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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.06.1905
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.06.1905
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- Deutsch
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5342 Nichtamtlicher Teil. 130, 7. Juni 1905, deutschen Musikalienhandel begleitet gewesen sind, und wir werden deshalb mit den Bekanntmachungen unbeirrt fort- sahren. Nachdem unterm 6. August 1904 auch der Beitritt Schwedens zur Berner Übereinkunft erfolgte, der nun mehr 15 Staaten angehören, stehen außer Amerika noch Rußland und die Niederlande der Konvention fern. Während nun, wie aus der Denkschrift der Reichsregierung über die neuen Handelsverträge hervorgeht, mit Rußland der Versuch gemacht werden soll, auf dem Gebiete des gegen seitigen Schutzes der Urheberrechte zu einem Sonder abkommen zu gelangen, ist bis heute über den Staat, in dem die literarische Buschklepperei und der Nachdruck in wunderbarer Weise blüht und gedeiht — das Königreich der Niederlande —, noch nichts verlautbart, obgleich auch dort sich Stimmen erheben, die einen Anschluß an die Berner Konvention fordern, Aufgabe der im kommenden Jahre in Berlin tagenden Delegiertenversammlung zur Revision der Berner Konvention, die eine »Aus dehnung der Übereinkunft« mit aus ihr Arbeitsprogramm setzte, wird es nun sein, die genannten Staaten mit zum Anschluß zu veranlassen. Weiter wird sich diese Revision mit auf die -Beseitigung der Mängel innerhalb der Berner Konvention- befassen, Mängel, die in erster Linie in der Freigabe der Urheberrechte gegenüber den mechanischen Musikwerken bestehen und eine tatsächliche Durchbrechung des Urheberrechtsgesetzes sind. Auch der im Jahre 1806 in der Zeit vom 6, bis 10, Juni in Mailand stattfindende Internationale Ver legerkongreß wird dieser hochwichtigen Frage wegen Er weiterung des Urheberschutzes gegen die mecha nischen Musikwerke nähertreten. Wir wollen auch au dieser Stelle nochmals auf die bereits in Nr, 28/28 von -Musikhandel und Musikpflege« vom 20, April 1305 abge druckte Einladung zum Internationalen Verleger- kongrcß Hinweisen und hoffen, daß sich recht viele unsrer Mitglieder an dem Kongresse und an der gemeinsamen, er folgreichen Arbeit von Kollegen aus allen Ländern beteiligen werden, um mit zu helfen an einem weiteren, erfreulichen Ausbau des deutschen Musikalienhandels, Insbesondere sei auf die -Referate« über die mit zur Verhandlung zu stellenden Fragen hingewiesen, und wir bitten, etwaige Vor schläge an unsre Geschäftsstelle zu richten. Während wegen der Lizenzpflichtigkeit der Notenrollen für Pianola, Phonola, Orphobella usw, besondere Meinungs verschiedenheiten nicht entstanden sind, werden in letzter Zeit Musikinstrumente ans den Markt gebracht <z, B, Wunder trompete, Harmonino), durch die gleichfalls das Musikstück »hinsichtlich der Stärke und Dauer des Tones und hin sichtlich des Zeitmaßes nach Art eines persönlichen Vortrags wiedergegeben werden kann«, also wohl gleichfalls dem sogenannten Pianvlaparagraphen unterstehen dürften. Der Verein der Deutschen Musikalienhändler, der zwar als Verein nicht selbst, nach Z 3 der Satzungen jedoch »grund sätzlich wichtige Rechtsentscheidungen über musikalisches Ur heberrecht dadurch herbeiführt, daß er betroffene Mitglieder veranlaßt, gemeinsam und einheitlich vorzugehen«, wird wegen der genannten Musikinstrumente das erforderliche Weitere veranlassen und hat bereits die einleitenden Schritte getan. Auch in bezug auf den »Nachdruck durch Grammo phon-Platten«, eine äußerst wichtige Angelegenheit, die durch eine kürzlich in Frankreich zugunsten des Urhebers erfolgte Rechtsentschsidung in Fluß gekommen ist und eine Regelung ans dem Gebiete des Internationalen Urheberrechts dringend erfordert, wird der Verein die wohl erworbenen Rechte seiner Mitglieder zu schützen wissen. Nach wie vor ist der Verein der Deutschen Musikalien händler bemüht, das »ungesetzliche Notenmaterial», das unbefugte Abschreiben von Musikalien zu bekämpfen; er wird auch weiterhin an der Ausmerzung der widerrechtlich her gestellten Mustkalien arbeiten und durch geeignete Maß nahmen das Interesse seiner Mitglieder zu fördern suchen. Mit großer Genugtuung konnten wir seinerzeit Mit teilen, daß die von unserm Verein veranstaltete »Kollektiv ausstellung des deutschen Musikverlags auf der Weltausstellung in St, Louis 1804« die höchste Aus zeichnung, den »Großen Preis- erhielt, und daß den Teil nehmern das Recht zusteht, auf ihren Geschäftsdrucksachen und bei sonstigen Anlässen den entsprechenden Vermerk ver wenden zu können. Wir wollen nicht unterlassen, Herrn Fritz Schuberth für seine großen Bemühungen in dieser Angelegenheit unfern besten Dank auszusprechen. Hingegen glaubten wir uns zu der bereits in diesem Jahre stattfindenden Weltausstellung zu Lüttich, wie auch der Buchgewerbeverein, ablehnend verhalten zu sollen. Wiederholt sei bei Lieferungen an unbekannte Musikalienhändler und Buchhändler die größte Vor sicht geboten, und wir bitten, insbesondere auch das Ge- schäftspersonal dahin mit zu instruieren, zunächst Erkundi gungen einzuziehen, ob der Besteller eine eingetragene Firma besitzt, oder doch wenigstens den Buchhandel gewerbsmäßig betreibt. Es ist ferner dringend geboten, daß der Besteller vor Eingehung der Geschäftsverbindung verpflichtet wird, die Rabattbestimmungen dem Publikum gegenüber einzu halten und die Verlagsartikel nicht an Warenhäuser, die die Verkaufsbestimmungen nicht einhalten, weiter zu liefern. Durch eine allseitige Befolgung obiger Vorschläge werden wir am besten in dem schweren, jahrelangen Kampf gegen diese Warenhäuser unterstützt. Auch hat das schon längere Zeit erprobte Kampfmittel der Nennung der in solchen Warenhäusern feilgebotenen Musikalien wiederum gute Erfolge gezeitigt. Erfreulicherweise konnten wir auch bereits in Nr, 26/27 unsrer Zeitschrift vom 6, April ein, allerdings zunächst erstinstanzliches Urteil veröffentlichen, nach dem der Inhaber eines Warenhauses in Franksurt a, M, wegen Verletzung des Urheberrechts bestraft wurde, weil er Bücher zu willkürlichen Preisen verkauft habe, — ein Avis für Musikverleger, die Warenhäuser zur Einhaltung des Ladenpreises zu zwingen! — Ein Verzeichnis aber der Warenhäuser, die sich dem Vorstand des Börsenvereins gegenüber auf die Satzungen des Börsenvereins, die Ver- kaussbestimmungen der Orts- und Kreisvereine und die Be stimmungen der Restbuchhandels-Ordnung verpflichteten, ver öffentlichsten wir unterm 9, März 1905, Da die »Auffüh rungsrechts-Frage» unter Punkt 5 der Tagesordnung noch die diesjährige Hauptversammlung beschäftigen wird, sei hier nur festgestellt, daß der Vorstand des Vereins der Deutschen Musikalienhändler seinem ihm erteilten Aufträge gemäß in erschöpfender Weise weiter aufgeklärt hat und die Zeitschrift -Mustkhandel und Musikpflege« in unparteiischer Weise, so weit es die berechtigten Interessen des Musikalienhandels zuließen, die energisch zu vertreten allerdings zu der vor nehmsten Aufgabe des Vereinsorgans gehört, die Frage des musikalischen Aufführungsrechts behandelte und ferner be handeln wird. Es find der Zeitschrift sogar, um beiden Parteien gerecht zu werden, iu verschiedenen Fällen Bei lagen (Hielscher, Wohlgemuth) eingefügt worden, zum ersten mal seit Bestehen, einesteils um dem Vorstand seine Auf gabe der tatsächlichen Aufklärung zu erleichtern, anderseits um die Unparteilichkeit der Schriftleitung darzutun. In der Angelegenheit einer -Reichsmusikbibliothek-, wegen der noch die betreffenden Verhandlungen schweben, haben bis jetzt 76 Firmen ihre Bereitwilligkeit erklärt,
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