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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.10.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-10-07
- Erscheinungsdatum
- 07.10.1912
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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PS 234, 7. Oktober ISI2. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. «nchhand-l. 11S63 gemeinsamen Einkaufs von Büchern gebildet sind, (Zusatz:) ebensowenig MieAktiengesellschaften, Ges. m. b. H. und ähnliche gewerbliche Unterneh mungen. 4. Werke aus Leihbibliotheken usw. sollen künftig nur dann antiquarisch angeboten und verkauft werden dürfen, wenn sie wirklich benutzt sind und Spuren dieser Benutzung tragen. Soweit sie Neuigkeiten sind, sollen sie innerhalb der ersten sechs Monate nach Aufnahme in das Hinrichssche Ver zeichnis antiquarisch weder verkauft noch angezeigt werden dürfen. Diese Beschlüsse stellen also die Wünsche der Herbstver sammlung dar. Was davon zur Annahme gelangen wird, wird die Zukunft lehren. Jedenfalls dürfen wir uns der Erklärung des ersten Vorstehers des Börsenvereins in Eisenach freuen, daß der Börsenvereinsvorstand die notwendigen Konse quenzen auf alle Fälle ziehen und sich rückhaltlos auf den Standpunkt stellen wird: Der Verleger darf das nicht machen, was dem Sortimenter verboten ist. Sollte sich also eine Ver besserung der Verkaufsordnung nicht mit dem Willen des ganzen Verlagsbuchhandels ermöglichen lassen, so wird schließlich und endlich doch nichts weiter als ein Majoritäts beschluß übrig bleiben, und es steht heute schon fest, daß sich einem solchen, abgesehen von einigen Geistern, die stets ver neinen, der in der großen Majorität befindliche einsichtige Verlag in seinem eigenen Interesse fügen wird. Der ge samte Buchhandel hat ja das größte Interesse daran, daß wenigstens die größten Rechtsunsicherheiten aus der Ver kaufsordnung verschwinden, und daß in Zukunft der Laden preis nicht gerade von denjenigen unterboten wird, die in erster Linie dazu berufen sind, die von ihnen selbst bestimm ten Preise zu schützen, — den Verlegern. (Fortsetzung folgt.) Die Behandlung der literarisch-musikalischen Werke (Verbindungen von Schrift u. Tonwerk) nach geltendem Recht von vr. Carl Petzl. 1911, München und Berlin, I. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier). 54 S. 1.60 ^ ord. Der Verfasser hat die ganze Materie zuerst genau durchstudiert und dann seine Abhandlung ausgearbeitet und nicht, wie so mancher, erst bei mosaikartiger Ausarbeitung den Stoff bezwungen; er steht über demselben. Allerdings holt er, die Frucht seines Studiums verwertend, etwas weit aus; allein er schreibt weniger für die Spezialisten als für die deutschen Interessenten, die hier eine gute zusammenfassende Erörterung finden sowohl über die geschichtliche Entwicklung, wie über die Grunddefinitionen, ferner über die tatsächlichen, durch Beispiele belegten Verbindungsmöglich keiten von Schriftwerk und Tonwerk und die jetzt in Deutschland geltende, kritisch beleuchtete Regelung der Beziehungen zwischen dem Verfasser des Textes und dem einseitig und willkürlich be günstigten Tondichter (siehe besonders die Artikel 20 und 28 des Gesetzes von 1901). Bei diesem Studium der »literarisch-musikalischen Werke«, die übrigens auch von einem einzigen Dichterkomponisten herrühren können, aber dennoch zwei Urheberschaften bedingen, ergibt sich für den Verfasser, daß ein den mehrfachen Urhebern gemein sam zustehendes besonderes Recht am Gesamtwert erzeugt wird, das zwar gesetzlich nicht besonders anerkannt ist, das auch meist im Leben nur kraft Vertrags normiert wird, das aber festgesetzt werden sollte. Er nennt es »Mehrurheberrecht«, in Unterscheidung von dem Miturhcberrecht, der untrennbaren Mitarbeiterschafts- verbindnng, und doch in Anlehnung an dieses Analogon*). Man macht sich diese subtile Unterscheidung am besten klar, wenn man *) Der Verfasser zitiert als Beispiel die englische Operette »Our KIis8 Oidds«. Textdichter: Tanner, Roß und Greenbank; Komponisten: Earyll und Monckton. sich vergegenwärtigt, daß an einem durch Kollaboration entstandenen Werke die Schutzfrist nach dem Tode des letztüberlebenden Mit arbeiters berechnet wird, während bei einem literarisch-musikalischen Werke die Schutzfrist jetzt für jeden Teil selbständig läuft. Infolge dessen wird »das so der Mehrurheberschaft entsprungene Gesamt wert durch den Ablauf des Schutzes eines der Einzelwerke derart geschädigt, daß es fortan nur mehr ein sehr zweifelhaftes Dasein fristet; erlischt nämlich eines der beiden Sonderurheberrechte, so wird das betreffende Werk gemeinfrei; ist dies z. B. die Dichtung, so kann sie zwar der Komponist jetzt noch mit seiner Musik auf- sühren und vervielfältigen, aber jeder andere kann sie jetzt auch ver tonen, auffnhren und verbreiten«. (S. 35.) Dieses Recht wird nun auf Grund der Rechtsverhältnisse der beteiligten Autoren unter sich und Dritten gegenüber eingehend unter Berücksichtigung aller »Eventualitäten« untersucht und die Fälle durchgenommen, wo einfache Verbindung vorhanden ist (ent weder Alleinurheberrecht am Doppelwerke oder Urheberrechte meh rerer Berechtigten an jedem Teile) oder eine »qualifizierte Ver bindung«, die entsteht, wenn entweder der Text oder die Musik oder beide von mehreren Miturhebern in nicht unterscheidbaren Beiträgen durch Jneinanderarbeiten in ein einheitliches Werk ver faßt werden.*) Nachdem der Verfasser auch die jetzige Regelung des Milurheberrechts gemäß den Normen über die Gemeinschaft nach Bruchteilen oder die anderwärts angeratene Regelung ge mäß den Normen über das Gesamthandsverhältnis zurückgewiesen und besondere Grundsätze lese kereucka aufgestellt hat, möchte er als Inhalt des analogen »Mehrurheberrechts« folgende Prin zipien angewendet wissen: Urheberrecht besitzt jeder Verfasser au seinem Werke auch nach der Verbindung des Schriftwerkes mit dem Tonwerk. Jeder verfügt über seinen Teil, vorausgesetzt, daß eine solche Verfügung nicht dem Gesamtwerk schädlich sei**.) Dagegen bestehen gemeinschaftliche Verwaltung des gemeinsamen Werkes, gemeinschaftliche Verfügung über das ganze Werk und im Zweifel gleiche Frnchtanteile am Werk. Wenn einer der Urheber ohne triftigen Grund die erforderliche Einwilligung zu einer ordnungs gemäßen Verwaltungs- und Verfügungshandlung verweigert, so kann der Mitbercchtigte auf Einwilligung klagen. Das Verhältnis am Gesamtwerk darf durch Kündigung bei Vorhandensein eines wichtigen Grundes aufgehoben werden. Wie sich eine solche Reform in der Praxis machen würde, das ersieht man immer am besten durch Exemplifizierung mit der Schutzfrist, denn jedes besondere Recht muß nach der heutigen An schauung auch befristet sein. Offenbar (siehe das obige Zitat aus S. 35) — ausdrücklich sagt der Verfasser dies nicht sollte der Schutz dieses neuen Rechts an dem verbundenen Werke als Ganzem so lange dauern, bis auch die längere der beiden Schutzfristen für die Musik oder den Text abgelaufen ist, denn nur so würde das Gesamtwerk in seiner Existenz durch Gesamtgebrauch aufrecht er halten. Es ist zweifelhaft, ob der Gesetzgeber eine solche indirekte Verlängerung der Schutzfrist für einen Teil des literarisch-musi kalischen Werkes, der dem früher verstorbenen Autor gehört, auf Kosten des Gemeingutes einzuräumen geneigt ist. Vorläufig ist eine solche Normierung lese lerenckn nicht wahrscheinlich. Allein ist auch die Arbeit ein Baustein für die Zukunft, so entbehrt sie darum der praktischen Bedeutung durchaus nicht. Diese liegt darin, daß sich die Beteiligten und auch die Rechtskonsulenten an der Hand dieser Darlegung genaue Rechenschaft darüber zu geben vermögen, wie sie die verwickelten Rechtsverhältnisse hinsichtlich des Verviel- fältigungs- und Aufführungsrechts solcher Werke durch möglichst lückenlose Verträge am besten regeln können, um auch die gegen über dem Gesamtwerk entstehenden Verpflichtungen zu Nutz und Frommen dieses Kollektivurheberrechts und der Koantorschaft zu erfüllen. Professor vr. Ernst NöthliSberger. *) Die durch Übertragung oder Erbschaft eintretende derivative Mehrung der Anteilhaber an einem von einem einzigen Urheber erzeugten Urheberrecht bedeutet kein »Miturheberrecht« (S. 40), denn eine solche Bezeichnung ist irreführend, besonders was die Schutzfrist anbelangt, sondern es handelt sich da bloß um einen Mitanteil zur gesamten Hand an einem durch einen Einzigen ge schaffenen Urheberrecht. **) S. 54, viertletzte Zeile muß es doch wohl heißen: »Verfü gungen über die einzelnen Teile« oder »über ihre Einzelwerke«, nicht »Verfügungen über das Gesamtwert«, da es sich ja um Ein schränkung der Einzel Urheberrechte handelt. 1558*
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