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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.06.1905
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- Erscheinungsdatum
- 06.06.1905
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- Deutsch
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5312 'Nichtamtlicher Teil. V 129, 6. Juni 1905, Nichtamtlicher Teil. Zur Frage der Haftung bei der Verlagsabtretung. Aus Anlaß eines praktischen Falles sind neuerdings Zweifel darüber entstanden, wie die Bestimmung in Z 28 Absatz 2 des Verlagsrechtsgesetzes zu verstehen sei, wonach der neue Verleger dem Verfasser für die ans dem Verlagsvertrag sich ergebenden Verbindlichkeiten neben dem frühern Verleger als Gesamtschuldner haftet, vorausgesetzt, daß derselbe dem frühern Verleger gegenüber die Verpflichtung, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, übernommen hat. Obwohl der Wortlaut des Gesetzes schon geeignet ist, jeden Zweifel im Keime zu ersticken, hat man doch gemeint, es könne die Auslegung vertreten werden, daß die Haftung des Rechts nachfolgers nur auf die Zeit vom Beginn seines Eintritts in die Rechte und Pflichten des Verlegers sich erstrecke. Dem muß entschieden entgegengetreten werden. Das Gesetz konstituiert die Haftung des Rechtsnachfolgers neben derjenigen des Verlegers nicht schlechthin und bedingungs los, sondern nur unter der Voraussetzung, daß derselbe die an sich dem Verleger obliegenden Verpflichtungen auf sich genommen hat. Hat der Rechtsnachfolger dies nicht getan, so bleibt dem Verfasser verlagsrechtlich nur der Ver leger haftbar, der natürlich durch die Abtretung von seinen vertraglichen Verpflichtungen ebensowenig entbunden werden kann, wie der Vermieter von den ihm auf Grund des Miet verhältnisses obliegenden gegenüber dem Mieter, Hat er aber diese Verpflichtung übernommen, dann soll der Ver fasser sich bezüglich aller Pflichten aus dem Verlagsvertrag und zwar für die ganze Dauer desselben an ihn, den Rechtsnachfolger, ebensowohl halten können wie an den Verleger und es ist voll kommen gleichgültig, in welchem Zeitpunkte der Abtretungs vertrag abgeschlossen worden ist. Das Gesetz unterscheidet nicht, es faßt die Pflichten des Verlegers aus dem Verlagsvertrag als ein Ganzes, als eine Gesamtheit auf, für die in ihrer Gesamtheit der Rechtsnachfolger unter der gedachten Voraus setzung aufzukommen hat. Der Verfasser soll in diesem Falle ein Wahlrecht haben, ein Wahlrecht zwischen dem Rechtsnachfolger und dem Verleger, und zwar ein Wahlrecht für das Ganze, nicht für einen Teil, Nur auf einen An spruch des Verfassers gegen den Verleger soll sich die Haftung des Rechtsnachfolgers nicht beziehen, nämlich nicht auf den Anspruch zum Schadenersatz, soweit derselbe auf eine bereits begründete Verpflichtung gestützt wird. Diese Ausnahme ist die einzige, und es steht der Auslegung nicht zu, abgesehen von diesem Falle, in weitern Fällen die ge setzliche Regel zu durchbrechen. Soweit also der Verleger seine Verpflichtungen noch nicht erfüllt hat, kann sich der Verfasser, unter der obigen Voraussetzung, nach Wahl, sei es an ihn, sei es an den Rechtsnachfolger halten, und es ist daher vollkommen ungerechtfertigt, der Feststellung des Zeit punkts des Übergangs irgend welche rechtliche Bedeutung insoweit beizulegen, Justus, Kampmann, C-, k, k, Lehrer an der k, k, graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien, Nie graphischen ÄÜnstk. Mit zahlreichen Abbildungen und Beilagen, Zweite, vermehrte und verbesserte Auflage, (Samm lung Göschen, Nr, 75), Kl, 8", 171 S, Leipzig IS05, G, I, Göschen'sche Verlagshandlung, Geb, in Lwd, 80 H ord. Ein günstiges Zeugnis ist es für den Verfasser des vorliegenden Merkchens, daß sich so bald eine zweite Auflage notwendig machte. Das pflegt bei solchen Büchern über Spezialgebiete sonst nicht oft der Fall zu sein, da sie auf einen verhältnismäßig beschränkten Abnehmerkreis an gewiesen sind. Ein Blick in das sauber und mit erläutern den Bildern reich ausgestattete Bändchen erklärt uns den Erfolg, Die Darstellung ist streng systematisch ge gliedert und behandelt in klarer, dabei knapper, aber keinerlei Vorkenntnisse voraussetzender Form zunächst das Wesen der Reproduktionsverfahren im allgemeinen. Hoch-, Tief- und Flachdruck und die Ausführung der Zeichnungen für diese Druckarten werden übersichtlich vorgesührt, worauf in zwei Abschnitten Entwicklung und gegenwärtiger Stand des Hoch drucks und die Typographie in vier Unterabteilungen ein gehende Behandlung finden. In einem neuen Abschnitt, den die erste Auflage nicht enthielt, ist eine besondere Besprechung den Setzmaschinen gewidmet, die sich im letzten Jahrzehnt auch in Deutschland immer mehr eingebürgert haben, Die Technik des Holzschnitts in ihren verschiedenen Manieren, die Metallätznng in ihren mannigfachen Verfahren werden anschaulich vor Augen geführt. Hierauf werden der Tiefdruck und die verschiedenen Arten der Druckplattenherstellung durch Grabstichel, Radierung, Schabkunst usw, in ansprechender Weise behandelt. Die Geschichte und Technik der Litho graphie, einschließlich der chemischen Druckarten gelangen in einem weitern Abschnitt knapp, aber für den Zweck der Orientierung erschöpfend zur Darstellung, Den breitesten Raum nimmt die Besprechung der modernen oder photo mechanischen Reproduktionsverfahren in Anspruch, wie es auch der außerordentlichen Vielfältigkeit der Verfahren und ihrer großen Bedeutung für das gesamte heutige Jllustrations- wesen entspricht. Von der Heliogravüre, dem Lichtdruck, der Photolithogrnphie, der Autotypie, der Galvanoplastik bis zum Farbendruck (in allen Drucktechniken) und dem japanischen Farbenholzschnittdruck finden alle Zweige der modernen Jllustrationsarten die gebührende Beachtung, Als Neuerung befindet sich am Schluß ein Sachregister, das den praktischen Wert des Bändchens noch erhöht. Außerdem ist es mit einer Heliogravürenprobe von L, Angerer und einem Vierfarbendruck von vr, Albert L Co, geschmückt. So erfüllt das Merkchen den Zweck, eine übersichtliche Darstellung der verschiedenen Zweige der graphischen Künste zu geben, aufs trefflichste und verdient, namentlich den jünger» Becufs- genosseu als Einführung in dieses schwierige, aber wichtige Gebiet aufs wärmste empfohlen zu werden, Hofsmann, kiblioLi-apkie c>68 Küi-Aerliclien Kectil8 1904. «las im Bürgsrliolrou dssetabuolr kür äas Ooutsebo Rsieii vereinigte lteebt saolUioil georilnet von Or. zur. OeorA Nsss, Uibliotdoicar im Reiobsmilitürgsriolit. 6r. 80. 94 8. llsrliu 1905, 0. Us^mauus Vor lag. Lr, 1 ^ 50 ^ orcl. Im Jahrs 1899 ließ vr, Maas seine Bibliographie des Bürgerlichen Rechts für 1888—1898 erscheinen; dieselbe hatte einen Umfang von 388 Seiten Inzwischen sind sechs Nach träge für die Jahre 1899—1804 herausgekommen, die zu sammen 505 Seiten zählen und also ein erhebliches Anschwellen dieser Literatur dartun. Die Maasschen Verzeichnisse erweisen sich demnach als sehr notwendig. Der nunmehr vorliegende sechste Nachtrag verzeichnet die einschlägigen Erscheinungen des Jahres 1904 nach den gleichen bibliographischen und systematischen Grundsätzen, wie sie in der Einleitung des Hauptwerks von 1899 entwickelt sind, und zwar hauptsäch-
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