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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1905
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.06.1905
- Sprache
- Deutsch
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187, 16. Juni 1SV5. Nichtamtlicher Teil. 5588 Das Recht an Titeln. Professor Köhler hat jüngst ein Gutachten über das Recht an Zeitungstiteln und insbesondere an den sogenannten Untertiteln abgegeben, in dem er zu dem Ergebnis gelangte, daß der Titel der betreffenden Zeitung ebenso wie der Untertitel nicht von dem Redakteur, sondern von dem Verleger als Gegenstand seines ausschließlichen Verfügungsrechts zu betrachten sei, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Redakteur den Titel bezw, Untertitel »erfunden» habe oder ob er von dem Verleger oder einer sonstigen Person zuerst in Anwendung gebracht worden sei, Dis Ausführungen Köhlers, die allerdings in Journalistenkreisen Widerspruch gefunden haben, einen Wider spruch, der indessen nach Lage des geltenden Rechts nicht als gerechtfertigt erachtet werden kann, finden auch zum Teil An wendung auf die für den Buchverlag vielleicht noch wichtigere Frage, wer über den Titel bei einer Sammlung von Werken zu verfügen befugt ist, die zahlreiche einzelne Bände umfaßt, der Verleger oder der die Redaktionsgeschäftc besorgende Heraus geber, Der Titel, unter dem die Sammlung solcher Werke bekannt ist, hat zumeist ein charakteristisches Gepräge, er ist nicht selten bei dem Publikum in höherm Maße bekannt als der Titel jedes einzelnen Buchs, und es liegt auf der Hand, daß durch Aneignung und Verwertung dieses Titels seitens eines Dritten dem Verleger sowohl in materieller als auch in immaterieller Hinsicht erheblicher Nachteil erwachsen kann, vielleicht sogar erwachsen muß Eine Sammlung von Einzelmonographien ans dem Gebiet der Sozialpolitik, die die Bezeichnung »Sozialpolitische Probleme der Gegenwart» führt, wird zweifellos rasch unter diesem Titel bekannt werden, und es muß dieser Bezeichnung ein distinktiver Charakter nicht minder beigelegt werden als z, B, der Gesamtbezeichnung »Freie Geister» oder »Buddhistische Studien» und dergleichen mehr. Das Verhältnis, in dem der Herausgeber einer solchen Sammlung zu dem Verleger derselben steht, kann zwar in rechtlicher Hinsicht das gleiche sein wie das Ver hältnis zwischen dem Zeitungsverleger und dem Zeitungs redakteur, aber es braucht nicht notwendig dasselbe zu sein Zwischen dem Herausgeber und dem Verleger kann zwar ein Dienstverhältnis bestehen, ebensogut aber auch ein Werk vertrag, indessen kommt diese juristische Verschiedenheit für die Frage der Verfügung über den Titel nicht in Betracht. Sowohl dann, wenn der Herausgeber einen Dienstvertrag mit dem Verleger abschließt, wie auch in dem Falle, wenn zwischen beiden ein Werkvertrag abgeschlossen wird, geht der Titel des Gesamtwerks in die Disposition des Verlegers über, auch ohne daß hierüber eine ausdrückliche Vereinbarung ge troffen wird. Denn da auch Verlagsverträge nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu interpretieren sind, so kann unmöglich eine Auslegung Beifall finden, die es ermöglichte, daß der Herausgeber, wenn er mit dem Verleger uneinig wird und sich veranlaßt sieht, das Verhältnis mit ihm zu lösen, bei einem andern Verleger oder im Selbst verlag unter demselben Titel eine Sammlung von Werken ans dem gleichen Stoffgebiet erscheinen ließe. Der Verleger, der dem Herausgeber für die durch die Hcrausgabetätigkeit entstehenden Arbeiten ein Äqui valent gibt, zahlt dasselbe auch für die Über lassung des Titels der Sammlung zu seinem alleinigen Ge brauch, und es kann von seiten des Herausgebers nicht der Standpunkt geltend gemacht werden, daß das Recht auf den Titel ein Jmmaterialrecht sei, das zu der Klasse der Persönlichkeitsrechte gehöre und an dem auch — unter Um ständen — ein selbständiger llrheberrechtsschutz bestehe. Gewiß, dies ist vollständig richtig; der Bllchertitel kann ebenso wie der Zeitungstitel unter Umständen Gegen stand eines selbständigen Urheberrechts sein; allerdings sind die Voraussetzungen hierfür nicht eben häufig, sondern nur ausnahmsweise vorhanden, aber dies bedeutet gegen die Richtigkeit der obigen Annahme nichts, da die Übertragung von Jmmaterial- und Persönlichkeitsrechten statthaft ist und zwar sowohl in Verbindung mit einem bestimmten Unter nehmen als auch ohne dasselbe. Der Verleger würde einen Vertrag mit dem Herausgeber überhaupt nicht abschließen, wenn er mit der Möglichkeit rechnen müßte, daß der Titel des Werks nicht in seine Dispo sitionsbefugnis überginge, sondern in derjenigen des Herausgebers verbliebe. Aus grundsätzlichen Erwägungen, die sich zum guten Teil mit denjenigen decken, die für die Frage der Verfügung über den Titel einer Zeitung in Betracht kommen, muß also die Ansicht vertreten werden, daß der Titel auch dann ausschließliches Eigentum des Verlegers verbleibt, wenn der Herausgeber aus dem Vertragsverhältnis mit ihm ausscheidet, und hiermit dürste auch die Verkehrssttte vollständig im Einklang stehen, Sammelwerke der in Betracht kommenden Art erfordern seitens des Verlegers nicht selten sehr große finanzielle Aufwendungen; eine Ren tabilität tritt regelmäßig erst nach einiger Zeit ein, wenn die Publikation sich eingebürgert hat und beginnt, bei dem Publikum Gefallen zu finden. Mit Rücksicht hierauf würde es doch auch sehr unbillig sein, wollte man die Möglichkeit zugeben, daß der Herausgeber nach Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis ein direktes Konkurrenz-Unternehmen unter dem gleichen Titel begründen dürste. Es fragt sich nun, was kann der Verleger gegenüber dem Herausgeber tun, der gleichwohl eine Sammlung unter dem gleichen Namen hcrausgibt? Zunächst gibt ihm Z 8 des Wettbewerb-Gesetzes ein Mittel, Inhaltlich dieser Be stimmung ist sowohl die Schadenersatz- als auch die Unter lassungsklage dem gegenüber zulässig, der im geschäftlichen Verkehr die besondere Bezeichnung einer Druckschrift in einer Weise benützt, die darauf berechnet und geignet ist, Ver wechslungen mit der besondern Bezeichnung hervorzurnfcn, deren sich ein andrer befugterweise bedient. Die Voraus setzungen hierfür sind gegeben. Daß der Verleger sich der besondern Bezeichnung bedient, und zwar befugterweise be dient, ist nicht zu bestreiten; steht dies aber fest, so ist seine Widerspruchsbefugnis und sein Schadenersatzrecht prinzipiell dargetan. Allerdings wird ja nur derjenige geschützt, dem bezügtich der Benutzung die Priorität des Ge brauchs zur Seite steht, und zwar, wie man mit einem nicht unzutreffenden Ausdruck gesagt hat, die publike Priorität des Gebrauchs; allein diese Priorität ist auf seiten des Verlegers vorhanden. Nicht der Herausgeber hat den von ihm vorgeschlagcnen Titel zuerst gebraucht, in dem er dem Verleger empfahl, unter demselben eine Samm lung herauszngeben, sondern der Verleger hat den Gebrauch bewirkt, indem er unter diesem Titel die Veröffentlichung bewirkte. Es kommt bei der Anwendung des tz 8 nicht so wohl, um diesen allerdings mißverständlichen Ausdruck zu gebrauchen, auf den privaten Gebrauch, sondern vielmehr auf den Gebrauch im Gewerbebetrieb an. Der Gebrauch im Ge werbebetrieb liegt aber nur auf seiten des Verlegers, nicht auf seiten des Herausgebers. Es ist stets bei Auslegung des H 8 insbesondere im Hinblick auf die buchhändlerischen Verhältnisse daran festgehalten worden, daß es auf die Zeit, während welcher die priore Benutzung betätigt worden ist, in keiner Weise ankommt, mit dem Augenblick der Ver öffentlichung der Druckschrift ist das Monopol erworben. Der Zeitablauf ist, wie der Verfasser in seinem Kommentar zu dem Wettbewerbsgesetz Seite 153, 154 gesagt hat, für die Frage der Berechtigung des ein Monopol auf die besondre Bezeichnung Behauptenden nicht bedingungslos von Bedeutung, 73k'
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