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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.06.1905
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- 15.06.1905
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- Deutsch
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5552 Nichtamtlicher Teil. ^ 136, 15 Juni 1905, Nichtamtlicher Teil. Das Recht des kaufmännischen Anstellung« - Verhältnisses Das für das Anstellungsverhältnis des Handlungs gehilfen im wesentlichen maßgebende Recht war bis vor acht Jahren noch in einem kleinen Abschnitt des Handelsgesetzbuchs festgelegt, soweit es nicht in einzelnen Punkten in der Reichs- gewerbeordnung und in einer Anzahl andrer Gesetze berührt wurde. Erst im neuen, I960 in Kraft getretenen Handels gesetzbuch wird es im sechsten Abschnitt ausführlicher be handelt, der bereits mit dem Jahre 1898 in Kraft gesetzt wurde. Dieser eben erwähnte Umstand ergab sich aus der Erkenntnis des Gesetzgebers, daß es hohe Zeit war, dem Handlnngsgehilfenstande auch in der Rechtspflege eine dem sozialen Zuge unsrer Zeit mehr Rechnung tragende Stellung zu sichern. Zwar hatte teilweise die Rechtsprechung schon vorher mit Hilfe andrer Rechtsquellen verschiedentlich neue Normen aufgestellt, aber erst durch diese Ausgestaltung des Handelsgesetzbuchs wurden die notwendigsten Verbesserungen als feststehende Regeln zur Geltung gebracht und dem Ge wissen des Richters, der den toten Buchstaben oft als lästige Fessel empfinden mußte, die formelle Grundlage gegeben. Eine wichtige Ergänzung hierzu brachte das Jahr 19V4 mit der Annahme des Gesetzes über die Kaufmannsgerichle, die im laufenden Jahre errichtet wurden und für das kauf männische Anstellungsverhältnis eine schnelle und billige Rechtsprechung, ähnlich der der Gewerbegerichte, zu gewähr leisten berufen sind. Diese Neuerungen, deren Vorteile übrigens keineswegs allein auf seiten der Handlungsgehilfen liegen, förderten eine zahlreiche Literatur zutage, die die Kenntnis des »Rechts der Handlungsgehilfen-, wie es meist einseitig und darum unzutreffend bezeichnet wird, in den beteiligten Kreisen ver breiten soll. Eine der gründlichsten Arbeiten auf diesem Gebiet ist: Horrwitz, Hugo, Rechtsanwalt, Syndikus des Kauf männischen Hilfsoereins zu Berlin, Das Recht der Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge -auf Grund des Handelsgesetzbuchs, der Reichsgewerbeordnung, der Reichsversicherungsgesetze, des bürgerlichen Rechts und des Gesetzes über die Kaufmannsgerichte dargestellt, für Juristen und Kaufleute Zweite, vollständig neu be arbeitete Auflage, 203 S. in 8", Gebunden Berlin 1905, I, Guttentag, Verlagsbuchhandlung, G, m b H, Preis geb, ,-S 3,— ord. Diese zweite Auflage erforderte eine vollständige Unr und Neubearbeitung, da seit dem Erscheinen im Jahre 1897 (I- I- Heines Verlag) das Bürgerliche Gesetzbuch, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Änderungen des Handels gesetzbuchs, des Krankenversicherungsgesetzes und andre mehr in Wirksamkeit getreten sind. Die vornehmste, aber nicht alleinige Quelle für das Recht der Handlungsgehilfen fließt aus dem sechsten Abschnitt des Handelsgesetzbuchs, Die Konkursordnung, die Gewerbe ordnung, das Bürgerliche Gesetzbuch, das Krankenverstcherungs- gesetz, das Gesetz über die Alters- und Jnvaliditätsversiche- rung u, a, enthalten noch zahlreiche Vorschriften, die die Rechtsbeziehungen zwischen Prinzipal und Gehilfen regeln. Hieraus geht schon hervor, wie vielgestaltig, wie mosaikartig das Recht der Handlungsgehilfen (um den Ausdruck der Kürze wegen zu gebrauchen) sich zusammenfügt und zugleich, wie notwendig eine erschöpfende Zusammenfassung sich für den praktischen Gebrauch erweist. Der Verfasser zerlegt den Stoff in zwei Teile, deren erster das gewerbliche und private Recht behandelt, der zweite die Rechtsbeziehungen der Reichsversicherungsgesetze zum Handlungsgehilfen, Zunächst werden die Rechtsquellen: die bestehenden Gesetze, Gewohnheitsrecht, Ortsgebrauch, soweit letzteren auf die Entscheidung von Streitfällen ein Einfluß eingeräumt ist, auf ihre Stellung zu einander und ihre An wendbarkeit untersucht, woraus der Rechtsbegriff »Handlungs gehilfe« ausführlich bestimmt wird. Das Verhältnis zwischen Prinzipal und Gehilfen, der Anstellungsvertrag, die Pflichten des Gehilfen, die Pflichten des Prinzipals, die Beendigung des Dienstverhältnisses und so weiter werden an der Hand der betreffenden Gesetzesbestimmungen, der dazu erstatteten Gutachten und ergangenen Entscheidungen eingehend erläutert. Dabei stellt sich der Verfasser in dem bekannten Streite um die Auslegung des Z 63 des Handels gesetzbuchs, ob auch der erste Absatz zwingendes Recht enthalte, auf die Seite derjenigen, die dieses verneinen. Bekanntlich haben sich nicht nur einige Landgerichte, sondern auch Kauf mannsgerichte in ihren Urteilen zum Teil für die eine, zum Teil für die andere Auslegung erklärt, jüngst noch das Landgericht Leipzig für die Verneinung, Es wäre deshalb sehr zu wünschen, daß bald durch eine Abänderung Klarheit geschaffen würde, da hier eine offenbare Inkonsequenz vor liegt, die die Verteidiger der Verneinung zum Teil als vom Gesetzgeber beabsichtigt hinstellen Hieraus werden noch das Kaufmannsgericht und sein Verfahren, sowie einige wichtige Prozeßfragen behandelt, so die Stellung des Minderjährigen, die Feststellungsklage, deren Umwandlung in Leistungsklage, das Recht der Zeugnisverweigerung usw. Im zweiten Teile wird das Verhältnis der Reichsver sicherungsgesetze zum Handlungsgehilfen vorgeführt. Der Text des sechsten Abschnitts des Handelsgesetzbuchs bildet den Anhang dazu. Ein ausführliches Sachregister er leichtert die Benutzung des gegen die erste Auslage er heblich erweiterten Inhalts Obwohl der Verfasser den Gutachten der Ältesten der Berliner Kaufmannschaft eine, wie es scheint, allzu große Bedeutung bcimißt, stellt sich das Buch für den praktischen Gebrauch als ein wertvoller Führer auf den vielverschlungenen Pfaden des Rechts des kauf männischen Anstellungsverhältnisses vor, dem die klare, leichtverständliche Darstellungsweise zu besonderm Vorteil gereicht. Der Anlage und dem Plan des Horrwitzschen Merk chens entsprechend, ist der Teil über die neue Einrichtung des Kaufmannsgerichts und das Verfahren vor ihm auf einen verhältnismäßig kleinen Raum beschränkt. Daher ist als eine willkommene Ergänzung dazu zu begrüßen: Kulka, Ernst, Amtsrichter, Das Kaufmannsgerichts gesetz vom 6, Juli 1904 nebst den entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des Gcwerbegerichts- gesetzes, Handausgabe mit Einleitung, Erläuterungen und Sachregister, (Juristische Handbibliothek: Band l 66 ) 140 S, in kl 8", Leipzig 1904, Roßberg'sche Ver lagsbuchhandlung Arthur Roßberg, Gebunden in Leinw, ^ 2,40 ord. In der Einleitung gibt der Versasser eine Vorgeschichte des Gesetzes, wie der Gedanke, für die aus dem kauf männischen Anstellungsverhältnis entstandenen Streitigkeiten sine dem Gewerbegericht ähnliche Einrichtung mit be schleunigtem, vereinfachtem und billigem Verfahren ins Leben zu rufen, infolge zahlreicher Eingaben im Reichstage 1897 Eingang fand, dann durch die verschiedenen Stadien parla mentarischer Verhandlungen hindurch im vorigen Jahre Ge stalt gewann und schließlich durch die endgültige Annahme im Reichstag und die Zustimmung des Bundesrats zum Gesetz erhoben wurde. Eine übersichtlich geordnete Angabe der
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