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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.12.1872
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- Erscheinungsdatum
- 23.12.1872
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- Deutsch
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Der Verklagte bestritt die Klage und behauptete das Recht des Abdruckes jenes Romanes von dem Berlagsbuchhändlcr Costenoble in Jena erworben zu haben, weshalb er den letzteren in den Prozeß auf Garantie bcilade» ließ, welcher daraufhin auch in d-nfelben interveniere. Bei Verhandlung der Sache machten die Anwälte der Par teien die vorstehenden Anträge. Es fragt sich: was zu erkennen sei? Nach Anhörung der Anwälte der Parteien in ihren An- und Vorträgen in der Sitzung vom 8. Juni >872; Nach Einsicht der Acten und gepflogener Berathung; In Erwägung, daß der Autor eines Schriftwerks das ihm ausschließlich zustehende Recht, dasselbe auf mechanischem Wege zu vervielfältigen, beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag auf Dritte übertragen kann und untcrgebens die Entscheidung davon abhängt, ob dieses Recht des Klägers an seinem Roman „Beau marchais" in seiner Totalität auf den Intervenienten übergegangen ist oder nicht, indem im elfteren Falle der Intervenient und die ser allein zur Erlheilung der Erlaubniß an den Verklagten, den Roman im Feuilleton der Tricr'schen Zeitung abzudrucken, berechtigt war, und somit gar kein verbotener Nachdruck im Sinne des §. 4. des Gesetzes vom 11. Juni 1870 Vorlage; daß Kläger und Intervenient einen Generalvertrag am 18. April 1857 abgeschlossen haben, Lurch welchen der elftere sich ver pflichtet, seine sämmtlichen literarischen Erzeugnisse, welchen Namen und welche Form sie auch haben möge», und zwar nicht nur die jenigen, welche er bis dahin vollendet hatte, sondern auch die, welche er in Zukunft »och vollenden würde, im Einzelnen, sowie im Ganzen, dem Intervenienten in alleinigen Verlag zu geben, wogegen dieser sich verbindlich machte, sie in Verlag zu nehmen; daß durch diesen Vertrag dem Intervenienten der alleinige Vertrieb, das heißt das ausschließliche Recht auf mechanische Vervielfältigung und Veröffentlichung der klägerischen Schriften zugesagt wurde, und ihm, da, abgesehen von der Honorarfrage, welche für die juristische Construction des Verlagsvertrages un wesentlich ist, Vereinbarungen über die Art und Weise des Ver triebs nicht getroffen wurden, das Recht der Vervielfältigung und Veröffentlichung in jeder Art, also auch durch Abdruck im Feuilleton einer Zeitung, welcher nur eine besondere Art der Vervielfältigung und Veröffentlichung ist, zusteht; daß nun zwar durch §. 1. des Spccialvcrtragcs vom 25. August resp. 15. September 1864 das vollständige und unum schränkte Verlagsrecht des „Beaumarchais" dem Intervenienten über tragen ist,,,mit demZusatze fürdiecrste und alle folgenden Auflagen"; daß indessen, da sich der Specialvertrag ausdrücklich auf de» erwähnten Generalvertrag bezieht, in welchem bestimmt ist, daß alle Specialverträge die Bestimmungen des Generalvertrages nicht verletzen dürfen, vielmehr denselben immer zur Grundlage haben müssen, der Specialvertrag also aus dem Generalvertrag interpre- tirt werden muß, der angeführte Zusatz nicht eine Einschränkung des vorher übertragenen vollständigen und unumschränkten Verlags rechtes, sondern nur eine besondere Hervorhebung der wichtigsten Seite der mechanischen Vervielfältigung des Schriftwerkes — als selbständigen Buches in Auflagen — darstellt; daß hiernach der Intervenient der allein Berechtigte und der Kläger wegen des von diesem gestatteten Abdrucks in der Tricr' schen Zeitung Klage zu führen nicht berechtigt war, diese Ent scheidung jedoch selbstverständlich keinen Einfluß darauf äußert, ob und inwieweit etwa der Intervenient wegen dieser Gestattung dem Kläger zur Entschädigung verpflichtet ist; In Erwägung zur Adcitation, resp. Intervention: daß diese hiernach materiell nicht begründet ist, indessen durch die Aufstellun gen des Klägers nothwendig geworden ist; Aus diesen Gründen verwirft das königl. Landgericht die durch Ladung vom 26. Februar 1872 erhobene Klage und legt dem Kläger die Kosten zur Last; verwirft ebenso die Adcitation, resp. Intervention und legt die hierdurch verursachten Kosten dem Verklagten und Adcitante» zur Last, und verurlheilt sodann den Kläger, dem Verklagten und Ad- citanten diese Kosten zu ersetzen. Also geurthcill und verkündet zu Trier in der öffentlichen Sitzung der zweiten Civilkammer des königl. Landgerichts daselbst, am Tage, im Monate und Jahre, wie oben zu Eingangs dieses ge meldet worden re. Misccllen. Aus Straßburg. Von Hrn. Liccntiat Hottinger ist unter dem Titel: «Die kaiserliche Universitäts- und Laudesbibliothek in Straßburg" soeben eine Broschüre bei Karl I. Trübner erschienen, die, klar und warm geschrieben, überall höchst willkommen sein wird, wo man sich für die neue Bibliothek interessirt: «Rechnen Sie aus mich, Hr. Rector, die Bibliothek von Straßburg wird reich und ruhmvoll erstehen." So schrieb der fran zösische Untcrrichtsminister I. Braine an den Rector der Straßbur ger Akademie, als sich dieser bald nach dem Bibliotheksbrand, in der Voraussetzung, daß Straßburg französisch bleiben werde, an ihn ge wendet halte. Aber Deutschland hat ausgcsührt, was Frankreich ver sprochen hat. Am 30. Oct. 1870 erließ 11 r. Barak, damals Hofbiblio thekar in Donaueschingen, in Gemeinschaft mit 48 College» und Buchhändlern einen Ausruf zur Wiederbcgründung einer Bibliothek in Straßburg. Mit welchem Erfolg, mögen Zahlen beweisen. Bis Ende Oktober d. I. wurden aus etwa 421 Orten Geschenke ange kündigt und zwar aus Deutschland: 2S3, der Schweiz: 25, Oester reich: 22, England: 21, Nordamerika: 17, Italien: 10, Rußland: 7, Holland: 5, Indien: 4, Schweden: 3, Belgien, Frankreich, Süd amerika, Australien: je 2, Portugal, Spanien, Dänemark, Türkei, Griechenland, China: je 1. Die Zahl der Schenker beträgt annä hernd: 1S73. Kaiser Wilhelm hat außer dem Prachtwcrke von Lep- sius „Denkmäler aus Aegypten und Aethiopien", die Doublcttcn seiner Handbibliothek, 4000 Bände, übersendet. Einzelne buch- händlerische Firmen haben Außerordentliches geleistet. Cotta schickte 1000 Bände seines Verlages, Th. Fischer in Cassel einige Werke, welche einen Ladenpreis von 3000 Frankeu darstellen. Zudem thut die Regierung sehr viel zum Ankauf von Büchern und ganzen Sammlungen. So wurde eine reiche, fast ausschließlich elsässische Literatur erworben durch Ankauf der Sammlung des 1867 verstor benen hiesigen Buchhändlers F. C. Heitz, welcher darauf fast ei» halbes Jahrhundert lang vielen Fleiß verwendet hatte. Sie zählt unter ihren 27,503 Stücken 1818 Handschriften; die Geschichte Straßburgs ist darin allein mit 600 Nummern vertreten. Kurz wenn auch noch viel geschehen muß, man kann doch heute schon mit Zuversicht behaupten, daß wir auf dem besten Wege sind, jenes Wort des französischen Ministers wahr zu machen: «Die Bibliothek von Straßburg wird reich und ruhmvoll erstehen!" (Straßb. Ztg.) Personalnachrichtc». Das Preisrichter-Collegium der ersten oesterreichischen Molkerei- Ausstellung zu Wien hat Herrn A. W. Kasein au» in Danzig für die in seinem Verlage erschienenen und zur Ausstellung eingesandten Schriften über das Molkereiwesen mit dem Ausdruck „für opfer willigen Verlag" die silberne Medaille als Preis zuerkannt.
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