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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.05.1925
- Strukturtyp
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- 1925-05-22
- Erscheinungsdatum
- 22.05.1925
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- Deutsch
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8404 d»rien«»u f. d. Dtichn. Buch,andL Mitteilungen des Deutschen Berlegervereins. Nr. XII. X- 118, 22. Mnt 1925. rtchts völlig zufrieden. Für besonders wertvoll hält er die Zu- snmmenarbeit von Verlegern und Schriftstellern in diesem Schieds gericht. In den bisherigen Fällen ist völlig einwandsrei entschie den worden. Das Schiedsgericht bietet eine bessere Gewähr für objektive Entscheidung als das ordentliche Gericht. Er bittet dringend, alle Streitigkeiten mit Schriftstellern vor dieses Schieds gericht zu bringen. Es folgt dann eine Aussprache über die Frage, ob auch seitens des Verlegervereins das Schiedsgericht für obligatorisch erklärt werden soll. Herr De. Küpper und Herr vr. Paetel halten die Verhältnisse aber dazu noch nicht für reif. Herr vr. Küpper will davon absehen, in der Hauptversammlung des Verlegerver eins einen entsprechenden Antrag vorzulegen. b) Erweiterter B o r st a n d und o> Ehrenrat. Herr l>r. Kilpper berichtet über die geplante Erweiterung des Vor standes des Deutschen Berlegervereins, die an Stelle des bisherigen Beirats treten soll, und über die Bildung eines besonderen Ehren rates. Er bittet Herrn vr. Pactel, sich als Mitglied des Ehren rates zur Verfügung stellen zu wollen. Herr vr. P a c t c l erklärt sich damit einverstanden. Die Versammlung beschließt daraufhin, als Vertreter der schönwissenschaftlichen Verleger Herrn Cohn und Herrn Briese für den erweiterten Vorstand, Herrn vr. PaeteI für den Ehrcnrat in Vorschlag zu bringen. ä) Wiederherstellung der Mitglicderidenti- tät mit dem Börsenverein. Herr vr. Kilpper berich tet, daß ein entsprechender Antrag aus der Tagesordnung der Hauptversammlung des Berlegervereins zurückgezogen sei. Die Voraussetzung dafür sei noch nicht gegeben. Die Versammlung sieht daraufhin von einer Besprechung des Punktes ab. 8. Besprechung der Tagesordnung des Börse n- vereins der Deutschen Buchhändler. Eine Besprechung erfolgt nicht. 7. Jubiläums-Stiftung und Unterstützungs- Verein. Herr vr. Paetel berichtet über die Mißverständnisse und Differenzen, die sich aus den Richtlinien des Börsenvereins er geben hatten, inzwischen aber geklärt worden seien. Der Unter stützungsverein brauche einen gewissen Kapital-Fonds; wesentlicher sei aber die Erhöhung der laufenden Beiträge. Die Arbeitsge meinschaft wissenschaftlicher Verleger und die Vereinigung schön wissenschaftlicher Verleger hätten empfohlen, an Stelle größerer Kapitalzuschüsse höhere laufende Beiträge für die Jubiläumsspende und für den Unterstützungsverein zu empfehlen. Er bittet, in diesem Sinne zu handeln. 8. Die Frage der Bedingtlieferungen im schön wisse n s ch a s t l. Verlag. Der als Referent gemeldete Herr Rosner ist krankheitshalber nicht erschienen. Die Versammlung spricht sich deshalb ohne Re ferat über diesen Punkt aus. Herr vr. Küpper und Herr Elsner warnen vor der Wiedereinführung einer regelrechten Bcdingtbelieferung und halten es für ausgeschlossen, daß dieses System vor allem für die Einführung junger Autoren irgend welche nennenswerte Vorteile bringen könnte. Herr Reinhardt ist der Meinung, daß sich die Wiedereinführung der Bedingtsen dungen in gewissen Grenzen bei der heutigen Kapitalschwachheit des Sortiments kaum auf die Dauer vermeiden lassen wird. 9. Die Preisfestsetzung im schönwiss. Verlag. Eine eingehende Aussprache über diesen Punkt findet nicht statt. Die Versammlung hält irgendwelche Preisnormierung bei der Verschiedenheit aller Vorbedingungen im schönwissenschaftlichen Verlag für unmöglich. 10. Mitteilungen und Anregungen. Herr vr. Küpper berichtet über die Frage der Buchgc- meinschaftcn. Eine Entscheidung der Gilde sei zu erwarten, daß deren Mitglieder erklären, in Zukunft Bücher von Autoren, die für Buchgemeinschaften schreiben, nicht mehr zu führen. Herr vr. Küpper glaubt, mit dieser Entschließung, wenn sie auch praktisch nur auf dem Papiere stehe, einen gewissen Druck auf die Autoren ausüben zu können. Die Buchgemcinschaft bleibt für den Gesamt buchhandel eine ernste Gefahr, weil durch sie der Sinn für den wirtschaftlich notwendigen Preis beim Publikum verloren gehe. Herr Reinhardt hält eine Entschließung der Gilde, wie sie geplant sei, wegen der Regreßgesahr sür bedenklich und meint, daß man mit einer Ausklärung der Autoren über die drohende Amerikanisierung des Geisteslebens weiterkäme. Herr vr. Küpper glaubt, daß solche Aufklärungen leinen Erfolg hätten. Er wendet sich gegen die Ängstlichkeit der Syndici und wünscht eine deutliche Erklärung der Gilde. Herr Elsner wetsh aus die Gefahren eines Boykotts für den Verlag hin, der bereits Werke von neuerdings sür die Buchgemeinschast schreibenden Autoren im Verlag habe. Herr vr. Spemann bittet, darauf hinzuwirken, daß bei einem derartigen Beschluß der Gilde bereits erschienene Bücher ausge nommen werden sollten. Herr Briese hält auch das Sortiment durch seine übertriebenen Rabattfordcrungen sür mitschuldig an der Entstehung der Buchgemeinschaften. Der Vorsitzende schließt die Versammlung 18 Uhr 30 Min (gez.j vr. Adalbert Liebster. Gutachten der Nechtsauskunftstelle des Deutschen Berlegervereins. Wcttdewcrbverbot des Verfassers. Frage: Wie iist ein in einem Verlagsvertrage enthaltenes Wett- bewerbsverbot auslzu legen, das dem Verfasser untersagt, während der Dauer des Vertrags ein gleiches oder ähn liches Werk in einem anderen Verlage zu veröffentlichen oder an einem solchen direkt oder indirekt mitzuwirken? Die Gültigkeit einer solchen Vertragsbestimmung wird grnnd- sätzlich anerkannt. Sie bringt mit ausdrücklichen Worten das zur Geltung, was auch ohne besondere Abmachung nach den Grundsätzen über Treu und Glauben, die die Beziehungen zwischen Verfasser und Verleger in ganz besonderem Matze beherrschen, vom Verfasser verlangt werden mutz, nämlich datz er sich während der Dauer e'ineS Verlagsvertrags einer Tätigkeit enthalten soll, die geeignet ist, der Verbreitungspflicht und dem mit ihr korrespondierenden Recht des Verlegers entgegenznw-irken. In diesen Sätzen liegt aber gleich zeitig die beschränkenlde Auslegung, die man einer solchen besonderen. Vcrtragsbestimmung zuteil werden lassen mutz. Im Streitfälle wird untersucht werden müssen, ob ein aus Grund dieser Bestimmung vom Verleger beanstandetes Werk, das der Verfasser in einem an deren Verlage hat erscheinen lassen, sich als ein das Recht des Ver legers beeinträchtigendes Konkurrenzwerk darstellt. Das Haupt gewicht ist also auf den Ausdruck »gleichartiges oder ähn liches Wkick« zu legen. - Ein Werk wird nicht schon diese Eigenschaften besitzen, wenn in ihm der Verfasser über das gleiche wissenschaftliche Gebiet schreibt. Es ist nicht angängig, die Tätigkeit eines Verfassers auf dem ihm besonders liegenden Gebiet durch eine solche Bestimmung so gut wie lahm zu legen. Das wtird« eine unzulässige Beschränkung der lite rarischen und beruflichen Tätigkeit eines Gelehrten bedeuten und nicht die Billigung des Richters finden. Nicht beschwert fühlen kann sich ein Verfasser, der ein grotzes Handbuch in einem Verlage hat erscheinen lassen, wenn er vertraglich behindert ist, ein solches Handbuch in einem anderen Verlage er scheinen zu lassen, mag auch das neu« Werk eine völlig eigenartige Schöpfung gegenüber dem älteren Werke sein. Anders liegt die Sache im Verhältnis des Grundrisses oder dcS Leitfadens gegenüber dem Handbuche. Der Umstand allein, datz Heide Werke dieselbe Wissenschaft behandeln, macht sie noch nicht gleichartig oder ähnlich. Gleichgelagert scheint mir der der Anfrage zugrundeliegende Fall zu sein. Das ältere Werk ist eine Monographie, ein in sich abgeschlossenes Lehrbuch; das neue Werk dagegen soll ein Beitrag M einem umfangreichen Sammelwerke darstellen. Die Verschiedenheit der verlegcrischen Bedeutung dieser beiden Werke ist zu groß, als datz man sie als gleich oder ähnlich bezeichnen und das längere Werk unter das Wettbewerbverbot stellen könnte, unter der selbstverständ lichen Voraussetzung, datz das neue Werk eine völlig unabhängige nnd eigentümliche Schöpfung darstellt und nicht etwa einen Abgntz des älteren Werkes. Immerhin hängt die Entscheidung des einzelnen Falles von den Umständen ab. Für vertragsverletzcnd würde ich z. B. den Eingelverkaus des sür das Sammelwerk bestimmten Beitrags halten, denn dann tritt tatsächlich das neue Werk mit dem älteren Werke bei «Gleichheit des Stoffes auch in verlegerrschcr Beziehung in Wett bewerb. Iuistizrat vr. H i l l i g. Verantwortlich für diese Mitteilungen: Detlef Hudemann, Geschäftsführer beS Deutschen Verlegervereins, Leipzig.
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