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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.10.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-10-07
- Erscheinungsdatum
- 07.10.1912
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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11962 .-leAlk'' z. r Ltschre. DuchhaNtL Nichtamtlicher Teil. 234, 7. Oktober 1912. richten, in der sie darum ersuchen, alle Aufträge seitens der Schulen ans Bücher, Lehrmittel und Landkarten unter keinen Umständen an auswärtige Firmen zu erteilen, sondern diese dem ortsansässigen steuerzahlenden Buchhandel zuzuweisen. Ganz abgesehen von der erwünschten Folge der Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls der beteiligten Firmen dürfte diese Maßnahme auch einen würdigen Eindruck auf die Stadtverwaltungen Hervorrufen und in vielen Fällen die gewünschte Wirkung haben. Auch die Lieferung von Lehr» Mitteln ist ja jetzt großenteils dem Sortiment zugesallen, das sich diese erwünschte Erweiterung seines Geschäftsbetriebes zunutze machen sollte. Über den Verkauf von Remittenden-Exem - plaren seitens der Verleger speziell an die Warenhäuser berichtete auf der Bayreuther Herbstversammlung des Ver bandes der Kreis- und Ortsvereine, heute vor acht Tagen, Herr Georg Eggers. Die namhaftesten Berliner Sortiments- ftrmen haben sich, um dieser außerordentlichen Schädigung des Sortiments vorzubeugen, — es handelt sich zumeist um ganz neue, fast tadellose Exemplare in neuester Zeit erschie nener Werke —, an dreißig namhafte Verleger, die als Lieferanten in Betracht kamen, mit einer Erklärung des Inhaltes gewandt, daß sie künftig deren Reisende nicht mehr empfangen und deren Prospekte nicht mehr vertreiben, sich überhaupt für den Verlag nicht mehr ver wenden würden, wenn sie sich nicht ausdrücklich dazu ver pflichteten, künftig keine Remittenden-Exemplare mehr an die Warenhäuser zu liefern. Dieser Akt der Selbsthilfe hat seine Wirkung nicht verfehlt; schon innerhalb weniger Tage sind 2l solche Verpflichtungen eingegangen, die übrigen sind noch in Behandlung. Natürlich haben sich diese Sortimentsfirmen gegenseitig zur Ausführung der den Verlegern angedrohten Maßregeln verpflichtet. Auch hier sehen Sie, meine sehr ge ehrten Herren Kollegen, wieder, daß Einigkeit und Geschlossen heit unter den am Platze befindlichen Kollegen unbedingt erforderlich sind, wenn zum Schutze des Sortiments gegen Auswüchse und Ausschreitungen etwas Wirksames unter nommen werden soll. DieRevisionderVerkaufsordnungist Wohl das Thema, das die buchhändlerische Öffentlichkeit und un sere Vereine im letzten Jahre am lebhaftesten beschäftigt hat. Schon in der Herbstversammlung des vorigen Jahres in Eise nach stand dieser Punkt auf der Tagesordnung, und der da malige Referent, Herr Prager, mußte erklären, daß die Aus schuß-Verhandlungen zu dem vom Sortiment erstrebten Ziele nicht geführt hätten, da die Verleger-Mitglieder des Aus schusses grundsätzlich einer Änderung der HZ 11 und 12 der Verkaufsordnung widerstrebten und eine Majoristerung un zweckmäßig gewesen wäre. Es hat nun zur Ostermesse in seiner Haupt-Versammlung der Verleger-Verein von sich aus einen Ausschuß zur vorbereitenden Beratung dieser Para graphen eingesetzt, der dem großen Ausschuß des Börsen oereins Vorarbeiten soll, über das Ergebnis dieses reinen Verlsger-Ausschusses hat das Börsenblatt vom 31. August ausführlich berichtet. Es stand von vornherein fest, daß es nicht möglich sein werde, den Verlag zur Aufgabe dieser Ausnahmebestimmungen zu überreden. Es konnte sich nur dar um handeln, in einer Auslegung dieser Paragraphen seine Grenzen genau zu bestimmen, um einer noch weiter gehenden Verschlechterung der Verkaussordnung zu ungunsten des Sorti ments vorzubeugen. Damit muß und wird sich das Sorti ment begnüge», da Weiteres unter keinen Umständen zu er langen sein wird. Auch über diese Frage hat die diesjährige Herbstversammlung in Bayreuth eingehend verhandelt, und Herr Prager wies in seinem Referat ganz zutreffend darauf hin, daß eine Einschränkung des jetzigen Zustandes nicht gegen, sondern für den Verlag sein werde, da gerade der Verlag am meisten über die rücksichtslose Ausnutzung der Verleger-Paragraphen seitens seiner Konkurrenz zu klagen habe. Das Ergebnis der Verhandlungen des Verleger-Aus schusses wurde sehr verschieden beurteilt; während die einen Beurteiler auf dem Standpunkt standen, daß bis jetzt nicht viel mehr erreicht sei, als der Zusatz zu H ll Absatz 2 der Verkaufs-Ordnung, der den Verlag dazu verpflich tet, dem Sortiment die Lieferung einzelner Exemplare von Werken, bei deren Herausgabe Behörden oder Vereine mit- gewirkt haben und die der Verleger durch das Sortiment oder direkt an jene und an ihre Unterorgane usw. zu ermäßigtem Preise liefern dürfe, zu dem gleichen ermäßigten Preise durch Einräumung einer Vermittlergebühr zu ermöglichen, wenn die Bezugsberechtigung des'Kunden nachgewiefen wird, — be haupteten die anderen Beurteiler, daß erst durch den Ver leger-Ausschuß die bedeutendsten seiner Mitglieder über die Konsequenzen der Verleger-Paragraphen so aufgeklärt wor den seien, daß sie selbst einsehen gelernt hätten, daß es unmöglich so weitergehen könne. Bei der weiteren Behand lung dieser Frage würden infolgedessen, einer Erklärung des Vorsitzenden des Deutschen Verlegervereins zufolge, die Ver leger mit sich reden lassen, und man hoffe ganz zuversichtlich, diesen Paragraphen eine Auslegung geben zu können, die künftig eine korrekte und rücksichtsvolle Anwendung gewähr leiste. Man wird abwarten müssen, ob sich diese Hoffnung erfüllt. Die vom Vorstand der Kreis- und Ortsvereine ge machten Abänderungsvorschläge zur Verkaufsordnung fanden fast durchgehend? die Billigung der Bayreuther Herbstversamm lung. Sie erstreckten sich, abgesehen von Kleinigkeiten, auf folgende Punkte: l. Die Kreis- und Ortsvereine sollen künf tig auch verbindliche Vorschriften über die Bestellgebühr bei Zeitschriften in ihre Verkaufsbestimmungen aufnehmen dür fen. 2. Die Gewährung übermäßig langer Zahlungsfristen soll künftig wie die Gewährung eines unzulässigen Rabatts betrachtet werden, ebenso soll die Annahme eines antiqua rischen Werkes seitens des Verlegers in Umtausch gegen eine neue Auflage zu einem höheren, als dem antiquarischen Werte als Gewährung unzulässigen Rabatts behandelt wer den. 3. Der 8 l2 der Verkaufsordnung soll künftig die fol gende Fassung erhalten: 1. Verlegern ist es in Ausnahmefällen gestattet, größere Partien eines Werkes ihres Verlages an Behörden, Insti tute, Gesellschaften und dergl. zu besonders ermäßigten Preisen entweder selbst oder durch Vermittlung einer Sor timentsbuchhandlung zu liefern. 2. Der Ausnahmefall soll nicht allein durch das Ge schäftsinteresse des Verlegers, sondern er mutz auch von besonderen Umständen veranlaßt sein, die eine Abweichung vom Ladenpreise berechtigt erscheinen lassen. (Zusatz:) Die Beschränkung in Ausnahme fällen schließt aus, daß der Verleger regelmäßig oder bei vielen Werken seines Verlages von der Befugnis dieser Partie- Lieferungen Gebrauch macht. Als Ausnahmefall ist nicht zu rechnen die Lieferung von Zeitschriften und perio- dischenWerken, es fei denn, daß der zweite Ladenpreis im Börsenblatt bekannt ge macht wird. 3. Der Begriff »größere Partie« regelt sich nach dem Laden preis und nach der Absatzfähigkeit des betreffenden Objekts, (Zusatz:) aber auch bei großen Objekten sol len nicht weniger als 12 Exemplare eine größere Partie bilden. 4. Aus verschiedenen Werken eines Verlages zusammen gesetzte Lieferungen sind keine größere Partie »eines Werkes«. 5. Unter den Begriff »Behörden, Institute, Gesellschaften und dergl.« fallen keinesfalls Vereinigungen, die zum Zwecke
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