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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.06.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-06-14
- Erscheinungsdatum
- 14.06.1905
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- Deutsch
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5516 Amtlicher Teil. 135, 14. Juni 1905. Albert Körnig in Kuben. 5538 Leipziger Verlag G. m. b. H. in Leipzig. 5535 §sb. 12 . Magazin-Verlag Jacques Hegrrer in Berlin. 5532 Diäsrok, vis ^onns. 4.—6. ^.uü. 1 Dietrich Reimer (Ernst Vohsen) in Berlin. 5535 Hugo Lteinitz in Berlin. 5538 voosn Do^ls, vsr lenkst in äer Lökteüsrsi. 1 Slrwed Strauch in Leipzig. 5534 Klemm, Der Königstein. 2 ^ 50 geb. 3 ^ 50 Röhrig, Gustav Adolf in der Dichtung. Geb. 2 Strecker S- Schröder in Stuttgart. 5536 Wüst, Eine Entgegnung auf „Die Grundlagen des 19. Jahr hunderts" von Houston Steward Chamberlain. 3 geb. 4 Keorg Thieme in Leipzig. 5539 Waldow'sche Buch- und Kunsthandlung Verlag v 3 (R. Wcngler) in Frankfurt a/O. Mollat, Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute. Geb. 3 --2. Zuckschwerdt L Co. in Berlin. 5531 Heere und Flotten aller Staaten der Erde. 1905. 80 H Beschlagnahmte Druckschriften. Durch Beschluß des hiesigen Amtsgerichts vom 3. d. M, ist auf Grund des Z 130 St.-G.-Bs. die Beschlagnahme der Nr. 127 der »Volksmacht für Schlesien. Posen und die Nachbargebiete« angeordnet worden.« 13. I. 428/05. Breslau, K. Juni 1905. Der Erste Staatsanwalt. (Deutsch. Fahndungsblatt Stück 1889 v. 10. Juni 1905.) Aushebung einer Beschlagnahme. Die durch Beschluß des hiesigen Amtsgerichts I, Abt. 126, vom 6. März 1905 angeordnete Beschlagnahme der Beilage 2 der Nummer 10, Jahrgang XI der »Welt am Montag« vom 6. März 1905 wird aufgehoben. Vgl. Stück 1812 (27). 4. x. I. Nr. 437/05. Berlin, 5. Juni 1905. K. Staatsanwaltschaft beim Landgericht I. (Deutsch. Fahndungsblatt Stück 1889 v. 10. Juni 1905.) Nichtamtlicher Teil Aus der neuen Rechtsprechung für Suchhändler. Von vr. sur. Biberfeld. (Nachdruck verboten.) 1. Verlagsverträge bilden ein Geschäftsgeheim nis. — Die Zivilprozeßordnung schreibt in H 384 Ziffer 3 vor, daß das Zeugnis verweigert werden kann »über Fragen, welche der Zeuge nicht würde beant worten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbe- geheimnis zu offenbaren«. Nun war in einem Falle, den das Reichsgericht in einem Erkenntnis vom 8. April 1905 entschieden hat, von einem Verlagsbuchhändler verlangt worden, daß er sich in einem Prozeß als Zeuge über den Inhalt eines Verlagsvertrags auslasse, den er mit einer dritten Person geschlossen hatte. Er verweigerte jede Auskunft über diese Abmachungen, und das Reichsgericht hat in der letzten Instanz seiner Beschwerde auch stattgegeben. Es ist davon auszugehen, daß Angelegen heiten, die in den Betrieb eines Handelsgeschäfts fallen und die ihrer ganzen Natur nach der Geheimhaltung bedürfen, ebenfalls als »Gewerbegeheimnis« im Sinne der erwähnten Gesetzesvorschrift anzusehen find. Auch hier kann der Zeuge ein dringendes, erhebliches und unmittelbares gewerbliches Interesse an der Nichtoffenbarung einer Tatsache haben, die einen inneren Vorgang im Geschäft betrifft. Dasselbe gilt aber unzweifelhaft auch von Verlagsverträgen. Der Wortlaut solcher Verträge, die im literarischen oder Kunstverlage von den Inhabern der Geschäfte mit den Schöpfern der verlegten Werke ge schlossen worden sind, enthält nicht nur häufig, sondern fast regelmäßig Punkte, über die Stillschweigen beobachtet zu sehen im dringenden Interesse der Verlagsfirma liegen muß, schon weil es ihr nicht erwünscht sein kann, daß die Konkurrenz von den Bedingungen, über die sie sich mit den Autoren oder Künstlern einigt, Kenntnis bekomme. Da sich nun aber die Grenzlinie zwischen denjenigen Vertrags bestandteilen, die der Geheimhaltung bedürfen, und andern, die ohne Schaden offenbart werden können, nicht immer mit Sicherheit ziehen läßt, so wird man dem Zeugen darin bei pflichten dürfen, daß es ihm angesichts dessen gestattet sein muß, den gesamten Inhalt eines solchen Vertrags der Be kanntmachung zu entziehen. Diese Entscheidung findet aber noch auf ein andres wichtiges Gebiet, mit dem sich das Reichsgericht hier nicht zu befassen hatte, Anwendung: Ist nämlich der Inhalt eines Verlagsvertrags als Gewerbegeheimnis zu beurteilen, so muß er auch als Geschäftsgeheimnis im Sinne der tztz 9 und 10 des Wettbewerb-Gesetzes gelten. Dort wird be kanntlich mit Geldstrafe' bis zu 3000 Mark oder mit Ge fängnis bis zu einem Jahre derjenige Angestellte bestraft, der unbefugt Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse seines Prinzipals, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses an vertraut oder sonst zugänglich gemacht worden find, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses an andre mitteilt, in der Absicht, seinem Prinzipal Wettbewerb zu bereiten oder ihn sonst auf eine Weise zu schädigen. Gleiche Strafe soll aber auch denjenigen treffen, der sich in unlauterer Absicht die Kenntnis solcher Geheimnisse durch einen Angestellten verschafft, der an und für sich zum Schweigen verpflichtet ist. Der Gehilfe in einer Verlagsbuchhandlung also beispielsweise, der, während er sich dort noch in Stellung befindet, einem Konkurrenten seines Prinzipals Mitteilung macht von den Bedingungen, die seine Firma den Autoren auferlegt oder einräumt, würde gegen die Vor schrift des ß 9 verstoßen, nicht minder aber auch jener Konkurrent, der solche Mitteilungen sich machen läßt. Be merkt sei hierbei noch, daß neben den Strafandrohungen im Gesetze auch die Verpflichtung zur Schadloshaltung vor gesehen ist. 2. Vertragsmäßige Einräumung eines aus schließlichen Absatzgebietes. — Eine süddeutsche Verlags firma hatte mit einer Sortiments-Buchhandlung einen Vertrag geschlossen, wonach dieser letzteren ein bestimmtes Gebiet für den ausschließlichen Verkauf eines Buches ein- 1 geräumt wurde, das im Verlage jener Firma erschienen war.
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