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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.09.1884
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.09.1884
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1884
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4094 Nichtamtlicher Theil. 209, 8. September. nachdem er bei Breitkopf L Härtel in Leipzig seine Ausbildung genossen, die technische Leitung des Geschäfts. Von dem jetzigen Umfang desselben erhält man ein an schauliches Bild, wenn man weiß, daß das gesammte Personal sich dermalen auf etwa 100 Personen beläuft, und sich in's Ge- dächtniß ruft, daß es combinirt ist aus Verlagshandlung (G. Schwetschkescher Verlag), Buchdruckerei, Schriftgießerei, Galvano plastik, Stereotypie und Buchbinderei. Zum Beschluß sind noch einige Worte zu widmen dem langjährigen Geschäftstheilhaber und Familienmitgliede Hermann Kirchner (1807—82). Er war der dritte Sohn des Jnspectors am Höllischen Waisenhause, Hofrath B. Th. Kirchner, von welchem vier Töchter an Buchhändler verheirathet waren (drei an Ferd. und Gustav Schwetschke, eine an G. E. Schulze in Leipzig). — Seine fünfjährige Lehrzeit bestand er bei Hemmerde und Schwetschke, wo er auch später noch als Gehilfe beschäftigt war. Nachdem er weitere drei Jahre bei Perthes L Besser in Hamburg und zwei bei Duncker L Humblot in Berlin thätig gewesen, begründete er, wie schon bemerkt, am 10. August 1836 mit seinem Schwager Ferdinand dieHandlung Kirchner L Schwetschke in Leipzig, deren Leitung er übernahm. Dieselbe befaßte sich mit Commission, Sortiment und Verlag. Aus letzterem gingen 1837—41 48 Neuigkeiten hervor. — Am 1. Januar 1843 übernahm Kirchner das Geschäft für eigene Rechnung und firmirte fortan Hermann Kirchner. Er beschränkte sich nun vorwiegend auf Commissionen. Zu seinen Comittenten gehörten größere Firmen in vielen Hauptstädten Europas. Seit 1849 war er auch Commissionär des Börsenblattes, 1862 — 72 Vorsitzender des Verwaltungsansschusses. Der Verlag ging mit seinem Geschäfte kurz vor seinem am 21. August 1882 im 76. Jahre erfolgten Tode an seinen Freund Herm. Haessel über. H. E. Miscellcn. Zum Unfallversicherungsgesetz. — Der Vorstand des Deutschen Buchdvnckervereins hat unter dem 1. d. Mts. an das Reichs-Versicherungsanu. ln Berlin das nachstehende Schreiben gerichtet: „Leipzig, den 1. September 1864 An das Reichs-Versicherungsamt in Berlin. Der Unterzeichnete Vorstand beehrt sich bei dem Reichs-Ver sicherungsamte auf Grund Z 13 Abs. 2 des Unfallversicherungs gesetzes vom 6. Juli 1884 die Einberufung einer Generalver sammlung der Besitzer von Buchdruckereien und damit verwandten Gewerbebetrieben in Deutschland behufs Bildung einer Berufs genossenschaft für das deutsche Buchdruckereigetyerbe und die damit verwandten Gewerbebetriebe zu beantragen. Zur Unterstützung dieses Antrages fügen wir bei 1021 eigen händig unterschriebene Beitrittserklärungen mit 28,457 darauf angegebenen versicherungspflichtigen Personen, wobei wir uns darauf hinzuweisen erlauben, daß die Zahl der unserem Anträge beitretenden Unternehmer mehr als den zwanzigsten — ja bei nahe den sechsten Theil der Unternehmer aller derjenigen Be triebe darstellt, für welche die Berufsgenossenschaft gebildet werden soll, und daß die Zahl der angemeldeten versichernngspflichtigen Personen gleichfalls mehr als den zehnten Theil, ja beinahe die Hälfte aller derjenigen Personen beträgt, welche in diesen Betrieben beschäftigt werden, — dem gesetzlichen Erforderniß des Z 13, Abs. 2 des Unfallversicherungsgesctzes somit hinlänglich genügt ist. Als Ort für die Abhaltung der Generalversammlung dürfte Leipzig wegen seiner Lage im Mittelpunkte Deutschlands am meisten zu empfehlen sein. Hochachtungsvoll Der Vorstand des Deutschen Buchdrucker-Vereins (gez.) vr. Ed. Brockhaus, (gez.) vr. P. Schmidt, Vorsitzender. Vereinssecretär." Es ist dies der erste derartige Antrag, welcher auf Grund des Unfallversichernngsgesetzes beim Reichs-Versicherungs amte eingereicht worden ist. Die respectable Zahl von 1021 Unternehmern mit 28,457 von denselben angegebenen versichernngs pflichtigen Personen, welche dem Anträge des Vorstandes beige treten sind, ist als ein erfreuliches Zeichen für das einmüthige Zu sammengehen der deutschen Buchdruckereibesitzer in dieser wichtigen Angelegenheit zu begrüßen. ZumUrheberrecht. — Am8. September beginnt in Bern eine internationale Conferenz, welche die Bildung einer Bereinigung zum Schutze des literarischen und künst lerischen Eigenthums anstreben soll. Aus dem Programm, welches der Bundesrath der Conferenz als Grundlage der Verhandlungen unterbreitet, sind folgende wesentliche Momente hervorzuheben: „Die Unterthanen oder Bürger jedes der Vertragsstaaten genießen mit Bezug auf den Schutz des literarischen und künstlerischen Urheberrechts in allen Ländern der Vereinigung dieselben Vortheile, welche die ein schlägigen Gesetze jetzt oder in Zukunft den eigenen Landesangehörigen gewähren. Sie haben den gleichen Anspruch auf Schutz wie diese und das gesetzliche Klagerecht gegen jeden Angriff auf ihr Recht. Unter dem Ausdruck „literarische und künstlerische Werke" ver steht das Programm: Bücher, Broschüren und andere Schriften, dramatische und musikalische Werke, musikalische Arrangements, Zeichnungen, Gemälde, Bildhauerarbeiten, Stiche, Lithographien, geographische Karten, wissenschaftliche Skizzen und dcrgl. Das Urheberrecht soll sich in gleicher Weise auf Manuscripte und nicht herausgegebene Werke erstrecken. Ausschließliches Uebersetzungsrecht bleibt den Autoren Vorbe halten, wie denselben auch das Recht der Publikation gewährt wird. Die autorisirte Übersetzung wird in gleicher Weise wie das Originalwerk geschützt. Jedes nachgedruckte Werk kann bei der Einfuhr in diejenigen Vertragsstaaten, in welchen es den gesetzlichen Schutz erworben hat, beschlagnahmt werden. Die Adaption (Umarbeitung in andere Kunstform) soll als Nachdruck behandelt und wie dieser verfolgt werden. Für den Schutz des literarischen und künstlerischen Eigen thums soll ein „Internationales Bureau" gegründet werden, dessen Obliegenheiten gemeinsam durch die Vertragsstaatcn be stimmt werden. Literarvertrag mit Italien. — Die Nummer 26 des Reichsgesetzblattes enthält unter Nr. 1565: die Uebereinkunft zwischen Deutschland und Italien, betreffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst, vom 20. Juni 1884. Wir werden den Wortlaut in einer der nächsten Nummern zum Abdruck bringen.
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