind, interessieren hier nicht.) Der Verleger kann also ebenso wie der Autor ganz nach seinem Ermessen die Bedingungen fest setzen. unter denen er die gewerbsmäßige Weiterverbreitung gestatten will. Ein scheinbarer Einwand gegen diese Gleichstellung des Autors und des Verlegers ergibt sich allerdings aus § 14 des Gesetzes über das Verlagsrecht, wodurch dem Verleger die Verpflichtung auferlegt ist. das Werk in der zweck entsprechenden und üblichen Weise zu vervielfälti gen und zu verbreiten. Daraus folgt, daß der Verleger die Verbreitung nicht in einer Weise erschweren darf, durch die das Interesse des Autors gefährdet werden könnte. Hierbei ist aber zu be achten. daß diese Vorschrift nur das innere Verhältnis zwischen Autor und Verleger regelt. Dritten gegenüber ist die Vorschrift des Verlegers, aus den eben das Urheberrecht mit absoluter Wirkung nach außen übergegangen ist, unbe dingt maßgebend, und es könnte nur der Urheber dem Ver leger gegenüber die Aufhebung einer solchen Beschränkung betreiben, durch die eine sachgemäße Verbreitung unmöglich gemacht würde. Für die vorliegende Frage ist aber dieser Punkt gar nicht erheblich, denn es muß zweifellos anerkannt werden, daß die Verleger auch dem Autor gegenüber gerade von dem Gesichtspunkt aus, daß eine zweckentsprechende und 745
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