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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.02.1876
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- 21.02.1876
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- Deutsch
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12, 3l. Februar. Nichtamtlicher Theil. 635 Nichtamtlicher Theil Zur Frage, ob und in welchem Umfange Briese gegen Nachdruck geschützt sind. IV.») Indem ich mich zur Abgabe meiner Duplik in obenbezeichneter Streitfrage anschicke, begrüße ich nach der einleitenden Erklärung meines Herrn Gegners in Nr. 20 d. Bl. denselben als einen wel chen Bekannten, dessen Bild jetzt wieder lebhaft vor mir steht, wie ich mich auch des Gegenstandes unserer in Heitmann's „Kneipe" in Hamburg geführten Unterhaltung jetzt recht wohl wieder erinnere. Um indeß von dem Hauptgegenstande nicht allzuweit abzuschwcisen, will ich seine Reminiscenzcn an unsere 1871er Begegnung und die dabei geführte Unterhaltung nur dahin vervollständigen, daß ich, ohne mich über die Dramatisirung fremder Dichtungen überhaupt auszusprechen, mich gegen solche Verarbeitung speciell der Reuter'- schen Werke, wie auch der Autor selbst, nur mit der Einschränkung erklärt zu haben glaube, daß dieselbe besser unterbliebe, wenn sie nicht von durchaus berufener Seite erfolgt, und daß eine befriedi gende Ausführung in den allermeisten, wie allen mir bisher vor gekommenen Fällen an den Schwierigkeiten scheitern werde, welche der Dialekt der Mehrzahl der Darsteller bietet. Gegen rühmliche Ausnahmen, wie die Leistungen eines Thomas, contrastiren die jenigen anderer Darsteller nur desto schlimmer. — Der Werth sol cher Ausführungen als „Reclame" kann für den Verleger der Rcu- ter'schen Werke überhaupt nicht in Betracht kommen, da diese keiner Reclame bedürfen, um ihren Weg ins Publicum zu finden. Will man davon Kenntniß und Verständnis; in weitere Kreise tragen, so halte ich den Vortrag des Originals durch berufene Vorleser jeden falls sürein geeigneteres undwürdigcrcs Mittehals dramatische Aus führungen der bezeichnet«! Art, die ihren Kostencrfolg lediglich dem schon vorher sestbegründeten Ruhm des Autors verdanken. Dieses vorausschickend, rufe ich meinem streitbaren Gegner über die Schweizer Grenze ein freundliches Schmollis zu, indem ich den mir zugeworfenen Fehdehandschuh nochmals aufnehme und mich zur Beantwortung seiner Replik wende. Hr. vr. Hermann Uhde vermehrt die Zahl der, meine Auf fassung des Autorrechts an Briefen unterstützenden Juristen noch durch Citirung des Seuffert'schen Commentars»»), aber es will sei nem Laienverstande doch nicht einleuchten, daß das von mir behaup tete Autorrecht an Briefen sich schlechthin aus dem Gesetz vom II. Juni 1870 ergebe. Indeß abgesehen davon, daß ich ein Autor recht an Briefen — obgleich dasselbe in der Regel begründet sein wird — keineswegs „schlechthin", sondern nur in dem speciellen Falle der Reuler'schen Briefe behauptet und erst in dessen Vcrthei- digung die allgemeinen, in Betracht kommenden Gesichtspunkte ent- »> III. S. Nr. 20. »») Durch eine geschätzte Zuschrift aus dem Reichslande wurde außerdem meine Aufmerksamkeit sreundlichst aus eine 1871 in St. Gallen als Jnaugural-Dissertation von C. W. Hossmann herausgegebene Monographie „über das Urheberrecht an Briefen" gelenkt, deren Verfasser sich NN Wesentlichen auf den von mir vertretenen Stand punkt stellt, und deren Vorhandensein beweist, daß die Frage, „speciell aus Briese zugespitzt", keineswegs, wie Hr. vr. Uhde meint, „durchaus noch unerörtert ist". Jedenfalls war er eher in der Lage, von einer innerhalb der „Schweizer Grenzpsähle" erschienenen Dissertation Kcnnt- niß zu nehmen, als ich, dem trotz buchhändlerischer Verbindungen deren Habhastwerdung, selbst nach dem mir gewordenen sreundlichen Wink, keineswegs leicht war. Beiläufig bemerkt, kan» ich indeß dem von Hoss mann, Se. 11 entwickelten Satz, daß dem Autorrecht an noch nicht veröffentlichten Briefen nach dem Tode des Urhebers das Subject fehle, nicht beitreten. Denn unser Gesetz vom II. Juni 187» stellt dem Urheber dessen Erben völlig gleich; vgl. ferner: Klostcrmann, Urheberrecht Se. 32» und Anhang Se. 13. wickelt hatte, schiebt Hr. vr. Uhde zur Begründung seiner abwei chenden Ansicht mir und dem Gesetz vom 11. Juni 1870 ganz ver kehrte Absichten und Motive unter, wenn er den Sinn desselben, wie ich ihn auf die Reuter'schen Briefe angewandt habe, dahin ver allgemeinert: „wer unbefugt einen erhaltenen Brief druckt, schädigt den Schreiber pecuniär — verfällt folglich der aus Nachdruck gesetz ten Strafe". Vor Erlaß des Gesetzes vom 11. Juni 1870 ist unter den Juristen allerdings lebhaft darüber gestritten worden, ob die ver- mögensrechtliche Nutzung den Inhalt des Autorrechts bilde, und in der Theorie wird dieser Streit bis auf den heutigen Tag fortgesührt; praktisch hat derselbe aber für Deutschland seine Be deutung verloren. Denn tz. 1. des mchrgedachten Gesetzes spricht das Prinzip desselben wie folgt aus: „Das Recht, ein Schriftwerk aus mechanischem Wege zu vervielfältigen, steht dem Autor aus schließlich zu", und nach den Motiven zu diesem Paragraphen hat dadurch eben die Hineintragung der Kontroverse über die rcchts- philvfvphifche Grundlage des Autorrechts in die Auslegung des Gesetzes verhindert werden sollen. Ebenso ergeben die stenogra phischen Reichstagsbcrichte (1870, Se. SIS), daß das Moment der „vermögensrechtlichcu Ausnutzung", welches der Abgeordnete Braun hervorzuheben beantragte, dem Reichstag nicht als wesent lich erschien; und der ursprüngliche tz. 2t. der Vorlage, welcher den Nachdruck auch beim Fehlen einer Vermogensbeschädigung ausdrück lich mit Strafe bedrohte, wurde nur deshalb vom Reichstag gestrichen, weil nach dem bereits angenommenen Z. 22. die Bestrafung des Nachdrucks, d. h. der unbefugten mechanischen Vervielfältigung auch nur eines Exemplares, auch in diesem Falle selbstverständlich sei (vgl. Stcnogr. Berichte 1870, Se. 843). Hr. vr. Uhde hätte daher einfach sagen sollen: „wer unbefugt einen erhaltenen Brief druckt, verfällt der aus Nachdruck gesetzten Strafe". Das Gesetz schützt lediglich das Vervielfältigungsrecht des Autors, das er nach seiner Wahl ausüben oder ruhen lasten kann. Mit der Ausübung, bestehe sie in Veröffentlichung oder Verfolgung eines Nachdrucks, kann und wird meistens allerdings eine vermögensrcchtliche Aus nutzung verbunden sein, für den gesetzlichen Schutz ist dies jedoch gleichgültig; vgl. Endemann a. a. O. Se. 4: „es fällt also nach dem Wortlaut des K. I. unter den Begriff auch dasjenige Schriftwerk, bei dessen Erzeugung der Urheber nicht entfernt an Erwerb irgend einer Art, ja auch nur an eine Drucklegung gedacht hat", und Se. 6 ebendas.: „man muß den Schluß ziehen, daß das Gesetz von der planen Vorstellung ausgeht: an jeder Schrift existirt von dem -Augenblick an, wo sie als Schriftwerk erscheint, das Berviclfäl- tigungsrecht des Autors, ohne daß nach der Veröffentlichungsabsicht gefragt wird"; vgl. Hoffmann, Urheberrecht Se. 6, Wächter, Ver lagsrecht Se. 115 u. A. Damit hat Hr. vr. Uhde zugleich die Ant wort auf seine Frage, ob man freundschaftliche Briefe s . eibe, um sein Brot damit zu verdienen. Der Kern- und Angelpunkt unserer ganzen kontroverse ist und bleibt die Frage, nicht nach dem vermögensrechtlichcu Werth, son dern nach der Qualität eines Brieses als Schriftwerk, und diese Frage bezeichnet das Gesetz als gnaestio kneti, welche der Richter nach den Umständen des einzelnen Falles zu entscheiden habe. Ich brauche mir also auch aus diesem Grunde nicht die Ausdehnung der von mir nur im Hinblick aus eine besondere Kategorie von Briefen ausgestellten Behauptung aus alle Briese schlechthin gefallen zu lassen. Wenn mir z. B. mein Papiersabrikant mittheilt: „Ich habe die Ehre, Ihnen anzuzeigen, daß mein Reisender, Hr. X. X. Ihnen in der nächsten Woche seine Aufwartung machen wird", so halte ich eine solche, gleichviel ob briefliche oder gedruckte Mitlhei- 84»
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