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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.09.1905
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.09.1905
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- Deutsch
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214, 14. September 190K. Nichtamtlicher Teil. 8041 Wie schützt man die Verlagsidee einer Zeitschrift vor deren Erscheinen? Das geltende Urheberrecht schützt ein geistiges Erzeugnis vom Zeitpunkte des Erscheinens ab. Es gibt dem Urheber ferner die alleinige Berechtigung. Mitteilungen aus dem Inhalte schon vorher z. B. in Vorträgen zu machen. Ohne besondre Schwierigkeit lassen sich bei Büchern, musikalischen Kompositionen. Theaterstücken rc. die Rechtsverhältnisse zwischen Urheber und Verleger durch Vertrag festlegen. Anders verhält es sich bei neu zu gründenden Zeitungen und Zeitschriften. In diesem Fall liegt kein fertiges Manuskript vor. sondern vorerst eine Verlagsidee, für die ein Urheber-Rechtsschutz erst beim Erscheinen der ersten Nummer entsteht. Die heutige scharfe Konkurrenz im Zeit schriftenverlage mahnt einerseits den Verleger dringend, die Rechte des Herausgebers, bezw. Urhebers tunlichst zweifellos zu umgrenzen, anderseits sein, des Verlegers. Verhältnis zum Herausgeber durch Vertrag völlig klarzulegen. Mangels eines Vertrags wird im Streitfall wohl in der Regel der Verleger als Urheber der Zeitschrift angesehen werden; indes empfiehlt sich ein Vertragsschluß schon im Interesse der Schaffung einer Sicherung gegen vielerlei mögliche Mißver ständnisse und Jrrtümer. Als Grundlage für einen solchen Vertrag dürfte sich die Herstellung einer, wenn auch zum Teil nur schematisch aus- gefllhrten Probenummer empfehlen, in der alles Besondere der Verlagsidee deutlich genug in die Erscheinung tritt. Diese Probcnummer würde zweckmäßig in Format und Aus stattung der künftigen Zeitschrift mit, wenigstens durch Skizze, eingezeichnetem definitiven Titel in charakteristischer Titelkopf zeichnung herzustellen sein und wäre mit Angabe des Namens des Herausgebers als solchen zu bezeichnen und mit der Firma des Verlegers zu versehen. Nach Feststellung des Vertrags zwischen Herausgeber und Verleger würde die Herstellung und Verbreitung einer vollständigen Probenummer, die, wie erwähnt, den Ur heberschutz herbeisührt. zu empfehlen sein. Schon vor dem Erscheinen der ersten Nummer aber ist dem Urheber oder dem Verleger die Möglichkeit des Schutzes einzelner charakteristischen Teile gegeben. So kann der Titelkopf und der Umschlag der Zeitschrift, wenn er gezeichnet, also nicht nur aus Typen ge setzt wird, als Warenzeichen beim kaiserlichen Patent amt auf Grund des Gesetzes zum Schutz der Waren bezeichnungen angemeldet werden. Durch diesen Schutz gewinnt der Anmelder das alleinige Recht zur Benutzung des deponierten Titelkopfes oder Umschlages. In gleicher Weise kann man Vignetten. Abteilungs-Überschriften rc. gegen Nachbildung schützen, sich also die alleinige Anwendung des äußern Bildes und Aussehens der Zeitschrift von vornherein sichern. Die Gebühr beträgt 80 wofür der Schutz auf zehn Jahre gewährt wird, nach deren Ablauf Verlängerungen von zehn zu zehn Jahren gegen Entrichtung von je weitern 10 auf unbegrenzte Dauer bewirkt werden können. Will man noch weiter gehen, so können diese Zeichnungen von Köpfen. Umschlägen. Vignetten, sofern sie neu und eigentümlich in der Form sind, also z. B. nicht aus schon vorhandenen Typen oder alten Formen bestehen, auch ins Musterregister auf Grund des Gesetzes betr. das Urheber recht an Mustern und Modellen eingetragen werden. Dieses Register wird vorläufig noch von den Amtsgerichten geführt, später aber an das Kaiserliche Patentamt übergehen. Das Musterschutzgesetz bietet Schutz entweder für plastische oder für Flächenmuster. Würde der Verleger den Schutz für plastische Muster beanspruchen, so würde er gegen Nach bildungen in Relief Schutz erlangen, gegen Anwendung im Buchdruck dagegen schutzlos sein. Man muß daher Flächen muster anmelden und Abdrucke deponieren. Formulare und verschließbare Umschläge dazu sind in Carl Heymanns Verlag in Berlin erhältlich. Die Eintragung kann gegen eine Jahres gebühr von 1 auf ein bis drei Jahre erfolgen, später bis zu fünfzehn Jahren gegen etwas höhere Gebühren er neuert werden. Bis zum Gegenbeweise gilt der die Ein tragung Beantragende und das Muster Niederlegende als Urheber. Anmeldung und Niederlegung müssen erfolgen, bevor ein nach dem Muster gefertigtes Erzeugnis verbreitet ist. Man deponiert in der Regel einen der ersten Abdrucke in geschlossenem Briefumschläge, und zwar die ganze Kollektion zusammen, doch darf ein Umschlag nicht mehr als fünfzig Muster enthalten. Die Eintragungen erfolgen ohne Prüfung der Berechtigung des Antragstellers oder der Richtigkeit der geschehenen Angaben. Erst im Streitfälle wird untersucht, welche von den Parteien im Recht ist. Jedermann ist befugt, vom Musterregister und den nicht versiegelten Mustern Einsicht zu nehmen. Die Strafen der unberechtigten Nachbildung sind dieselben wie die durch das Gesetz gegen Nachdruck angedrohten. Es wird im Buchhandel vom Musterschutz viel zu wenig Gebrauch gemacht, obwohl seine Erlangung äußerst geringe Umstände verursacht, zumal wenn man immer eine Anzahl Antrag-Formulare vorrätig hält. Man vermeide jedoch den so häufig vorkommenden Irrtum, die Anmeldung etwa als Gebrauchsmuster bewirken zu wollen. Das wäre im vorliegenden Falle gänzlich nutzlos, da das Gebrauchsmustergesetz nur Modelle schützt. Zu vorstehenden Winken wurde ich veranlaßt durch einen Artikel des Zivilingenieurs und Redakteurs Oskar Arendt in der »Technischen Woche», Berlin. Verlag von Carl Bode. Darin wird auf eine noch wenig bekannte Methode zur Sicherung einer noch nicht ausgeführten Verlags idee für Zeitschriften, die auf Postbezug mehr oder weniger angewiesen sind, aufmerksam gemacht. Sie besteht in der An meldung der Zeitschrift beim Postamt oder Postzeitungsamt des vermutlichen Erscheinungsortes seitens des Urhebers als Heraus gebers oder Verlegers. Diese Anmeldung kann mehrere Monate vor dem in Aussicht genommenen Erscheinungstage erfolgen; sie bewirkt, daß an dem gleichen Orte keine weitern Eintragungen desselben Titels in die Postzeitungsliste aus genommen werden. Dadurch werden Konkurrenz-Unter nehmungen unter dem gleichen Titel am selben Verlagsorte vom Postbezüge ausgeschlossen, selbst wenn diese Unter nehmungen vor der zuerst angemeldeten erscheinen sollten. Bei der Anmeldung zur Postzeitungsliste find Erschei nungsweise und Bezugspreise anzugeben. Viele Zeitungen und Zeitschriften könnten bei Ausschluß des Postbezugs nicht bestehen. Dieser kostenlose Verlagsschutz ist allerdings immer nur für den Ort der Anmeldung wirksam; indes ist die Anmeldung an mehreren Verlagsstädten durch dortige Orts ansässige möglich, auch erforderlich, falls der Urheber noch keinen Verlagsort bezw. Verleger gewählt haben sollte. Paul Hennig. Kleine Mitteilungen. * Geschäftsjubiläum. — Auf fünfundzwanzig Jahre glück lichen und sehr erfolgreichen selbständigen Wirkens darf am heutigen Tage <14. September) Herr Carl Rühle, der Inhaber der geachteten Firma Carl Rühle's Musikverlag. Buch- und Notendruckerei in Leipzig, mit Befriedigung zuriickblicken. Herr Carl Rühle (ein Zögling Carl B. Lorcks und beruflich weiter ausgebildet in der Luckhardt'schen Musikalienhandlung in Kassel und bei Rob. Forberg in Leipzig) eröffnete. während er noch als Prokurist bei Rob. Forberg tätig war. in bescheidensten Anfängen am 14. September 1880 sein Geschäft durch Ankauf der Bestände einer kleinen Buchdruckerei in Leipzig <A. Scheps, Jnselstraße 3). In der Leitung des Geschäfts, dem er durch seine reichen persönlichen »eürtenblau *Lr den deutschen Buchhandel 4L. kiahrgana. I0V7
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