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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.12.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1912-12-21
- Erscheinungsdatum
- 21.12.1912
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- Deutsch
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16240 v«rl-n«au >. d. Dilchn. vuchh-ndii. Nichtamtlicher Teil. PV 297, 21. Dezember 1012. Katalog-Nachdruck. Von Kritz H a n s e n - Berlin. Bei dem auf allen Gebieten des Lebens herrschenden scharfen Konkurrenzkampf sehen sich die Gewerbetreibenden mehr und mehr gezwungen, ihren Gejchästsdrucksachcn eine fortgesetzt steigende Bedeutung zuzumessen. Insbesondere gilt das von den Katalogen, die, über den Rahmen einfacher Preis» Verzeichnisse hinausgehend, sich vielfach als wertvolle Rach- schlagebücher erweisen und daher auch einen mehr oder weniger großen Aufwand an geistiger Arbeit, künstlerischem Können und große Geldkosten verursachen. Es ist daher auch durchaus erklärlich, daß derjenige Gewerbetreibende, der einen wertvollen Katalog herausgebracht hat, es als eine schwere Schädigung empfindet, wenn ein anderer diesen Kata log teilweise oder ganz nachahmt. Die Frage, ob und inwieweit durch die bestehenden Ge setze Kataloge und Prospekte vor Nachahmungen geschützt sind, ist deshalb eine Frage von allgemeinem und für Buch händler und Buchdrucker von besonderem Interesse, zumal vielfach durchaus verkannt wird, welche Umstände für den Schutz derartiger Geschästsdrucksachen durch die Urheberrechts- geseygebung in Betracht kommen. Denn wenn auch in letzter Zeit vielfach die Generalklausel des Gesetzes gegen den un lauteren Wettbewerb zur Verfolgung von Katalognachbildun gen herangezogen wird, so kann doch dieses Gesetz, dos nicht mit Unrecht als das »Mädchen für alles« betrachtet wird, nicht entfernt einen so sicheren Schutz gewähren wie die Ur heberrechtsgesetze. Allerdings ist es richtig, daß, wie auch aus Anlaß einer vor einigen Monaten veröffentlichten Umsrage der Zeitschrift »Vulkan« hervorgeht, die Richter nicht immer Kata loge ufw. als urheberrechtlich geschützte Werke ansehe». Umso notwendiger erscheint es aber, klarzulegen, welche Urheber rechtsgesetze in Betracht kommen und in welchen Fällen diese auf Kataloge oder ähnliche Geschäftsdrucksachen Anwenoung finden. In erster Linie kommt dabei das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 in Betracht, durch das nicht nur die Urheber von Schriftwerken geschützt werden, sondern auch die Urheber von solchen Ab bildungen wissenschaftlicher oder technischer Art, die nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke zu betrachten sind. Als schutzberechtigte Schriftwerke werden nur geschriebene oder gedruckte Aufzeichnungen angesehen, die eine selbständige Ar beit darstellen. Auf den Umfang derselben kommt es dabei ebensowenig an wie aus den Inhalt. Entscheidend für die Schuysähigkeit eines Werkes ist nur, daß es das Erzeugnis einer eigenen geistigen, individuellen Tätigkeit des Verfassers ist. Als schutzberechtigte Schriftwerke werden daher sowohl in den Urteilen des Reichsgerichts, als auch in den Gutachten der Sachverständigenkammern nur solche Drucksachen aner kannt, zu deren Herstellung eine individuelle geistige Tätigkeit erforderlich war, selbst wenn nicht in der Hervorbringung eines neuen Stoffes besteht, sondern sich nur auf eine bloße Auswahl und Anordnung und Verarbeitung oder zweckmäßige Zusammenstellung bereits vorhandenen Materials beschränkt und sich in einer neuartigen Form und auf eine vollkommen selbständige und eigenartige Weise äußert. Für die Schntz- sähigkeit ist es aber auch unerheblich, welchen Zweck der Ur heber eines Schriftwerkes mit der Veröffentlichung verfolgt, und es beeinträchtigt z. B. die Schutzfähigkeit einer Arbeit durchaus nicht, wenn diese geschäftlichen Zwecken dient. So weit also der Text in Katalogen, Preislisten usw. in Betracht kommt, handelt es sich auch hierbei um nach dem Literatur rechte geschützte Arbeiten, und nur wenn Kataloge weiter nichts enthalten als eine der geistigen Bearbeitung entbeh rende Darstellung allgemein bekannter und deshalb als Ge meingut der gesamten Industrie zu bezeichnender Einrichtun gen, oder wenn überhaupt ein geistiges Schassen zu ihrer Her stellung nicht erforderlich war, wurde der Urheberrechtsschutz versagt. Wird also in einem Katalog nur dem Publikum mit geteilt, welche Waren der betreffende Fabrikant oder Kauf- man liefert und welche Preise für dieselben verlangt wer den, so ist ein solcher Katalog nicht als schutzberechtigtes Schriftwerk anzusehen. Anders dagegen, wenn in derartigen Preisverzeichnissen außer der Aufstellung von Tatsachen und neben der Auf zählung der Waren mit Preisangabe auch eingehendere allgemein belehrende Ausführungen zu finden sind. In sol chen Fällen würde es sich um ein schutzberechtigtes Schrift werk handeln. Ähnlich verhält es sich mit den Abbildungen in Katalogen, die, soweit sie sich auf künstlerische und gewerb liche Erzeugnisse beziehen, meist technischer Art sind. Sie tragen im allgemeinen einen belehrenden Charakter und neh men infolgedessen auch in der Darstellungsweise eine dem Lehrzweck angepaßte eigentümliche Forni an. Abbildungen, die den Preislisten zu gewerblichen Zwecken beigegben wer- den, sind nun zumeist rein tatsächlicher Natur und weder dazu bestimmt noch geeignet, über Mittel und Verfahren zur Her stellung von Erzeugnissen zu belehren. Nur wenn die Zeich nungen und Abbildungen über die rein tatsächliche Wieder gabe der Gestaltung von Gegenständen hinausreichen, be lehren und der Wissenschaft im weiteren Smne dienen sollen, sind sie schutzfähig, auch wenn sie nur einem einfachen Waren verzeichnis beigegeben sind. Die Abbildungen von Maschinen in Katalogen würden also Urheberrechtsschuy genießen, sofern sie geeignet sind, der Belehrung zu dienen. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn die Maschinen so wiedergegeben sind, daß deren Beschaffenheit und Funktion dem Beschauer mög lichst verständlich wird, die Abbildungen also objektiv ge eignet sind, das technische Verständnis zu vermitteln und zu erleichtern, also zu belehren. Daß die Abbildungen zur Be lehrung bestimmt sind, ist dabei nicht nötig, es ist aber auch unerheblich, ob mit einer tatsächlichen Belehrung der Zweck der Anpreisung der abgebildeten Ware verbunden ist oder nicht. Um daher einen Urheberrechtsschutz auf Grund des Gesetzes vom 19. Juni 1901, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, zu begründen, ist es nach den Gutachten der Kgl. Preußischen Sachverständigen kammer bei Katalogen und Preisverzeichnissen erforderlich, daß sie außer der Aufstellung von Tatsachen, der Angabe und Aus zählung der Waren mit Preisangaben auch eingehendere all gemein belehrende Ausführungen respektive Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art enthalten. Auch das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, vom 9. Januar 1907 kann eventuell für den Schutz von Katalogen in Be tracht kommen, aber nur dann, wenn es sich um Werke ver bildenden Kunst, um Erzeugnisse des Kunstgewerbes, um Werke der Photographie oder Entwürfe zu Erzeugnissen des Kunstgewerbes handelt. Dabei ist zu beachten, daß nicht jeder hübsch ausgestattete Entwurf als ein Erzeugnis des Kunst- gcwerbes anzuschen ist. Zum Begriffe des letzteren gehört eine über die Grenze des Handwerksmäßigen hinausgehende eigenartige künstlerische Gestaltung. Im einzelnen Falle ist es Sache des Richters, zu entscheiden, ob ein Industrie-Er zeugnis zugleich ein Werk der bildenden Künste verkörpert oder an sich trägt. Es versteht sich von selbst, daß nicht jede beliebige bildnerische Ausgestaltung oder Verzierung den Ge genstand in die Sphäre eines Werkes der bildenden Künste erhebt. Vielmehr wird hier wie allgemein der Gesichtspunkt maßgebend sein, ob eine eigenartige, individuelle künstlerische Leistung vorliegt, welche unabhängig von dem Gebrauchs zweck der Sache auf die ästhetische Empfindung des Beschauers einzuwirken geeignet ist.
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