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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.12.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-12-21
- Erscheinungsdatum
- 21.12.1912
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- Deutsch
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p« 2S7, 21. Dezember 1S12. Nichtamtlicher Teil. Sörlenblatt s. d. Ltlchn. vuchhandeL. 16241 Einfacher ist der Photographieschutz, der mit dem Kunst schutz in einem Gesetz vereinigt ist. Denn da die Urheber von Werken der Photographie geschützt sind, wird damit gesagt, daß alle Werke der Photographie schlechthin ohne Aus nahme den Schutz des Gesetzes genießen. Als Werke der Photographie sind aber vor allem auch die Erzeugnisse der photomechanischen Reproduktionsverfahren, d. h. derjenigen Techniken anzusehen, bei denen (wie Lichtdruck, Heliogravüre, Autotypie) ein Negativ die Grundlage bildet. Kataloge, die als literarische, künstlerische Produktionen anzusehen sind, ge nießen Urheberrechtsschutz ohne Anmeldung oder Bezeich nung. Sie sind gewissermaßen durch ihr bloßes Dasein ge schützt, und zwar, wenn es sich um Werke der Literatur, der bildenden Kunst oder des Kunstgewerbes handelt, bis 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers, bei Werken der Photographie bis 10 Jahre nach dem Erscheinen. Im Gegensatz zum literarischen und künstlerischen Ur heberrecht, das zum Schutze geistiger Schöpfungen bestimmt ist, gleichviel mit welchen Mitteln sic in eine sinnfällige Form gebracht wurden, steht der gewerbliche Rechtsschutz, der nur solchen Neuschöpfungen gewährt wird, die eine gewerbliche Verwertung gestatten. Demzufolge können auch Kataloge, die weder nach dem Kunst- und Photographie-, noch nach dem Literrarrecht geschützt sind, zum Musterschutz angemeldct wer den, und zwar ist hier zu unterscheiden zwischen dem so genannten Geschmacksmuster und dem Gebrauchsmuster. Beim Musterschutz fragt das Gesetz in der praktischen Anwen dung nicht danach, ob derjenige, der geschützt werden soll, der Urheber ist. Das Gesetz kennt ein Recht des Urhebers auf den Schutz seiner Schöpfung an und für sich gar nicht an. Es vertritt diesen Schutz nur, wenn er ausdrücklich in der Form einer Anmeldung nachgesucht wird, und gewährt ihn nur demjenigen, der die Anmeldung bewirkt. Auf die Frage einzugehen, wie weit das künstlerische Urheberrecht und der Geschmacksmusterschutz mit einander in Berührung stehe», würde an dieser Stelle zu weit führen. Zweifellos kann aber auch der Musterschutz in gewissen Fällen herangezogen wer den, wenn es sich um den Schutz von Katalogen und ähn lichen Geschäftsdrucksachen handelt. In der Hauptsache kommt es auf die Art des Katalogs an, darauf, ob er eine eigenartige individuelle Schöpfung ist, für den der Urheber auf Grund des Urheberrechts ohne weiteres Schutz genießt, oder ob die Eintragung zum Musterschutz erforderlich ist. Die Benutzung von Klischees eines Konkurrenten, bei denen es sich nicht um urheberrechtlich geschützte Abbildungen handelt, wird vielfach nur als unlauterer Wettbewerb zu ver folgen sein. In Betracht kommt hierfür hauptsächlich die Generalklausel des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, nach welcher derjenige, der zum Zwecke des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, auf Unterlassung und Schadensersatz in An spruch genommen werden kann. Die Gerichte nehmen glück licherweise in der letzten Zeit gegenüber derartigen Frei beutereien eine entschiedenere Stellung ein als in früheren Jahren, und cs dürste jetzt beim Nachdruck von Katalogen kaum einen Fall geben, der nicht auf Grund eines der an geführten Gesetze verfolgt werden kann. Jedenfalls empfiehlt es sich, bei der Abfassung von Ka talogen usiv. diesen eine eigene, individuelle Gestaltung zu geben und, wenn möglich, auch einen belehrenden Ton anzu schlagen, so daß der literarische Urhcbcrrechtsschutz in Betracht kommt. Wo das jedoch nicht angängig ist, sollte wenigstens darauf gesehen werden, daß die Kataloge usw. in ihrer Aus stattung so eigenartig sind, daß ihre Nachahmung evtl, aus Grund des 8 15 des Warenzeichengesetzes verfolgt werden kann. Denn dieser Paragraph bedroht mit Geldstrafe bis zu 3000 --/k oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten den, der zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr Waren oder deren Verpackung, Ankündigungen, Preislisten usw., mit einer Ausstattung, welche innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen gleichartiger Waren eines anderen gilt, ohne dessen Genehmigung versieht. Dieser 8 15 stellt also die Warenaufmachungen, Preislisten usw. unter gesetzlichen Schutz ohne Eintragung in die Warenzeichenrolle. Kleine Mitteilungen. Musik und Muftkalicnhandcl. — Herr Adolph Kürstner, Berlin, schreibt uns: In Nr. 285 des «Börsenblattes für den Deutschen Buchhandel» vom 7. Dezember 1912 ist auf Seite 15892 Spalte 2 ein von Herrn Robert Lienau Unterzeichneter Artikel über Musik und Musikalienhandel abgebruckt, welcher Mitteilungen über »Ariadne aus Naxos« von Richard Strauß enthält. Gegenüber tatsächlichen Angaben dieses Berichtes erkläre ich: 1. Über die Aufführung der »Ariadne« sind IN den Zeitungen, z. B. Berliner Lokal-Anzeiger — Berliner Tageblatt — Schwä bischer Merkur-Stuttgart — Neues Tagblatt-Stuttgart — Wiener Fremdenblatt — Neues Wiener Tagblatt — Prager Tagblatt — Neue Mufikzeitung - Stuttgart — Bonner Konzert- und Theater- Zeitung, enthusiastisch begeisterte Berichte, andererseits aber auch ablehnende Artikel in mehreren Zeitungen, z. B. B. Z. am Mittag- Berlin — Tägliche Rundschau-Berlin — Frankfurter General anzeiger, erschienen. 2. Einzel - Ausgaben der »Ariadne« von Richard Strauß sind bisher noch nicht erschienen. 3. Herr Generalmusikdirektor vr. Richard Strauß hat weder eine gänzliche, noch teilweise Umarbeitung,der Oper »Ariadne auf Naxos» vor. Wir geben dieser Zuschrift — getreu dem Grundsätze »uckiulur et altera pars — gern Raum, möchten aber nicht Unterlasten, darauf hlnznweisen, daß die subjektive Fassung der von Herrn Flirstner beanstandeten Auslassung des Herrn Lienau sie einer Berichtigung durch die Redaktion entziehen mußte, wie das überall da der Fall ist, wo persönliche Anschauungen die Stelle tatsächlicher Feststellungen einnehmen. Internationale Graphische Ausstellung Amsterdam 1913. — Im Rahmen der im Jahre 1913 in den Niederlanden geplanten zahl reichen Jubiläums-Ausstellungen wird vom 15. Juli bis 15. Sep tember auch eine »Internationale Graphische Ausstellung« im Paleis vor Volksvlist in Amsterdam stattfinben. Wie die «Ständige Ausstellungskommifsion für die Deutsche Industrie« bekanntgibt, will die Veranstaltung durch Vorführung der mo dernsten Maschinen im Betriebe sowie durch möglichst vollständige Darstellung aller Rohstoffe und Erzeugnisse Wert und Umsang der graphischen Gewerbe vor Augen sichren und auch die Bedeutung eines eingehenden Fachunterrichts zwecks Heranbildung tüchtiger Arbeitskräfte in ihr Programm einbeziehen. Die Drucksachen der Ausstellung, die unter dem Ehrenvorsitz verschiedener holländischer Minister und des Bürgermeisters der Stadt Amsterdam steht, und deren Ehrenkomitee u. a. auch der Erste Vorsteher des BörsenvereinS Karl Siegismund angehört, liegen in der Geschäftsstelle der Ständigen Ausstellungskommission sBerlin UV. 40, Roonstr. 1) aus. Ergebnisse der Wahlen zur Angcstcllten-Versichcrung — Ob gleich von den 1300 Wahlbezirken nur noch wenige Wahlen aus- stehen, liegen bis jetzt erst 753 vollständige Ergebnisse vor. In diese» Bezirken erhielte» auf seiten der Angestellten die im Haupt ausschuß vereinigten bürgerlichen Verbände 8083 Sitze, und zwar 2084 Vertrauensmänner und 3999 Ersatzmänner. Die Freie Bereinigung, unter welchem Namen sich die Sozialdemokraten und deren Schleppenträger vereinigt hatten, zählt nur 582 Sitze, 101 Vertrauensmänner und 458 Ersatzmänner. 398 Sitze entfielen aus sogenannte Wilde, die keiner dieser beiden Richtungen zuge rechnet werben können. Bon den Hauptausschuß-Sitzen entfallen auf den T e nt s ch n at i o n a l e n Handlungsgehilfen- Ver band 1789 Sitze, auf den Verband Deutscher Handlungsgehilfen (kurz als »Leipziger Verband« bc- kannts 843 Sitze und aus den Verein der Handlnngs-
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