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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.11.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1912-11-23
- Erscheinungsdatum
- 23.11.1912
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- Deutsch
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14872 »Irinidlatt I. d. Dtschn. Vachhand-I. Nichtamtlicher Teil. oV 273, 23. November 1912 jahres zusammenfällt, oder sie läuft gleich vom Todestage an, oder endlich, cs wird das Jahr, in welchem das für den Be ginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist, gar nicht mitgezählt (z. B. russisches Gesetz von l9ll, Art. 18), so daß die posthume Frist schon vom Ablauf des dem Todesjahr vorangehenden Jahres oder vom 1. Januar des Todesjahres an berechnet werden muß. Da nun in den zwischenstaatlichen Beziehungen stets die kürzere Frist maßgebend ist, so ergeben sich folgende Konse quenzen: u> Schon am 13. Februar 1913 wird »Parsifal« frei in der Schweiz, indem nach Art. 2 des Bundesgesetzes vom 23. April 1883 das Urheberrecht während der ganzen Lebens zeit des Urhebers und während eines Zeitraumes von 30 Jahren vom Tage seines Todes an dauert. Ferner wird vom 13. Februar 1913 an nach dem englischen Urheberrechtsgesetz vom 16. Dezember 1911 in dem Geltungsgebiet desselben, also vorläufig im Mutterland und in den unwichtigeren Be sitzungen, mit Ausnahme der autonomen Kolonien, irgendein Unberechtigter nach vorheriger schriftlicher Anzeige eine Aus gabe jenes Tonwerkes für den Verkauf unter der Bedingung veranstalten dürfen, daß 10 Prozent Tantieme vom Veröffent lichungspreise für die verkauften Exemplare an die Inhaber des Urheberrechts bezahlt werden (Art. 3). Immerhin würde eine solche Verpflichtung in England nur bis zum 1. Januar 1914 dauern. b) In Deutschland beginnen die Schutzfristen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Urheber gestorben ist; also ist »Parsifal«, gesetzliche Änderung Vorbehalten, vom I. Januar 1914 an gemeinfrei. Das gleiche ist bei Anwendung der kürzeren Schutzfrist der Fall in Belgien, Dänemark, Ita lien, Luxemburg, Monaco, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Tunis und Ungarn (Frankreich s. u.). 3. Angenommen, es würde noch im nächsten Jahre, dem letzten tompus utile, die gesetzliche Schutzfrist in Deutschland von 30 Jahren p. m. a. auf 50 Jahre verlängert, somit die jenige Schntzdauer angenommen, welche die in Berlin revidierte Berner Übereinkunft von 1908 als für die Union im Prinzip gegeben aufgestellt hat, so würde diese Verlängerung keine Wirkung erzielen: in der Schweiz und in Österreich, wohl aber einen ebenso langen Schutz, nämlich 50 Jahre nach dem Tode des Autors in folgenden Ländern verschaffen: Belgien, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, Monaco, Nor wegen, Portugal, Spanien, Tunis und Ungarn. In bezug auf Großbritannien, Italien und Schweden würde dieser verlängerte Schutz im Prinzip ebenfalls zuge- standen sein; er würde jedoch folgende Einschränkungen er fahren : a) In Großbritannien würde dann, während der ganzen verlängerten Periode, das Vervielsältigungsrecht kein aus schließlich den Rechtsnachfolgern des Autors eingeräumtes Recht bilden, sondem könnte gegen Entrichtung der gesetz lichen Abgabe von jedermann ausgeübt werden. Im ferneren würden diese Rechtsnachfolger dem System der Zwangslizen zen unterworfen sein, das in Art. 4 des Gesetzes vom 16. De zember 1911 vorgesehen ist. Danach könnten sie vom Rechts ousschuß des kgl. Privatkabinetts aufgefordert werden, eine Lizenz zur Wiedergabe oder öffentlichen Aufführung des Wer kes unter den diesem Ausschuß angemessen erscheinenden Bedingungen zu gewähren, sobald irgend jemand nach dem Tode des Urhebers eines schon veröffentlichten oder öffentlich auf- gesührten literarischen, dramatischen oder musikalischen Wer kes sich bei dem genannten Ausschuß darüber beklagt, daß der Inhaber des Urheberrechts sich geweigert habe, das Werk neuerdings zu veröffentlichen oder eine neue Veröffentlichung zu gestatten oder auch dessen öffentliche Aufführung zu er lauben, so daß das Werk dem Publikum entzogen werdet b) In Italien tritt das Werk spätestens 40 Jahre nach der Veröffentlichung — dies würde für »Parsifal« 1922 zutreffen — in die zweite Schutzperiode ein, während welcher es ohne besondere Genehmigung des Rechtsnachfolgers vervielfältigt oder verkauft werden darf, sofern demselben 5 Prozent vom Ladenpreise, der auf jedem Exemplar angegeben werden muß, bezahlt werden. o) In Schweden endlich dauert das Aufführungsrecht an Bühnenwcrken nur bis 30 Jahre nach dem Todesjahr des Urhebers, während allerdings das Vervielfältigungsrecht bis 50 Jahre nach diesem Termin geschützt wird. 4. Eine weitere Einschränkung würde darin bestehen, daß es sich bei »Parsifal« um ein Werl handelt, das schon einige Jahre vor Inkrafttreten der Berner Übereinkunft (5. Dezem ber l887> und des deutsch-österreichisch-ungarischen Vertrages (24. Mai 1901) erschienen ist, und daß daher die besonderen Bestimmungen über die rückwirkende Kraft dieser schützenden Abmachungen hinsichtlich des Vervielfältigungsrechts, des Rechts zur Übersetzung des Textes, sowie des Aufführungs rechts der Musik mit Worten in Originalsprache oder Übersetzung herangezogen werden müßten. Diese Einschränkung besteht allerdings schon unter dem jetzigen Rechtszustand; sie hat sich zwar vermöge der Sekretierung des »Parsifal« nicht ge rade bemerkbar gemacht, würde aber in Zukunft bei einer Verlängerung der Schutzfrist auf 50 Jahre sicherlich eine größere Rolle spielen, da bei dem allgemeinen Bekanntwerden des Werkes jede Parzelle von Gemeingut lebhaft streitig ge macht würde. Es ist bekannt, daß, während das ganze »Bühnenweihfest spiel« nur in Bayreuth ausgesührt wird, das Vorspiel, die Verwandlungsmusik und einzelne Teile der Akte zu getrennter Aufführung in Konzerten eingerichtet worden sind. In die sem Zusammenhang müßte daher untersucht werden, ob die Partituren des Ganzen und speziell die existierenden Konzert ausgaben, sowie die reinen Musikstücke, z. B. das Vorspiel, den Aufführungsvorbehalt tragen*), denn wie wichtig dies ist, beweist folgende Bestimmung des Art. 3 der drei gleichlauten den Sonderliterarverträge, die Deutschland im Jahre 1907 mit Frankreich, Belgien und Italien abgeschlossen hat und die neben der Berner Konvention fortbestehen: »Von dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Übereinkunft an <31. August 1907, resp. 12. Juli und 25. März 1908) genießt ein bereits ver öffentlichtes musikalisches Werk den Schutz, auch wenn es bis dahin mangels eines ausdrücklichen Verbots gegen öffent liche Aufführung nicht geschützt war; jedoch ist die öffentliche Aufführung eines solchen Werkes ohne Einwilligung des Ur hebers zulässig, wenn die Auffllhrenden Partituren oder No tenblätter benutzen, die einen Verbotsvermerk nicht tragen und die sich bereits vor dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Übereinkunft in ihrem Besitz befanden.**). Ferner ergeben sich, namentlich was das Übersetzungs und Aufführungsrecht anbelangt, eine Reihe verwickelter Probleme, sobald man internationale Abkommen rückwirkend anwcnden muß. Nur darauf sei hier aufmerksam gemacht, daß Dänemark (Art. 37 des Gesetzes vom I. April 1912), das Sichausleben der vor solchen Abkommen hergestellten Nach drucksausgaben gestattet. England traf bei seinem Eintritt in die Berner Union die Vorkehr, daß, wenn durch irgendeine freie Wiedergabe eines Verbandswerkes vor dem 5. Dezember 1887 Interessen in England entstanden sein sollten, dieselben durch die Berner Konvention nicht geschmälert werden dürfen. Auch Schweden erlaubt die weitere Aufführung und Wieder gabe von Bühnen- und Tonwerken allen denjenigen, die diese *> Das Material zu den Bruchstücken trägt diesen Auffiih- rungsvermerk. <D. Red. der Franks. Ztg.) **> S. Näheres in meiner Schrift: »Die Sonderliterarocr- i träge des Deutschen Reiches«, S. 51, SV, 110.
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