Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.02.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-02-06
- Erscheinungsdatum
- 06.02.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19190206
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191902064
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19190206
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1919
- Monat1919-02
- Tag1919-02-06
- Monat1919-02
- Jahr1919
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
lrgMumöLBörsi >/'s!°N? M^. «tchtmUgli-d?- s 70 M.. 135 M.^230 ^77. OeUa^en werden ^nickt ange- . «r. 28 <N. 14). LÜeMrüsttpNBuchLMLlermZMM Leipzig. Donnerstag den 8. Februar 191g. 86. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Die Arbeitsgemeinschaft des Leipziger Buchhandels versandte folgendes Rundschreiben an die Leipziger Firmen: Leipzig, den 3. Februar I91S. Sehr geehrter Herr! Hierdurch gestatten wir uns, Sie auf die am 23. Dezember 1918 erlassene Beiordnung über die Errichtung von Arbeiter- und Angestelltenausschüssen aufmerksam zu machen und Ihnen dringend deren recht baldige -Bildung in Ihrem Betriebe nahezulegen, sofern das noch nicht geschehen ist. Zu Ihrer Ausklärung geben wir nachstehend kurz die wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes wieder. Die Errichtung von ständigen Arbeiter- und Angestellten-Ausschüsse» ist für alle die Betriebe und Büros angeordnet, in denen, wenn auch nur zeitweise, mehr als 20 Arbeiter oder 20 Angestellte beschäftigt werden. Nicht als Angestellte gelten Generalbevollmächtigte sowie im Handels- oder Genossenschastsregister eingetragene Vertreter. In allen Betrieben, in denen auf Grund des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst bereits ständige Arbeiter- oder Angestellten-Ausschüsse bestehen, sind Neuwahlen vorzunehmen. Die Mitglieder der Arbeiter- und Angestellten-Ausschüsse werden von Arbeitern und Angestellten der Betriebe oder Büros in unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle mindestens 20 Jahre alten männlichen und weiblichen Arbeiter und Angestellten, die sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. Die Arbeitgeber haben für die Leitung der Wahlen je einen aus drei Mitgliedern bestehenden Wahlvorstand zu be stellen, der aus den ältesten Wahlberechtigten zu entnehmen ist. Der Wahlvorstand wählt mit Stimmenmehrheit einen Vor sitzenden. Ist die Wahl ergebnislos, so führt der an Lebensalter Alteste den Vorsitz. In Betrieben mit weniger als SO Angestellten oder Arbeitern besteht der Arbeiter- oder Angestellten-Ausschuß aus je 3 Mitgliedern und ebensoviel Ersatzmännern. In Betrieben bis zu 250 Arbeitern oder Angestellten bestehen die Ausschüsse aus wenigstens S Mitgliedern. Für je SO weitere Arbeiter oder Angestellte bis zur Zahl 500 erhöht sich die Zahl der Mit- glieder der Ausschüsse um mindestens eins. Bei mehr als 800 Arbeitern und Angestellten müssen die Ausschüsse aus 10 Mit gliedern bestehen. Außerdem sind Ersatzmänner in der doppelten Zahl der Mitglieder zu wählen. In allen die Einrichtung, Wahl, Zuständigkeit und Geschäftsführung der Ausschüsse betreffenden Streitigkeiten entscheiden die von der Landeszentralbehörde bestimmten Stellen. Die Aufgabe der Ausschüsse ist die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen der Arbeiter und Angestellten in dem Betriebe und dem Büro dem Arbeitgeber gegenüber. Sie haben in Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber darüber zu wachen, daß maßgebende Tarifverträge gehalten werden. Bestehen solche nicht, dann haben sie im Einvernehmen mit den beteiligten wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeiter oder Angestellten bei der Regelung der Löhne oder sonstigen Arbeitsverhältnisse mitzuwirken. Es liegt ihnen ob, das gute Einvernehmen innerhalb der Arbeiterschaft oder der Angestelltenschaft sowie zwischen diesen und dem Arbeitgeber zu fördern. Außerdem haben sie ihr Augenmerk auf die Bekämpfung der Unfall- und Gesundheits- gesahren in dem Betriebe zu richten. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Arbeiter- oder Angestellten-Ausjchusses muß eine Sitzung anberaumt und der beantragte Gegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Arbeiter oder Angestellten dürfen in der Ausübung des Wahlrechts und bei ihrer Tätigkeit in den Ausschüssen nicht beschränkt und wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Zur Schlichtung von Arbeitsstrcitigkeiten werden ähnlich wie nach dem Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst paritätische Schlichtungsausschüsse gebildet. Diese werden, soweit sie noch nicht bestehen, von den Landeszentralbehörden auf Grund von Vorschlagslisten berufen und bestehen aus je zwei ständigen und je einem unständigen Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihres Bezirkes. Der Schlichtungsausschuß kann, wenn zwischen den Beteiligten eine Einigung nicht zustande kommt, von den Ausschüssen, Angestellten oder Arbeitgebern angerufen werden. , Zugleich weisen wir auf die Verordnung vom 24. Januar d.I. hi», in der neue Bestimmungen über die Ein stellung, Entlassung und Entlohnung der Angestellten ergangen sind. Danach sind alle Arbeitgeber verpflichtet, die Kriegs- ««
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder